Beamtenversorgung

Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit maßgebenden Alters abgelehnt.

Soweit auf die Restriktionen in der gesetzlichen Rentenversicherung verwiesen wird, muss der dbb hamburg zwar dieses Argument in Solidarität mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und aus gesamtstaatlicher Verantwortung gegen sich gelten lassen, es ist aber sicherzustellen, dass auch eine Revision der Regelungen im SGB VI wirkungsgleich bei der Versorgung berücksichtigt werden wird.

Ein Mangel wird vom dbb hamburg in der Ungleichbehandlung der Dienstunfähigen und Schwerbehinderten hinsichtlich des Versorgungsabschlages gesehen. Zwar wird anerkannt, dass hohe ruhegehaltsfähige Dienstzeiten in Verbindung mit hohem Lebensalter zu einer Verschonung von Versorgungsabschlägen führen und gesundheitliche Beeinträchtigungen, die zur Dienstunfähigkeit führen, dabei besonders zu berücksichtigen sind (§ 16 Absatz 2 Sätze 6 und 7 HmbBeamtVG (Entwurf)). Umso unverständlicher ist, dass anerkannte Schwerbehinderungen unbeachtlich sein sollen mit der Folge, dass es für Schwerbehinderte keine Milderungsregelung auf Grund langjährigen Dienstes gibt.

Hier sollte ­ auch wenn sich im SGB VI nichts unmittelbar Vergleichbares findet ­, Hamburg seine föderale Kompetenz nutzen und sich fürsorglich vom Bundesgesetzgeber abheben.

Eine weitere Härte sieht der dbb hamburg darin, dass die Heraufsetzung der Regeldienstaltersgrenze dazu führen kann, dass für überlebende Ehegatten von nach Vollendung des 63ten Lebensjahres im aktiven Dienst verstorbenen Beamtinnen oder Beamten durch den Wegfall der Deckelung eine um bis zu 14,4 % geminderte Pension für die Bemessung der Witwenversorgung zugrunde gelegt wird. Es wird daher vorgeschlagen, den Tod der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gleichzustellen oder, sollte die Berechnung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 HmbBeamtVG (Entwurf) bereits so zu verstehen sein, dies klarzustellen.

III. Zu den einzelnen Vorschriften Artikel 1: HmbBesG (Entwurf) § 4 Absatz 6 Der dbb hamburg hält diese Vorschrift für entbehrlich. Sollte es in Einzelfällen kurzfristige Zahlungsverzögerungen geben, wird der Empfänger auf eine Zinsforderung im Rahmen des Treueverhältnisses nicht bestehen. Soweit aber Bezügebestandteile streitig sind und erst nach langwieriger Klärung der Rechtslage gezahlt werden, scheint eine Verzinsung nicht unbillig.

§ 5:

Durch den geplanten Wegfall der Fristenregelung des § 52 Absatz 2 HmbBG können sich für Beamte, deren Dienstunfähigkeit auf ein plötzliches Ereignis zurückzuführen ist, und deren Angehörige unvorhersehbare finanzielle Engpässe ergeben. Die Situation ist mit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand vergleichbar. Der dbb hamburg hält es daher für geboten, die Besoldung auch in den Fällen der Versetzung in den Ruhestand nach § 26 Absatz 1 BeamtStG für 3 Monate weiter zu gewähren.

§§ 15 und 16

An sich bedarf es des klarstellenden Hinweises auf das BGB nicht. Wenn aber die Verjährungsregelung angesprochen wird, sollte auch eine Klarstellung zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 199 Absatz 1 Nr. 2 BGB erfolgen. In der Vergangenheit wurden oftmals durch Geschäftsprüfungen in den Personalstellen oder im ZPD Überzahlungen aufgedeckt, die sodann von den Bediensteten zurückgefordert wurden. Dabei wurde zu Lasten der Bediensteten § 16 Absatz 2 Satz 2 HmbBesG (Entwurf) extensiv dahingehend ausgelegt, dass quasi durch jede Besoldungsmitteilung die Folge des § 819 BGB eintritt.

