Altersvorsorge

Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten und die Anhebung der anrechnungsfreien Hinzuverdienstgrenze systemgerecht und wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung übertragen. Das bereits laufende Programm zur Absenkung des Höchstversorgungssatzes wird fortgesetzt.

­ Erhöhung der Altersgrenzen

Die ab 2012 einsetzende stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres sowie der Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte auf die Vollendung des 62. Lebensjahres im Statusrecht (vgl. Drucksache 19/3757) führt zu einer Neuregelung der Versorgungsabschläge:

· Ausgehend von der Beibehaltung des Grundsatzes der Verminderung des Ruhegehalts um 3,6 vom Hundert (v.H.) für jedes Jahr einer früheren Versetzung in den Ruhestand beträgt der maximale Versorgungsabschlag bei Inanspruchnahme der bei der Vollendung des 63. Lebensjahres verbleibenden Antragsaltersgrenze 14,4 v.H. (4 x 3,6 v.H.).

· Kein Versorgungsabschlag erfolgt, sofern bei Eintritt in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet ist und 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zurückgelegt wurden.

· Bei Versetzung in den Ruhestand auf Antrag im Falle von Schwerbehinderung ab Vollendung des 62. Lebensjahres erfolgt eine Verminderung um 3,6 v.H. pro Jahr vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, maximal um 10,8 v.H. (3 x 3,6 v.H.).

· Bei Versetzung in den Ruhestand auf Grund (nicht auf einem Dienstunfall beruhender) Dienstunfähigkeit erfolgt eine Verminderung um 3,6 v.H. pro Jahr vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird ­ maximal um 10,8 v.H. (3 x 3,6 v.H.).

Auf den Versorgungsabschlag wird verzichtet, wenn bei Eintritt in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet ist und 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zurückgelegt wurden.

· Bei den Sonderregelungen zum versorgungsabschlagsfreien Eintritt in den Ruhestand nach 45 bzw. 40 Jahren mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten sind folgende Zeiten einzubeziehen:

­ Zeiten, die als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit) berücksichtigungsfähig sind,

­ Zeiten, die wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege zu Zuschlägen zum Ruhegehalt führen können,

­ Zeiten, die als Kindererziehungszeiten bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnen sind.

­ Hochschulausbildungszeiten

Die mit der Rentenreform 2004 erfolgte Streichung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung wird insoweit in die Beamtenversorgung ­ ausgehend von dem Kürzungsbetrag in der gesetzlichen Rente ­ wirkungsgleich übertragen, dass anstelle der bisherigen drei Jahre künftig nur noch 855 Tage (= ca. 2 Jahre und 4 Monate) als Hochschulausbildungszeiten berücksichtigt werden.

Den Beamtinnen und Beamten, die in den nächsten Jahren in den Ruhestand eintreten oder versetzt werden, wird nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes eine Übergangsfrist eingeräumt, die sich über einen vierjährigen Zeitraum erstreckt und in acht Schritten eine stufenweise Absenkung der anerkennungsfähigen Zeiten vorsieht.

­ Anhebung der anrechnungsfreien Hinzuverdienstgrenze Beamtinnen und Beamte, die vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall basiert, oder wegen Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter in den Ruhestand eingetreten sind, können vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zusätzliche Einkünfte nur bis zu einer besonderen Höchstgrenze anrechnungsfrei hinzuverdienen. Eine Bezugsgröße ist hier die rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze, die bisher 325 Euro, nach mehrmaliger Erhöhung derzeit aber grundsätzlich 400 Euro beträgt. Diese rentenrechtliche Anhebung wird in das künftige hamburgische Beamtenversorgungsrecht übertragen.

