Wohnungsbau

Umsetzung des Kooperationsvertrages zwischen der BSU, der BSG, der SAGA und GWG und den Wohnungsbaugenossenschaften

Der für obdachlose Menschen mit besonderen Problemen zur Verfügung gestellte Wohnraum in Hamburg ist knapp. Die wegfallenden Sozialbindungen lassen den Bestand an Sozialwohnungen weiterhin schrumpfen. Für Obdachlose und kranke Menschen wird es immer schwieriger, Wohnraum zu finden.

Um dem entgegenzuwirken, wurde zwischen der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, der Behörde für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz, den städtischen Wohnungsunternehmen SAGA und GWG sowie zehn weiteren Wohnungsunternehmen und Genossenschaften ein Kooperationsvertrag geschlossen. Das Ziel ist demnach, zusätzlich zur Verfügung gestellten Wohnraum für obdachlose Menschen zu gewinnen.

Nun gibt es Hinweise, dass die im Vertrag vereinbarte Anzahl zusätzlich zur Verfügung gestellter Wohnungen von den Wohnungsbauunternehmen nicht erfüllt wird.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1) Welche Wohnungsbaugesellschaften gehören zu den Mitunterzeichnern des Kooperationsvertrages?

Bitte namentlich aufzählen.

Folgende Wohnungsunternehmen haben den Kooperationsvertrag zur Verbesserung der Wohnungsversorgung wohnungsloser Haushalte unterzeichnet:

1. SAGA und

2. GWG (zur Zeit der Unterzeichnung noch zwei selbstständige Unternehmen)

3. Baugenossenschaft freier Gewerkschafter eG

4. HANSA Baugenossenschaft eG

5. Vereinigte Hamburger Wohnungsbaugenossenschaft e.G.

6. Allgemeine Deutsche Schiffszimmerer-Genossenschaft eG

7. Gartenstadt Hamburg eG

8. Wohnungsverein Hamburg von 1902 eG

9. Altonaer Spar- und Bauverein eG

10. Gemeinnützige Baugenossenschaft Bergedorf-Bille eG

11. Walddörfer Wohnungsbaugenossenschaft eG

12. Bauverein der Elbgemeinden eG

2) Wie viele Wohnungen

a) im Rahmen der Zusätzlichkeit und

b) insgesamt seit wann pro Jahr müssen die am Kooperationsvertrag beteiligten Unternehmen bereitstellen?

Bitte Gesamtzahlen und Zahlen pro beteiligtes Unternehmen pro Jahr auflisten.

Für 2005 war deshalb nur die Hälfte der vereinbarten Haushalte zu versorgen.

Eine Differenzierung nach einzelnen Wohnungsunternehmen kann nicht vorgenommen werden, weil ein Einverständnis der Wohnungsunternehmen hierzu nicht vorliegt.

3) Wie wird geprüft und gewährleistet, dass es sich bei den innerhalb der Kooperationsabsprachen vergebenen Wohnungen um entsprechende zusätzliche Vergaben handelt?

Der Kooperationsvertrag sieht ausdrücklich vor, dass die Versorgung von Haushalten aus öffentlicher Unterbringung aus den Jahren vor Abschluss des Vertrages durch die einzelnen Unternehmen beibehalten wird. Dafür wurde die durchschnittliche Versorgungszahl der letzten zwei Jahre vor Vertragsabschluss zugrunde gelegt. Diese Durchschnittszahl bildet die Basis, auf der die Zusätzlichkeit aufbaut. Ein Unternehmen erfüllt die zusätzliche Versorgung, wenn es mehr wohnungslose Haushalte versorgt als in den Jahren vor Abschluss des Kooperationsvertrages.

4) Wie viele Wohnungssuchende wurden seit Beginn des ersten Kooperationsvertrages, nach dem kooperationsvertraglichen Rahmen, zusätzlich in Wohnungen gebracht?

Bitte nach Jahren bis 2009 auflisten.

5) Wenn die Kooperationsvereinbarung nicht erfüllt wurde, womit wird dies begründet?

Eine rein zahlenmäßige Betrachtung ist zur Bewertung des Kooperationsvertrages nicht aussagekräftig. In den Jahren vor der Einrichtung der Fachstellen kam die Wohnungsversorgung zu fast 80 Prozent Familien von bleibeberechtigten Zuwanderern zugute, die einen großen Anteil von Haushalten in öffentlicher Unterbringung stellten.

