Das Sondervermögen verpflichtet sich zu einer werterhaltenden Instandhaltung und dem mittelfristigen Abbau

2. Eckpunkte der zukünftigen Vertragsverhältnisse

Qualität und Umfang der Mietobjekte

Die Schulimmobilien werden im bestehenden Zustand vom Sondervermögen übernommen und an die Behörde für Schule und Berufsbildung und das HIBB vermietet.

Begonnene Maßnahmen werden fortgeführt. Das Sondervermögen verpflichtet sich zu einer werterhaltenden Instandhaltung und dem mittelfristigen Abbau des Instandhaltungsstaus.

Instandsetzung

Das Sondervermögen ist als wirtschaftlicher Eigentümer für die Instandsetzung verantwortlich. Über die Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen (Sanierungsprogramm) entscheidet das Sondervermögen im Benehmen mit der Behörde für Schule und Berufsbildung. Im Rahmen der Mietkontrakte werden Prioritäten ausgehandelt.

Neu-, Um- und Erweiterungsbauten

Über die Erforderlichkeit und Beauftragung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten entscheidet die Behörde für Schule und Berufsbildung im Rahmen des ihr zur Verfügung stehenden Mietbudgets.

Zukünftige, zum Gründungszeitpunkt des Sondervermögens noch nicht geplante und damit in der Grundmiete nicht berücksichtigte Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind durch Ergänzung der Globalmietkontrakte aufzunehmen. Sie werden auf Bestellung der Behörde für Schule und Berufsbildung bzw. des HIBB vom Sondervermögen gemeinsam mit den zukünftigen Mietern und den Schulen geplant und parallel kalkuliert. Die Schulen und die Mieter haben damit ­ auch bei Maßnahmen zum Abbau des Instandhaltungsstaus ­ im Rahmen des vorhandenen Budgets weiterhin eine Mitwirkungsmöglichkeit hinsichtlich der baulichen Gestaltung ihrer Gebäude. Das Sondervermögen verpflichtet sich ebenfalls, die operative Durchführung der Baumaßnahmen ­ auch bei Grundsanierungen und Instandhaltungsmaßnahmen ­ mit den Schulen abzustimmen, um den Schulbetrieb so wenig wie möglich zu beeinträchtigen.

Bei der Planung von Neu-, Um- und Zubaumaßnahmen berät das Sondervermögen die Behörde für Schule und Berufsbildung bzw. das HIBB. Es unterbreitet Angebote zur Realisierung des zusätzlichen Bedarfs einschließlich einer Miethöhenkalkulation. Der entstandene Planungsaufwand des Sondervermögens wird in die Kalkulation eingepreist.5)

Service Level Agreements Zwischen dem Sondervermögen einerseits und der Behörde für Schule und Berufsbildung sowie dem HIBB andererseits werden Einzelheiten über die Qualität und den Umfang der vor Ort zu erbringenden Leistungen, z.B. Reaktionszeiten bei Mängeln oder Schäden (sog. „Service Level Agreements"), geregelt. Dabei soll für die zukünftigen Leistungen von den für das Modell Hamburg Süd definierten Standards hinsichtlich Qualität und Reaktionszeiten ausgegangen werden (siehe Drucksachen 18/5799, Ziffer 4 und 19/4209). Das Sondervermögen Schule ­ Bau und Betrieb wird dabei von Beginn an diese Qualitätsstandards, z. B. bei der Planung und Ausführung von Instandhaltungs- und Baumaßnahmen, anstreben und anwenden.

Angesichts der im Aufbau begriffenen neuen Ablauforganisation wird es allerdings erfahrungsgemäß eines gewissen Zeitraums bedürfen, bis diese Standards, besonders hinsichtlich erwartbarer Reaktionszeiten stabil gewährleistet werden können.

Grundmiete

Die kostenorientiert kalkulierte Grundmiete bildet die mit der Bereitstellung der Mietflächen verbundenen Kosten für den Immobilienbestand ab.