­ Stufenweise Absenkung des Höchstversorgungssatzes

Die mit dem Versorgungsänderungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) eingeleitete stufenweise Absenkung des Höchstversorgungssatzes von 75 v. H. auf 71,75 v. H. wird fortgesetzt (derzeit liegt er faktisch bei 72,97 v.H.). Dienstunfallversorgung

­ Die Unfallversorgung wird für Neufälle (ab Inkrafttreten dieses Gesetzes) der allgemeinen Entwicklung in der Beamtenversorgung angepasst. Der Höchstversorgungssatz des Unfallruhegehaltes wird daher analog zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 von derzeit 75 v.H. stufenweise auf 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge abgesenkt. Für Neufälle liegt er damit bei dem aktuellen Höchstversorgungssatz von 72,97 v.H.

Die Unfallmindestversorgung verbleibt bei 662/3 v.H.

Mit einer Übergangsregelung wird darüber hinaus gewährleistet, dass bei Dienstunfällen, die sich vor Inkrafttreten des neuen Beamtenversorgungsrechts ereignet haben, die Versetzung in den Ruhestand aber nach dessen Inkrafttreten erfolgt, der Höchstversorgungssatz weiterhin bei 75 v.H. liegt.

­ Die Höhe der einmaligen Unfallentschädigung beträgt bislang einheitlich 80 Tsd. Euro ab einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 50. Die Höhe der Entschädigung korrespondiert künftig mit dem GdS und beziffert sich auf 50 Tsd. bis 100 Tsd. Euro. Der Zahlungszeitpunkt der einmaligen Unfallentschädigung wird vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand auf den Zeitpunkt der Feststellung eines dauerhaften GdS von mindestens 50 vorgezogen. Für Dienstunfälle, die sich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, findet bezüglich der Höhe der einmaligen Unfallentschädigung die bisherige Regelung Anwendung, d. h. es bleibt in diesen Fällen anstelle der Staffelung bei dem einheitlichen Betrag von 80 Tsd. Euro.

Weitere Änderungen

Darüber hinaus sind folgende weitere Änderungen hervorzuheben: Besoldungsrecht

­ Professorenbesoldung

· In der Professorenbesoldung gewährt eine neue Zulage für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren bei besonders herausragenden Leistungen den

Hochschulen eine größere Flexibilität bei der Personalgewinnung und ermöglicht ihnen, im internationalen Wettbewerb um qualifizierte Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler besser bestehen zu können.

· Der Vergaberahmen für Leistungsbezüge wird beibehalten, um wie bisher ein Regulativ zur Verhinderung einer Kostenausweitung zu haben.

· Infolge des Beschlusses des BVerfG vom 20. März 2007 (Wartefrist für eine Versorgung aus dem letzten Amt) wird die Dreijahresfrist für die Ruhegehaltfähigkeit unbefristeter Leistungsbezüge auf zwei Jahre verkürzt.

· Für Leitungsämter (Dekanin, Dekan, Geschäftsführerin, Geschäftsführer) in den Fakultäten werden sachgerechtere Amtsbezeichnungen geschaffen.

­ Die Zulagen für den Außendienst in der Steuerverwaltung werden vereinheitlicht.

­ Hebung des Eingangsamtes der Laufbahngruppe 1 für den Justizwachtmeisterdienst von der Besoldungsgruppe A 3 in die Besoldungsgruppe A 4. Eine entsprechende Hebung auf Grund gestiegener Anforderungen war in der Vergangenheit auf Bund-/Länderebene an dem Vergleich mit dem sonstigen einfachen Dienst, den es in Hamburg nicht (mehr) gibt, gescheitert. Der Besoldungsgruppe A 3 sind damit keine Ämter mehr zugeordnet.

­ Betragsmäßige Anpassung der Amtszulage für den Justizwachtmeisterdienst in der Besoldungsgruppe A 6 an die Amtszulage für den Justizwachtmeisterdienst in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 sowie Einführung einer Amtszulage für den Justizwachtmeisterdienst in der Besoldungsgruppe A 6 für Leitungs- und Koordinierungsfunktionen und sonstige Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 6 abheben.