Wohnungslose Haushalte hingegen fanden vor der Einrichtung der Fachstellen bei den Wohnungsunternehmen selten Berücksichtigung. 2007 waren demgegenüber rund 77 Prozent der durch die Fachstellen vermittelten Haushalte obdach- oder wohnungslos, darunter viele Menschen mit Schulden oder anderen schwierigen Problemlagen.

Insofern konnten die Werte für „zusätzliche Versorgung" nicht erreicht werden, da sich die Zahl der Gesamtvermittlungen an die beteiligten Wohnungsunternehmen in der Größenordnung der Vorjahre bewegte. Erstmals im laufenden Jahr könnte diese Zahl um rund 70 Vermittlungen übertroffen werden.

Folgende Gründe sind für die Nichterfüllung des Kooperationsvertrages ausschlaggebend:

1. Die Veränderung der Personenstruktur von Haushalten in der öffentlichen Unterbringung. Bei Abschluss des Kooperationsvertrages waren der größte Teil der Haushalte in öffentlicher Unterbringung Zuwanderer, darunter viele Spätaussiedler und bleibeberechtigte Migranten, die bei den Wohnungsunternehmen Akzeptanz fanden. In den vergangenen Jahren ist deren Zahl stark gesunken, gleichzeitig ist die Anzahl alleinstehender wohnungsloser Menschen, vor allem von Männern mit schwierigen Problemlagen, stark angestiegen. Durch diese Veränderungen ist eine einseitige Nachfragestruktur nach kleinen preiswerten Ein- bis Anderthalb-Zimmer-Wohnungen entstanden. Viele Kooperationspartner verfügen überwiegend über größere Wohnungen und können die Nachfrage daher nicht oder nur schwer bedienen.

2. Weitere Gründe liegen in Veränderungen des Wohnungsmarktes. Bei Abschluss des Kooperationsvertrages lagen die Fluktuationsquoten im Bereich der Sozialwohnungen bei rund 8 Prozent. Diese Quote ist bei einigen Kooperationspartnern abgesunken, insbesondere für das Segment der kleinen preiswerten Wohnungen.

Daher stehen den Kooperationspartnern weniger frei belegbare Wohnungen zur Verfügung. Parallel dazu ist die Nachfrage nach kleinen preiswerten Wohnungen durch Zuwanderung nach Hamburg angestiegen.

3. Die notwendigen Kooperationsbeziehungen zwischen den Fachstellen und den beteiligten Wohnungsunternehmen mussten erst aufgebaut werden. Durch die inzwischen länger währende gute Zusammenarbeit zwischen den Fachstellen und den Wohnungsunternehmen ist die Akzeptanz der zu versorgenden Haushalte bei den Unternehmen deutlich gestiegen. Im Übrigen siehe Antwort zu 6.

6) Welche Maßnahmen vonseiten der BSU und BSG werden ergriffen, um die Vertragserfüllung zu erreichen?

Die zuständigen Behörden sowie die Fachstellen für Wohnungsnotfälle sind mit den Kooperationspartnern in einem laufenden Gesprächsprozess, der eine Erfüllung des Kooperationsvertrages sowie eine Optimierung der Abläufe zum Ziel hat und aufseiten der Fachstellen sowie bei den Wohnungsunternehmen zu zahlreichen Nachsteuerungen geführt hat. Es wurden auch Vereinbarungen über Zielgrößen als Zwischenschritte zur vollständigen Erfüllung des Vertrages getroffen. Beispielhaft sind zu nennen die Begleitung von Klienten der Fachstellen zu den Wohnungsunternehmen in bestimmten Fällen sowie zwischen den einzelnen Fachstellen und den Geschäftsstellen der Wohnungsunternehmen individuell vereinbarte Vermittlungsverfahren. Die Gespräche geben den Wohnungsunternehmen auch die Möglichkeit, im Sinne des „best practice" von den Erfahrungen der anderen zu profitieren und interne Abläufe anzupassen.

Welche Sanktionen sind vorgesehen, wenn die Kooperationsverträge nicht erfüllt werden und wann treten diese Sanktionen ein?

Der auf partnerschaftliche Zusammenarbeit angelegte Kooperationsvertrag sieht keine Sanktionen vor. Im Übrigen siehe Antwort zu 6.