Lärm durch Laubbläser ­ was unternimmt die Umwelthauptstadt dagegen?

Lärm wird als eines der größten Umweltprobleme empfunden. Seit Jahren verursachen Laubbläser zusätzlichen Lärm. Viele Bürgerinnen und Bürger fühlen sich vom Lärm dieser Geräte belästigt. Der dadurch verursachte Lärm kann den Pegel eines Presslufthammers erreichen.

Der durch den Gebrauch entstehende Lärm führt auch immer häufiger auch zu Nachbarschaftsstreitigkeiten. Geräte mit Benzinmotor emittieren außerdem Luftschadstoffe und Klimagase. Lärm- und Abgasbelastungen sind außerdem relevant für den Arbeitsschutz.

Daher frage ich den Senat:

1. Welche Regelungen gelten für den Betrieb von Laubbläsern beziehungsweise -saugern?

In der Bundesrepublik Deutschland gelten für das Inverkehrbringen, für die Inbetriebnahme sowie für die Verwendung und Nutzung eines Gerätes oder einer Maschine im Freien die Regelungen der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ­ 32. BImSchV) vom 29. August 2002. Diese Verordnung gilt für alle Geräte und Maschinen, die nach Artikel 2 der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen aufgelistet sind. Hierunter fallen auch Laubbläser und Laubsammler.

Ihr Einsatz in Wohngebieten ist an Sonn- und Feiertagen ganztägig und an Werktagen von 17 bis 9 Uhr und von 13 bis 15 Uhr verboten.

2. Wie hat sich die Zahl der Beschwerden bei den zuständigen Stellen (Bezirke, Polizei, BSU) aufgrund des Betriebs von Laubbläsern beziehungsweise -saugern in den letzten fünf Jahren entwickelt?

Die zur Beantwortung benötigten Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst.

Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

3. Welche Lärm- und Abgasemissionen gehen von diesen Geräten aus?

Der zuständigen Behörde liegen keine Übersichten über die Lärm- und Abgasemissionen der auf dem deutschen Markt erhältlichen und in Hamburg betriebenen Geräte vor.

4. Welche Grenzwerte für Lärm und Abgas bestehen für diese Geräte und wo sind sie geregelt?

Für Laubbläser und Laubsammler sind europaweit keine Grenzwerte festgelegt. Diese Geräte unterliegen lediglich der Kennzeichnungspflicht.

5. Auf welche Art und Weise, wann und wo wird die Einhaltung der Grenzwerte überprüft?

6. Wie oft wurden von den zuständigen Stellen in den letzten fünf Jahren Verstöße gegen Lärmschutzvorschriften beziehungsweise Überschreitungen der Abgaswerte registriert?

7. Wie oft wurden in den letzten fünf Jahren Bußgelder der zuständigen Stellen und in welcher Höhe verhängt? Bitte nach Stellen auflisten?

Entfällt.

8. Welche Arbeitsschutzregelungen gibt es für den Umgang mit Laubbläsern beziehungsweise -saugern?

Beim Umgang mit Laubbläsern beziehungsweise -saugern sind die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und der hierauf gestützten Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zu berücksichtigen.

a. Wie, wie oft und von wem werden sie überwacht?

b. Wie oft wurden Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften im Umgang mit Laubbläsern festgestellt?

c. Wie wurden sie abgestellt beziehungsweise geahndet?

Die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes und der darauf basierenden Verordnungen ist regelmäßiger Bestandteil von Betriebsbesichtigungen des Amts für Arbeitsschutz, in denen die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes in Hamburger Unternehmen überprüft wird.

In den letzten zwei Jahren sind keine Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen Arbeitsschutzvorschriften beim Einsatz von Laubbläsern durchgeführt worden. Angaben über andere, nicht bußgeldbewehrte Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften beim Einsatz von Laubbläsern liegen nicht vor. Die zur Beantwortung benötigten Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst. Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

Als Arbeitsschutzeinrichtungen sind Schutzbrille und Gehörschutz vorgeschrieben.