­ In der Besoldungsgruppe A 9 wird die Quote der Stellen, die nach Maßgabe sachgerechter Bewertung mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden können, von 30 v. H. auf 40 v. H. erhöht.

­ Ausbringung neuer Ämter in den Besoldungsgruppen B 2 (Leitende Kriminaldirektorin, Leitender Kriminaldirektor) und B 3 (Leitende Branddirektorin, Leitender Branddirektor).

­ Anpassung von zwei Leitungsämtern für die Staatsanwaltschaft an die entsprechenden Richterämter in den Besoldungsgruppen R 3 und R 5.

­ Modifizierte Übernahme der Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen (§ 45 BBesG/§ 56 HmbBesG-E), d. h. Verkürzung der Wartezeit auf drei Monate sowie anteilige Gewährung.

­ Neufassung der Zulagenregelung für die vorübergehende Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes (§ 46

BBesG/§ 57 HmbBesG-E), d. h. Kürzung der Wartezeit auf sechs Monate sowie Verzicht auf die Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen. Die Zulage wird begrenzt auf den Unterschiedsbetrag bis zur dritten folgenden Besoldungsgruppe.

­ Die Vergütung von Mehrarbeit für Teilzeitkräfte in Höhe der anteiligen Besoldung, soweit durch individuelle Arbeitszeit und geleistete Mehrarbeit die regelmäßige Arbeitszeit noch nicht überschritten ist (Berücksichtigung des Urteils des BVerwG vom 13. März 2008 ­ 2 C 128.07 ­ i.V.m. dem Beschluss des EuGH vom 6. Dezember 2007).

­ Bemessung der Auslandsbesoldung nach den für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten geltenden Bestimmungen unter Einbeziehung der eingetragenen Lebenspartnerschaften. Keine eigenständige Regelung im Hinblick auf die geringe Fallzahl (bisher in der Regel unter 10), die sich im Wesentlichen auf die hamburgische Vertretung (Hanse-Office) in Brüssel bezieht.

Die für die Bundesbeamtinnen und -beamten geltenden Bestimmungen der Auslandsbesoldung sind mit den DNeuG neu gefasst worden; sie treten grundsätzlich zum 1. Juli 2010 in Kraft. Die Details der Ausgestaltung des Auslandszuschlages insbesondere die Zuordnung der Dienstorte zu den Stufen ­ werden auf Bundesebene durch eine noch zu erlassende Rechtsverordnung gesondert geregelt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es im Einzelfall im Vergleich zum bislang geltenden Recht zu einer Reduzierung der Bezüge kommt. Daher wird für die am Tag vor Inkrafttreten der Neuregelung der Auslandsbesoldung vorhandenen Bestandsfälle eine auf zwei Jahre befristete Übergangsregelung mit dem Ziel der Besitzstandswahrung vorgesehen. Der vor dem 1. Juli 2010 gezahlte Betrag wird für diese Übergangsfrist festgeschrieben, sofern er die Bezüge nach dem neuen Recht übersteigt.

­ Wegfall der Beschränkung der Leitungsämter bestimmter Verwaltungsbehörden (z. B. Justizvollzugsanstalten, Finanzämter) auf die Besoldungsordnung A (Vorbemerkung Nummer 21 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes). Beamtenversorgungsrecht

­ Bei einem Dienstherrenwechsel ist künftig über die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten vorab zum Zeitpunkt einer Versetzung in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg zu entscheiden.

­ Die Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten erfolgt künftig von Amts wegen.

Auf die bisher erforderliche Antragstellung wird zur Vereinfachung des Verfahrens der Versorgungsfestsetzung verzichtet.

Die bislang in § 11 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a BeamtVG enthaltene Möglichkeit der Berücksichtigung bestimmter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis liegender Zeiten ­ hier insbesondere von Rechtsanwaltszeiten ­ als ruhegehaltfähige Dienstzeit wird nicht in das neue Landesrecht übernommen. Durch eine Übergangsregelung wird gewährleistet, dass bei vorhandenen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern die genannten Zeiten weiterhin berücksichtigt werden.