Auf der anderen Seite lässt sich der Dienstherr grobe Fehler nicht als grobe Fahrlässigkeit im Sinne § 199 Absatz 1 Nr. 2 BGB zurechnen; teilweise mit dem Argument, die fahrlässige Unkenntnis einer untergeordneten Dienststelle sei ihm nicht zuzurechnen. Je arbeitsteiliger Bezügefestsetzung, Abrechnung und Erhebung der bezügerelevanten Daten organisiert wird, desto sicherer müssen die Prozesse gestaltet werden. Versagt hier die Organisation, muss sich der Dienstherr grobe Fahrlässigkeit zurechnen lassen. Deshalb schlägt der dbb hamburg vor, folgenden Satz anzufügen: „Bei Rückforderungsansprüchen nach § 16 Absatz 2 beginnt die Verjährungsfrist mit Ende des Jahres, in dem der den Anspruch begründende Sachverhalt dem Dienstherrn bekannt wird oder bei sachgemäßer Prüfung der Zahlungen hätte bekannt sein müssen."

Sollte diesem Vorschlag nicht gefolgt werden, wird alternativ die Streichung des Satzes 2 in § 16 Absatz 2 HmbBesG (Entwurf) vorgeschlagen.

§ 17:

Der dbb hamburg schlägt vor, hinter „Verhältnisse" einzufügen: in der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 20 Absatz 2 Die Belastung der Aufstiegsbeamten mit Zwangsabgaben, die im Zusammenhang mit einem Studium anfallen, wird vom dbb hamburg abgelehnt. Aufstiegsbeamte sind meist besonders leistungsfähige Beamte, die sich einerseits oft in der Familiengründungsphase befinden, anderseits niedrigen Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen angehören und daher mit jedem Cent rechnen müssen.

§ 24 Absatz 3 Die Verpflichtung, die Grundamtsbezeichnungen mit einem Zusatz zu versehen, führt innerhalb der Laufbahngruppe 2 nicht zu einer systemgerechten Differenzierung. Offenbar ist die Zusammenfassung des bisherigen gehobenen und höheren Dienstes zur Laufbahngruppe 2 nur eine Umetikettierung. Denn die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 sollen nach wie vor unterschieden werden. Diese Differenzierung wird zukünftig nicht mehr an der Amtsbezeichnung erkennbar sein. Sie wird aber bei den Zulagen (z. B. § 48 Nr. 2 c und § 52 HmbBesG (Entwurf)) noch beibehalten. Sie soll offenbar auch weiterhin Bedeutung für das Erreichen von Beförderungsämtern ab A 14 behalten. Insofern hält der dbb hamburg eine Klarstellung durch unterschiedliche Amtsbezeichnungen für geboten.

§ 25

Die Zuordnung der Besoldungsgruppe A 9 als das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist unzureichend. § 23 Absatz 2 BBesG sieht das „Eingangsamt" (nunmehr in Hamburg Einstiegsamt) A 10 für Beamte mit einem Bachelor abgeschlossenen Hochschulstudium vor. Damit wird klargestellt, dass dem Bachelor-Studium im Rahmen des Bologna-Prozesses ein weitaus höherer Stellenwert zukommt und höhere Anforderungen als bislang an die Betroffenen stellt. Allein aus fiskalischen Gründen

­ noch dazu auf Grund eines nicht mehr zeitgemäßen Haushaltsstrukturgesetzes aus dem Jahre 1975 ­ solche Restriktionen in das neue Hamburgische Besoldungs- und Versorgungsgesetz aufzunehmen bzw. indirekt Bezug darauf zu nehmen, hält der dbb hamburg für absurd.

Der dbb hamburg fordert daher, für die Laufbahngruppe 2 das erste Einstiegsamt die Besoldungsgruppe A 10 zu benennen.

§ 45 Absatz 8 Der dbb hamburg hat datenschutzrechtliche Bedenken gegen die pauschale Eröffnung der Möglichkeit der Erhebung und des Austausches personenbezogener Daten. Mindestens ist zu fordern, dass der Austausch auf den öffentlichen Dienst zu begrenzen ist.

Nur so kann die erforderliche Verschwiegenheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezügestellen gegenüber Dritten gewährleistet werden. Der Bezug auf Absatz 7 stellt aber nicht klar, ob ein Austausch auch mit den Bezügestellen von Arbeitgebern möglich ist, die dem öffentlichen Dienst gleichgestellt sind.