Die Einhaltung der Arbeitsschutzmaßnahmen ist bei jedem Einsatz von den zuständigen Vorarbeitern zu überzuprüfen.

9. Wie viele Laubbläser beziehungsweise -sauger setzt die Freie und Hansestadt Hamburg derzeit selbst ein?

Die zur Beantwortung benötigten Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst.

Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.

Betreiber Anzahl Geräte Hamburger Friedhöfe AöR 130

Stadtreinigung Hamburg AöR 138

a. In welchen Bereichen?

Die Geräte werden in allen Bereichen der Grünflächenpflege, auf Kinderspielplätzen, zur Straßenunterhaltung, auf Friedhöfen oder zur Pflege eigener Objekte eingesetzt.

b. Welche Art von Geräten kommt zum Einsatz?

Es kommen tragbare und fahrbare Geräte zum Einsatz.

c. Wurden Alternativen geprüft?

d. Wenn ja ­ welche?

Der Einsatz von Besen wurde geprüft und wird zum Teil als Alternative genutzt. Insgesamt ist dies keine adäquate Alternative.

e. Wenn nein ­ warum nicht?

Entfällt.

10. Von welchen Stellen werden Laubbläser beziehungsweise -sauger in der Hansestadt beschafft?

a. Werden Lärm- und Abgasemissionen sowie Arbeitsschutzkriterien bei Ausschreibungen und Beschaffung berücksichtigt?

b. Wenn ja ­ wann zuletzt und in welcher Form?

Die Geräte werden durch die jeweiligen Aufgabenträger beschafft. Bei der Auswahl werden neben dem Preis-Leistungs-Verhältnis auch Emissions- und Arbeitsschutzkriterien beachtet.

c. Wenn nein ­ warum nicht?

Entfällt.

11. Welche Rolle spielen Umwelt-, Lärm-, Klima- und Arbeitsschutz bei der Vergabe von Pflegemaßnahmen im Grünbereich?

a. Werden entsprechende Maßnahmen bei den Ausschreibungen von Pflegemaßnahmen berücksichtigt?

b. Wenn ja ­ in welcher Form?

Bei der Vergabe von Pflegeleistungen sind die Auftragnehmer zu einer Arbeitsweise verpflichtet, die den geltenden Gesetzen und Fachnormen entspricht.

c. Wenn nein ­ warum nicht?

Entfällt.

12. Durch Laubsauger beziehungsweise -bläser werden auf dem Boden lebende Organismen und Lebewesen vernichtet beziehungsweise geschädigt. Welche Vorkehrungen werden getroffen, um dies zu vermeiden?

Die zu bearbeitenden Flächen werden vorher in Augenschein genommen, um Tiere wie zum Beispiel Igel nicht zu schädigen.

Der Einsatz von Laubbläsern wird im Übrigen auf das zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und zur fachlich angezeigten Pflege von Grünanlagen erforderliche Maß beschränkt.

In der Regel werden nur Gebläse (keine Sauger) eingesetzt. Das Laub wird oftmals in der Anlage belassen. Es werden nur befestigte Flächen und Rasenflächen behandelt.

Auf Vegetationsflächen verbleibt das Laub als Mulchdecke zum Erhalt der Bodengare.

Welche Maßnahmen unternimmt der Senat, um die Vorschriften für den Einsatz dieser Geräte zu verschärfen beziehungsweise eine Minderung der Lärm- und Abgasemissionen dieser Geräte zu erreichen und den Arbeitschutz zu wahren?

Der Senat hat sich hiermit nicht befasst.

14. Inwieweit wird vonseiten der Freien und Hansestadt Hamburg weiterhin am Einsatz von Laubsaugern beziehungsweise -bläsern festgehalten, in welcher Form und warum?

Eine Änderung der bisherigen Praxis ist nicht geplant. Siehe im Übrigen die Antworten zu 9. c. und 9. d. sowie zu 12.