­ Die bisherigen Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes zur Anrechnung von Kindererziehungs- und Pflegezeiten stehen in ihrer rein rentenrechtlichen Ausgestaltung systemwidrig zur Beamtenversorgung und verursachen durch die rentenrechtliche Höchstgrenzenberechnung einen erheblichen Verwaltungsaufwand.

Auf diese aufwändige rentenrechtliche Höchstgrenzenberechnung wird im Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetz verzichtet. Sie wird durch einmalig aus den bisherigen rentenrechtlichen Bezugsgrößen des SGB VI nach dem Stand des aktuellen Rentenwertes vom 1. Juli 2009 abgeleitete monatliche Zuschlagsbeträge ersetzt.

Darüber hinaus werden die entsprechenden Vorschriften in einem eigenständigen Abschnitt „Zuschläge für Zeiten der Kindererziehung und nichterwerbsmäßigen Pflege" zusammengefasst.

­ Der Gesetzentwurf enthält eine redaktionelle Anpassung des Beamtenversorgungsrechts an die zum 1. September 2009 erfolgte Strukturreform des Versorgungsausgleichs, der die Verteilung von Versorgungsanrechten (insbesondere gesetzliche Rente, Beamtenversorgung, betriebliche oder private Altersvorsorge) nach einer Scheidung regelt.

­ Es wird die Möglichkeit geschaffen, dass sich die höhere Besoldung aus dem Amt der Bezirksamtsleiterin oder des Bezirksamtsleiters auf das Ruhegehalt auswirkt, wenn die Bezirksamtsleiterin oder der Bezirksamtsleiter nach Beendigung ihrer bzw. seiner Amtszeit in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in eine Besoldungsgruppe mit niedrigerem Endgrundgehalt zurückkehrt.

­ „Reparaturliste"

Die sich aus höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie aus den Erfahrungen in der Praxis ergebenden Änderungsbedarfe für das Beamtenversorgungsgesetz werden umgesetzt. Dabei sind besonders hervorzuheben:

· Aufhebung der Quotelung von Ausbildungszeiten von teilzeitbeschäftigten oder beurlaubten Beamtinnen und Beamten.

Beurlaubungen und Teilzeitbeschäftigungen (Freistellungen), die erstmals ab Juli 1997 bewilligt wurden, führen derzeit zu einer verhältnismäßig geringeren Berücksichtigung von für das Beamtenverhältnis erforderlichen Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit (sog. Quotelung). Da Freistellungen weit überwiegend von Frauen und in der Regel aus familiären Gründen in Anspruch genommen werden, steht diese Regelung im Widerspruch zu der an anderen Stellen geförderten Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

· Die Absenkung der Wartefrist für eine Versorgung aus dem letzten Amt von drei Jahren auf zwei Jahre (Umsetzung des Beschlusses des BVerfG vom 20. März 2007).

· Berücksichtigung des Beschlusses des BVerfG vom 18. Juni 2008, mit dem der sog. Versorgungsabschlag alter Art bei Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen für verfassungswidrig und nichtig erklärt wurde.

Folge- und sonstige Änderungen

Die durch ein neues Hamburgisches Besoldungsgesetz sowie ein Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz erforderlichen Änderungen in anderen hamburgischen Rechtsvorschriften werden mit diesem Gesetzentwurf vorgenommen.

Zum 1. Januar 2010 soll die Hamburgische Beihilfeverordnung dahingehend geändert werden, dass auch Aufwendungen für eine Palliativversorgung beihilfefähig sind. In § 80 des Hamburgischen Beamtengesetzes soll geregelt werden, dass diese Aufwendungen nicht dem Abzug einer Kostendämpfungspauschale unterfallen, denn in der gesetzlichen Krankenversicherung fallen für derartige Leistung ebenfalls keine Zuzahlungen an.

