So können Gefangene in der JVA Glasmoor nur alle 14 Tage einkaufen

Einkauf im offenen Vollzug der JVA Glasmoor Gegenwärtig sind die Rahmenbedingungen des Einkaufs in der JVA Glasmoor in Bezug auf das Sortiment und die Einkaufsmöglichkeiten erheblich schlechter als zum Beispiel im geschlossenen Vollzug der JVA Fuhlsbüttel.

So können Gefangene in der JVA Glasmoor nur alle 14 Tage einkaufen. Der Kauf von Frischfleisch ist nicht möglich. Den Strafgefangenen der JVA Glasmoor ist es nicht gestattet, Einkäufe von draußen in die Anstalt einzubringen.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Ist beabsichtigt, die Bedingungen des Einkaufs in der JVA Glasmoor sowohl im Hinblick auf das Sortiment als auch in Bezug auf die Häufigkeit zu verbessern? Sofern die Einkaufsmöglichkeiten verbessert werden sollen, bitte ausführen, welche Verbesserungen geplant sind. Sofern keine Änderungen geplant sind, warum nicht?

Eine Änderung der Einkaufsbedingungen für die Gefangenen in der JVA Glasmoor ist nicht beabsichtigt. Ursprünglich bestand für die Gefangenen die Möglichkeit des wöchentlichen Einkaufs. Weil jedoch in den letzten beiden Wochen des Monats das Einkaufsinteresse der Insassen sehr gering war, wurde die Einkaufsmöglichkeit zunächst auf drei Tage und schließlich auf zwei Tage pro Monat reduziert, weil die Gefangenen regelmäßig bereits beim ersten Einkauf annähernd ihren Gesamtbedarf deckten. Das Sortiment des Anstaltskaufmanns entspricht weitgehend den Wünschen der Gefangenen und wird unter Beteiligung der Gefangenenmitverantwortung zusammengestellt.

2. Ist beabsichtigt, den Strafgefangenen künftig zu gestatten, außerhalb der Anstalt erworbene Lebensmittel in die Anstalt einzubringen? Dies hätte den Vorteil, dass die sozialen Kompetenzen zur wirtschaftlichen und bedarfsgerechten Lebensführung durch den Einkauf gestärkt werden.

Wenn nein, warum nicht?

Nein.

Da im offenen Strafvollzug auch diese Waren kontrolliert werden müssten, könnte der damit verbundene Aufwand nicht geleistet werden. Etliche Gefangene der Anstalt nehmen nicht oder selten an Lockerungen teil. Sie haben somit keine oder selten Gelegenheit, sich außerhalb der Anstalt mit den gewünschten Gütern zu versorgen. Einer Zwei-Klassen-Einkaufsgesellschaft ist entgegenzuwirken, da ein anstaltsinterner Handel unter Gefangenen unerwünscht ist und die Gefahr bestünde, dass das durch die Anstalt zu vermittelnde Einkaufsangebot (§ 25 HmbStVollzG) wegen Unwirtschaftlichkeit ausgehöhlt würde.

3. Gefangene, die im Ausgang oder Berufsfreigang sind, erhalten von der Anstalt kein warmes Essen, sondern nur Kaltverpflegung. Sofern die Einbringung von Lebensmitteleinkäufen in die JVA Glasmoor nicht beabsichtigt ist, wie wird dann gewährleistet, dass jeder Strafgefangene mindestens einmal täglich eine warme Mahlzeit zur gesunden Lebensführung erhält?

Die JVA Glasmoor beabsichtigt, für die Küchenbereiche der einzelnen Stationen Mikrowellengeräte anzuschaffen. Künftig werden Gefangene, die nicht an der Mittagsverpflegung teilnehmen können, portionsweise tiefgekühltes Mittagessen erhalten, welches sie dann bei Rückkehr aufwärmen können. Zudem besteht für alle Gefangenen die Möglichkeit, mittels der bereits auf den Stationen vorhandenen Koch- und Backgeräte warme Speisen zuzubereiten.