Bei der Bestimmung der Grundmiete werden insbesondere die Abschreibungen auf den übertragenen Gebäudebestand, die Finanzierungskosten für die in Planung und im Bau befindlichen Sanierungs- sowie Neu-, Zu- und Umbaumaßnahmen, die Kosten der übernommenen Schulden (Verzinsung des Darlehens) sowie die Kosten der werterhaltenden Instandhaltung (einschließlich Pflege der Außenanlagen) berücksichtigt. Bei der Bemessung der Kosten für die laufende jährliche Instandhaltung wird zukünftig der Ansatz für eine werterhaltende Instandhaltung berücksichtigt. Ferner sind Personal- und Sachkosten, die im Zusammenhang mit der Verwaltung, Instandhaltung, teilweise der Bewirtschaftung und der Umsetzung des Sanierungs- und Neubauprogramms entstehen, enthalten. Die Miethöhe verändert sich insbesondere durch An-, Zu- und Neubauten, aktivierbare Sanierungsinvestitionen (Abschreibungen), Anpassungen aufgrund von Tarifsteigerungen oder veränderten Zinskonditionen sowie durch die Zu- und Abmietung von Flächen.

In den ersten Jahren werden die tatsächlichen Mietzahlungen der Behörde für Schule und Berufsbildung an das Sondervermögen von der nach obigen Grundsätzen ermittelten kostenorientierten Miete abweichen. Die Behörde für Schule und Berufsbildung wird ihre Mietzahlungen pauschal um ein Drittel reduzieren vor dem Hintergrund, dass

­ im Einzelplan der Behörde für Schule und Berufsbildung Abschreibungen als nicht zahlungswirksame Aufwandskomponente noch nicht berücksichtigt sind, gleichwohl aber schon Bestandteil der Kostenmiete sind,

­ die Immobilien erst nach und nach saniert und grundinstandgesetzt werden,

­ eine exakte gebäudebezogene Ermittlung des Instandhaltungsstaus und damit der Werte noch nicht stattgefunden hat und aus Kapazitäts- und Kostengründen erst sukzessive vorgenommen werden kann,

­ die darauf basierende „zutreffende" Gebäudeabschreibung erst nach einer exakten Gebäudewertermittlung ermittelt werden kann.

Die Behörde für Schule und Berufsbildung bzw. das HIBB erhalten zukünftig in ihrem Einzelplan 3.1 bzw. Wirtschaftsplan jeweils ein auf ihre Schulimmobilien bezogenes Mietbudget (zum finanziellen Volumen siehe Kapitel VI).

Bewirtschaftungskosten

Das Sondervermögen tritt in die bestehenden Vertragsverhältnisse ein und übernimmt damit die zum Zeitpunkt der Übernahme geltenden Vertragskonditionen, z. B. bei Versorgungs- oder Reinigungsverträgen. Die Bewirtschaftungskosten werden unter Berücksichtigung der im Rahmen des Modells Hamburg Süd getroffenen Regelung spitz mit dem Mieter abgerechnet (Energieverbräuche, Schnee5) Für unrentierliche Planungsleistungen ab einer noch näher zu definierenden Planungstiefe wird eine Aufwandsentschädigung im Mietkontrakt zu regeln sein.

räumung etc.). Zu den Bewirtschaftungskosten gehören ebenfalls die Personalaufwendungen, soweit sie vor Ort durch die betrieblichen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen und die Schulhausmeister bzw. Schulhausmeisterinnen erbracht werden.

Untervermietung

Die bestehenden Miet- oder Nutzungsverhältnisse der Behörde für Schule und Berufsbildung, des HIBB und der Schulen mit Dritten bleiben mit den geltenden Konditionen bestehen und werden vom Globalmietvertrag als bestehende Untermietverhältnisse erfasst. Im Falle von nachhaltigen Änderungen der Nutzungsintensität oder -art muss das Sondervermögen auf Grund seiner Stellung als Eigentümervertreter neuen oder geänderten Untermietverhältnissen zustimmen.

Ab- und Zumietung von Flächen

Von der Behörde für Schule und Berufsbildung bzw. dem HIBB nicht mehr benötigte Flächen können von ihnen gekündigt werden, soweit sie nach Abstimmung mit der Finanzbehörde (Immobilienmanagement) einzeln vermarktbar sind. Diese Flächen werden dann vom Sondervermögen vermietet oder an die Finanzbehörde (Immobilienmanagement) zur Verwertung gegeben. Die durch Verkauf von Schulgrundstücken realisierten Verkaufserlöse werden dem Sondervermögen zugerechnet zur Mitfinanzierung von Investitionen. Die Mietzahlungen an das Sondervermögen reduzieren sich entsprechend. Die dadurch freigesetzten Mietmittel können für andere Schulbaumaßnahmen nach Maßgabe der Behörde für Schule und Berufsbildung verwendet werden.

