Mietwohnungen

Schadensersatz wegen Fluglärm

In einem 1991 angestrengten Prozeß wegen erlittenen Schadens aus Fluglärmbeeinträchtigung hat sich die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses in Hamburg-Langenhorn nunmehr mit der Flughafen Hamburg GmbH auf einen Betrag von 80 000 DM verglichen. Eine Bürgerinitiative gegen Fluglärm hat angekündigt, die Anwohner vor Kopf der Start- und Landebahnen hierüber aufklären und zu weiteren Klagen ermuntern zu wollen.

Der Senat hat sich in seiner Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drucksache 15/7069 zur Siedlungsplanung im fluglärmbelasteten Bereich des Flughafens Hamburg geäußert. Darauf wird Bezug genommen.

Die Fragen beantwortet der Senat unter anderem aufgrund einer Stellungnahme der Flughafen Hamburg GmbH (FHG) wie folgt.

1. Welche Kriterien lagen der Bemessung der Vergleichssumme zugrunde?

Die Vergleichssumme wurde vom Hanseatischen Oberlandesgericht vorgeschlagen.

2. Wie viele Ein- oder Mehrfamilienhäuser, Eigentums- und Mietwohnungen befinden sich in gleicher Lage wie das vormals streitbefangene Objekt, und zwar aufgeteilt nach den vier Richtungen der beiden Start- und Landebahnen?

Eventuelle Ansprüche sind nach der besonderen Situation des jeweiligen Grundstücks zu beurteilen.

Insofern ist eine Erhebung über Objekte „in gleicher Lage" nicht möglich.

3. Wie viele Ein- oder Mehrfamilienhäuser, Eigentums- und Mietwohnungen befinden sich in der Lärmschutzzone I und wie viele in der Lärmschutzzone II, jeweils getrennt nach Einund Mehrfamilienhäusern, Eigentums- und Mietwohnungen?

Für eine Unterscheidung nach den Eigentumsverhältnissen existieren keine Daten. Die Ermittlung der Zahlen von Ein- und Mehrfamilienhäusern ist in der für die Beantwortung der Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Aus dem Jahr 1992 gibt es Erhebungen der FHG auf der Basis derVolkszählung 1987, wonach in der Lärmschutzzone I ca.18 Haushalte und in der Lärmschutzzone II ca. 2133 Haushalte ermittelt wurden. Im übrigen siehe Vorbemerkung.

4. Wie viele Verfahren auf Schadensersatz wegen Lärmbeeinträchtigung sind derzeit rechtsanhängig, und mit wie vielen Verfahren ist maximal zu rechnen?

5. Welche finanzielle Gesamtbelastung kann auf den Flughafen Hamburg wegen Schadensersatz aufgrund von Lärmbelästigung äußerstenfalls zukommen?

Es ist eine Zivilklage gegen die FHG anhängig. Mit wieviel Verfahren zu rechnen ist, kann ebensowenig geschätzt werden wie die Erfolgsaussicht (siehe auch Antwort zu 2.).

6. Hat die Flughafen Hamburg GmbH derartige Schadensersatzleistungen etatisiert? Wenn ja: In welchem Umfang? Wenn nein: Wie gedenkt sie den möglicherweise auf sie zukommenden Verpflichtungen nachzukommen?

Nein. Da für derartige Rückstellungen eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen ist, kann sie erst gebildet werden, wenn nach objektiven Gegebenheiten mehr Gründe für als gegen das Bestehen einer Verbindlichkeit sprechen. Sobald diese Voraussetzungen vorliegen, werden von der FHG entsprechende Rückstellungen vorgenommen.