2. Kosten

Besoldung Bezifferbare Kosten

­ Die neue Tabellenstruktur ist kostenneutral ausgestaltet worden; allerdings wird die Überleitung im ersten Jahr (2010) rund 4,32 Mio. Euro kosten mit stetig abnehmender Tendenz in den Folgejahren, bedingt durch die zunehmende Eingliederung in die neue Tabelle. Der Umfang der Verringerung lässt sich auf Grund der ständigen personellen Veränderungen nicht beziffern.

­ Beim Familienzuschlag ergeben sich im Bereich der aktiv Beschäftigten jährliche Mehrkosten in Höhe von rund 190 Tsd. Euro aus der Vereinheitlichung des Betrages für die Stufe 1, den sogenannten Verheiratetenzuschlag, der bisher für die Besoldungsgruppen bis A 8 um 5,30 Euro niedriger als für die übrigen Besoldungsgruppen gezahlt wird. Die dauerhafte Festsetzung des Familienzuschlags ab dem dritten Kind unter Einbeziehung des bisherigen Erhöhungsbetrages um 50 Euro ersetzt die bisher auf den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 befristete Regelung. Die Erhöhung des Familienzuschlags ab dem dritten Kind löst jährliche Kosten von rund 1,85 Mio. Euro aus. Auch ab 2011 wird daher mit einem jährlichen Betrag in dieser Höhe zu rechnen sein.

­ Die Hebung des Eingangsamtes der Laufbahngruppe 1 für den Justizwachtmeisterdienst von der Besoldungsgruppe A 3 in die Besoldungsgruppe A 4 führt zu jährlichen Mehrkosten in Höhe von 17 Tsd. Euro.

­ Durch die Neuregelung der Amtszulagen für den Justizwachtmeisterdienst in der Besoldungsgruppe A 6 ergeben sich jährliche Kosten in Höhe von rund 28 Tsd. Euro.

­ Bei der Anpassung von zwei Leitungsämtern für die Staatsanwaltschaft an die entsprechenden Richterämter in den Besoldungsgruppen R 3 und R 5 handelt es sich um Einzelämter. Durch die Anpassung entfallen eine Amtszulage in der Besoldungsgruppe R 2 sowie ein Amt in der Besoldungsgruppe R 4. Die Maßnahme ist im Ergebnis mit jährlichen Kosten in Höhe von rund 10 Tsd. Euro verbunden.

­ Die Gestaltung der Feuerwehrzulage als Laufbahnzulage führt zu jährlichen Mehrkosten in Höhe von 96 Tsd. Euro.

­ Die Vereinheitlichung der Zulage für den Außendienst der Steuerverwaltung führt zu jährlichen Mehrkosten in Höhe von rund 17 Tsd. Euro.

Soweit die vorgenannten Maßnahmen nur einzelne Behörden betreffen, werden die Kosten aus den jeweiligen bestehenden Budgets getragen.

Nicht bezifferbare Kosten

­ Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerinnen und eingetragenen Lebenspartner im Familienzuschlag, da Zahlen zu eingetragenen Lebenspartnerschaften bislang nicht erfasst wurden.

­ Die Absenkung der Frist für die Ruhegehaltfähigkeit unbefristeter Leistungsbezüge im Hochschulbereich von drei auf zwei Jahre.

­ In der Professorenbesoldung wird die Zulage für besonders herausragende Leistungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren zu vorab nicht genau zu ermittelnden Kosten führen, die die jeweilige Hochschule aus ihrem Budget bestreiten muss. Ausgehend von der Zahl der im Dezember 2008 vorhandenen W1 Professorinnen und -Professoren (48) und der Annahme, alle würden den Höchstbetrag der Zulage erhalten, ergäbe dieses maximale Mehrkosten von rund 303 Tsd. Euro pro Jahr.