3. Anreize zum sparsamen Umgang mit Flächen und Bewirtschaftungsleistungen

Im Verhältnis zwischen Sondervermögen und Mietern werden die Mietzahlungen, die Abrechnung der Bewirtschaftungskosten sowie die geplante Darstellung der Gesamtkosten für die Nutzung der Gebäude- und Grundstücksflächen einen Anreiz zum verantwortungsvollen und sparsamen Umgang mit den Ressourcen bieten. Der Senat erwartet, dass zukünftig bisher nicht oder nicht effizient genutzte Grundstücks- und Gebäudeflächen stärker in den Blick genommen werden, wenn es um Sanierungsund Bauvorhaben geht, aber auch bei schulinternen Planungen oder der Vorbereitung von pädagogisch induzierten Standortentscheidungen. Mit Flächeneinsparungen gehen dabei in der Regel auch Einsparungen bei den Bewirtschaftungskosten oder der Instandhaltung einher.

Daneben ist das Nutzerverhalten für die Höhe der Bewirtschaftungskosten, aber auch für die Ausgaben für die laufende Instandhaltung von Bedeutung. Im Rahmen des Modells Hamburg Süd werden hierzu derzeit mit den beteiligten Schulen Anreizmodelle für den Energieverbrauch, für Reinigung und Vandalismusbekämpfung entwickelt (siehe Drucksache 19/4209). Die entsprechenden Prüfungen wird das Sondervermögen fortsetzen und abschließen bzw. erzielte und übertragbare Ergebnisse übernehmen.

4. Ergänzende Budgets für die Schulen und die Behörde für Schule und Berufsbildung inkl. HIBB zur flexiblen Handhabung kurzfristiger Bedarfe

Für unterjährig erforderliche Baumaßnahmen auf Grund von kurzfristigen Anforderungen einzelner Schulen, deren Aufwand nicht im Mietbudget kalkuliert ist, behält die Behörde für Schule und Berufsbildung in ihrem Einzelplan 3.1 ein Budget von insgesamt 3,5 Mio. Euro p. a., von dem ein Anteil von 1,0 Mio. Euro p.a in den Wirtschaftsplan des HIBB übertragen werden soll. Damit besteht für beide Mieter die Möglichkeit, auf kurzfristige Bedarfe angemessen zu reagieren. Beispiele für Maßnahmen, die nach bisherigen Erfahrungen aus diesem Budget finanziert werden könnten, sind die Einrichtung kurzfristig erforderlicher Lehrerarbeitsplätze, zeitnah erforderliche mieterseitige Einbauten oder das Aufstellen von kurzfristig benötigten Containern. Im Grundsatz besteht für die Behörde für Schule und Berufsbildung und das HIBB als Mieter ein Andienungszwang gegenüber dem Sondervermögen für die Umsetzung dieser Maßnahmen. In Absprache mit dem Sondervermögen können die Mieter oder die Schulen Maßnahmen auch selbst vergeben.

Wie im Modell Hamburg Süd sollen auch die vom Sondervermögen betreuten Schulen ein jährliches Budget von 10,- Euro pro Schüler für eigene bauliche Kleinstmaßnahmen erhalten. Beispiele für diese individuellen Kleinstmaßnahmen vor Ort sind die besondere farbliche Gestaltung bestimmter Räume oder die künstlerische Ausgestaltung einer Pausenmehrzweckhalle. Die Durchführung dieser Maßnahmen ist gegenüber dem Sondervermögen anzeigepflichtig. Ein Eingriff in die Bausubstanz darf nicht vorgenommen werden bzw. ist von der Zustimmung des Sondervermögens abhängig.

5. Die Rolle der Behörde für Schule und Berufsbildung und des HIBB als Mieter und Besteller

Die Behörde für Schule und Berufsbildung und das HIBB nehmen im künftigen Verhältnis zum Sondervermögen die Rolle von Mietern und Bestellern für Zu-, Umbau- und Neubaumaßnahmen sowie Bewirtschaftungsleistungen ein. In Vertretung der Schulen wird die Behörde für Schule und Berufsbildung bzw. das HIBB auf Mieterseite als Verhandlungspartner des Sondervermögens den Mietvertrag verhandeln und im Wege des Vertragscontrollings die Erfüllung überprüfen müssen. Im Rahmen des zur Verfügung stehenden Miet- und Bewirtschaftungsbudgets wird das Sondervermögen beauftragt, die Schulgebäude in der vereinbarten Qualität bereitzustellen. Die einzurichtende sogenannte Mieterzentrale in der Behörde für Schule und Berufsbildung und dem HIBB vertritt insoweit die Interessen der Schulen gegenüber dem Sondervermögen. Dies gilt auch in zweiter Instanz für Beschwerden der Schulen gegen vertraglich vereinbarte, aber nicht erbrachte Leistungen des Sondervermögens (z.B. Service Level Agreements), denen im Beschwerdemanagement des Sondervermögens nicht abgeholfen wurde.

Daneben bleibt die Behörde für Schule und Berufsbildung für die Schulentwicklungsplanung, die Entscheidung über Neugründung, Aufgabe, Erweiterung von Schulstandorten nach pädagogischen und wirtschaftlichen Kriterien sowie die Definition der an den pädagogischen Erfordernissen orientierten Standards (insbesondere die Definition von Standards wie Musterraumprogramme) zuständig. Ebenso wird die Überprüfung der Bedarfsanforderung der Schulen im Hinblick auf Qualität und Quantität wie bisher in der Behörde für Schule und Berufsbildung zu leisten sein.

Hierbei wird sie durch das Sondervermögen umfassend beraten, damit wirtschaftliche Aspekte frühzeitig in Entscheidungen einfließen können.

Die Schulleitungen wirken weiterhin bei der Planung von Neu-, Um- und Zubaubedarfen im Rahmen der Sicherstellung des spezifischen pädagogischen Profils der jeweiligen Schulen mit und haben damit Einfluss auf die bauliche Gestaltung ihrer Schule.

Hinsichtlich der Umsetzung der gegenseitigen Verpflichtungen aus den Globalmietkontrakten wird zwischen der Behörde für Schule und Berufsbildung und dem HIBB einerseits und dem Sondervermögen andererseits ein Berichtswesen verabredet.

IV. Versetzung von Personal zum Sondervermögen

Das Personal der für den Schulbau tätigen Hochbaudienststellen der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (100

Beschäftigte) und der Schulbauabteilung der Behörde für Schule und Berufsbildung einschließlich Intendanz (88

Beschäftigte) sowie die an den staatlichen Schulen tätigen Betriebsarbeiterinnen und Betriebsarbeiter, Reinigungskräfte, Bewacher, Garderobenhilfen, Betriebselektriker, Pförtner sowie Hallenwartinnen und Hallenwarte (635 Beschäftigte) wird zum 1. Januar 2010 zum Sondervermögen versetzt. Es handelt sich um eine Versetzung durch Gesetz (vgl. Anlage 1, § 9 des Gesetzentwurfs).

Das Beteiligungsverfahren mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes und dem Landespersonalausschuss nach § 104 des Hamburgischen Beamtengesetzes wurde im Vorfeld durchgeführt. Der Deutsche Gewerkschaftsbund sowie der Beamtenbund und Tarifunion befürworten statt der beabsichtigten Versetzung der betroffenen Beschäftigten durch eine gesetzliche Regelung eine Versetzung im Wege der Einzelregelung unter Beteiligung der jeweils betroffenen Personalvertretungen oder durch den Abschluss einer Vereinbarung nach § 94 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes.

Für die Versetzung des betroffenen Personals in das zu gründende Sondervermögen stehen verschiedene rechtlich jeweils zulässige Möglichkeiten zur Verfügung. Die Versetzungen können durch Einzelverfügung unter Beteiligung der örtlichen Personalvertretungen, durch Einzelverfügung und Abschluss einer Vereinbarung nach § 94 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes oder durch unmittelbare gesetzliche Regelung vorgenommen werden. Der Senat hat sich aus verwaltungsökonomischen sowie aus Zeitgründen für die letztgenannte Variante entschieden. Die Anregungen der Spitzenorganisationen zur Geltungsdauer bestehender Dienstvereinbarungen sowie zur Einrichtung eines Übergangspersonalsrates sind aufgegriffen worden.

Das Sondervermögen ist Dienststelle im Sinne des Beamten- und Personalvertretungsrechts. In § 5 des Gesetzentwurfs ist allein im Interesse der Klarstellung, insbesondere um Missverständnisse in Bezug auf die Regelungen der Landeshaushaltsordnung zu Landesbetrieben einerseits und Sondervermögen anderseits zu vermeiden, entsprechend geregelt, dass auch das Sondervermögen Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen kann. Die Verleihung der Dienstherrnfähigkeit im Sinne von § 2 des Beamtenstatusgesetzes ist damit nicht verbunden. Da mit der Versetzung kein Wechsel des Dienstherrn verbunden ist, hat die Versetzung keinen Einfluss auf die bestehenden Beamtenund Arbeitsverhältnisse. § 9 Absatz 3 des Gesetzentwurfs hat insoweit auch nur klarstellende Funktion. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleiben Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg. Die tarif- und beamtenrechtlichen Regelungen gelten daher weiterhin fort. Die Beschäftigten werden auch nach der Versetzung die bisherige Vergütung einschließlich etwaiger Zulagen erhalten, solange die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Im Gegensatz zu dem ausschließlich mit gebäudebezogenen Aufgaben betrauten betrieblichen Personal nehmen Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister neben ihrer Tätigkeit bei der Erhaltung und Pflege der Immobilien zu einem geringen Teil auch rein schulische Aufgaben wahr. Daher soll es den bereits an den Schulen beschäftigten Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeistern sowie ihren mitwirkenden Partnerinnen und Partnern auf Grund der besonderen Bindung zur Schule freistehen, zum Sondervermögen zu wechseln. Diese Regelung des freiwilligen Wechsels gilt für alle Beschäftigten, die vor dem 1. Juni 2009 eingestellt wurden. Alle nach diesem Zeitpunkt eingestellten Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister und mitwirkenden Partnerinnen und Partner werden zum Sondervermögen versetzt (und wurden bei der Einstellung bereits auf diese Perspektive hingewiesen).

Zum Einsatz der Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister sowie ihrer mitwirkenden Partnerinnen und Partner werden die Behörde für Schule und Berufsbildung und das HIBB mit dem Sondervermögen eine Vereinbarung schließen, die sowohl für die in der Behörde verbleibenden als auch für die im Sondervermögen beschäftigten Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister die zu erbringenden Leistungen regelt (schulbezogene Aufgaben mit einer Weisungsbefugnis bei der Schulleitung sowie immobilienbezogene Leistungen mit einer Weisungsbefugnis beim Sondervermögen). Ziel ist es, mittelfristig alle Gebäudemanagementaufgaben beim Sondervermögen zu konzentrieren. Deshalb werden ­ soweit Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister aus dem aktiven Dienst ausscheiden ­ frei werdende Stellen durch das Sondervermögen besetzt.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sondervermögens werden vor dem Hintergrund der neuen Anforderungen eines integrierten Gebäudemanagements und kaufmännischen Betriebs fortgebildet und weiterqualifiziert.

V. Wirtschaftlichkeit

1. Prüfung verschiedener Organisationsformen im Vorfeld

Im Vorfeld der Senatsentscheidung zur Gründung des Sondervermögens sind verschiedene Organisationsmodelle geprüft worden, die eine Zusammenführung der Bauund Gebäudemanagementaufgaben ermöglichen und zugleich eine nachhaltige und wirtschaftlich vertretbare Finanzierungsgrundlage für Bau und Bewirtschaftung von Immobilien schaffen.

Von den drei unter rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Gesichtspunkten näher untersuchten Organisationsmodellen (städtische Gesellschaft privaten Rechts, Landesbetrieb und teilrechtsfähiges Sondervermögen) hat sich die Schaffung eines Sondervermögens gemäß § 26 Absatz 2 LHO als vorteilhafteste und wirtschaftlichste Lösung herauskristallisiert6).

6) Dem Vorschlag der Gründung eines Sondervermögens liegt u.

a. ein gemeinsames Gutachten der Unternehmensberatungen Ernst & Young Real Estate GmbH, Ernst & Young AG und der Anwaltssozietät White & Case LLP im Auftrag der Behörde für Schule und Berufsbildung zugrunde. Neben der rechtlichen Zulässigkeit wurden die Vor- und Nachteile einschließlich einer Nutzwertanalyse und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (Barwertmethode) analysiert.