§ 48

Der dbb hamburg hält die Zulage bis BesGr. A 8 im Vergleich für zu niedrig. Er schlägt vor, laufbahngruppensystemgerecht in der Laufbahngruppe 1 eine Zulage von 60 Euro und in der Laufbahngruppe 2 (ohne Studienrätinnen und Studienräten an Volks- und Realschulen) von 70 Euro zu zahlen.

Außerdem sollte auch die Sonderlaufbahn der Amtsanwälte mit Einstiegsamt A 12 berücksichtigt werden. Weder bei Rechtspflegern, die durch Zusatzqualifikation aus der Laufbahngruppe 2

Einstiegsamt A 9 in diese Sonderlaufbahn gewechselt sind, noch bei Einsteigern, die die Qualifikation für das Einstiegsamt A 13 mitbringen und dort eine Zulage bekämen, ist nachzuvollziehen, warum die Zulage in den Ämtern A 12 und A 13 verwehrt werden soll.

§ 52

Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 der Steuerverwaltung werden im Außendienst überwiegend zwar formal als so genannte Kleinstbetriebsprüfer eingesetzt. Angesichts der desolaten Personallage in den Betriebsprüfungsdiensten prüfen sie aber tatsächlich überwiegend Klein- und Mittelbetriebe. Eine Chance auf Zulage nach § 57 HmbBesG (Entwurf) für diese A 11-wertige Tätigkeit besteht nicht. Der dbb hamburg hält es deshalb für gerecht, die Prüferzulage einheitlich in allen Besoldungsstufen zu zahlen. Angesichts der Zahl von rund 100 Betroffenen kann hier ein positives Signal zur Anerkennung der Mehrleistung mit entsprechender Motivationsförderung gegeben werden, dessen Kosten (jährlich rund 27 TEuro) sich im vertretbaren Rahmen halten.

§ 56 Absatz 4 Statt einer Einzelentscheidung durch die oberste Dienstbehörde ­ noch dazu je nach Haushaltslage ­ plädiert der dbb hamburg für eine Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung, durch die die Gewährung der Zulage geregelt wird.

§ 57

Durch die Beibehaltung des Erfordernisses der Erfüllung haushaltsrechtlicher Voraussetzungen wird die Vorschrift wie bisher nur in absoluten Ausnahmefällen die Gewährung einer Zulage ermöglichen. Intention des Bundesgesetzgebers zur bisherigen Formulierung des § 46 BBesG war, einen Anspruch auf die Zulage nur dann zu gewähren, wenn dies keine Mehrbelastung des Haushalts zur Folge hat (BVerwG 2. Senat vom 28. April 2005, 2 C 29/04). Diese Intention soll offenbar beibehalten werden. Sie führt dazu, dass in Fällen wie dem der Entscheidung des BVerwG zugrunde liegenden, aber auch z. B. bei der Vertretung eines Beamten in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit kein Anspruch auf Zulage entsteht. Zwar stellt das Gericht zutreffend fest, das Leistungsprinzip fordere nicht, dass jegliche Aufgabenerfüllung, die über die amtsgemäße Beschäftigung hinausgeht, auch finanziell honoriert wird. Damit wird eine gesetzliche Regelung aber nicht ausgeschlossen.

Durch die Normierung eines Anspruches auf eine Zulage für eine über den Zeitraum von 6 Monaten hinausgehende Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes kann dem Gedanken Rechnung getragen werden, der Beamtin bzw. dem Beamten einen Anreiz zur vertretungsweisen Übernahme eines höherwertigen Dienstposten zu bieten, die erhöhten Anforderungen des wahrgenommenen Amtes zu honorieren und den Dienstherrn davon abzuhalten, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen „hausgemachten" Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen.

Der dbb hamburg schlägt daher folgende Fassung für Absatz 1 vor: „Nimmt eine Beamtin oder ein Beamter die Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahr, erhält sie bzw. er ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage". § 62

Der Verweis in Absatz 3 auf das HmbBG ist zu aktualisieren.

§ 67 Absatz 6 Der dbb hamburg hält es bei einer Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf für nicht akzeptabel, dass den Beamtinnen und Beamten die Last und das Risiko von Studiengebühren oder anderen Beiträgen und Entgelten im Zusammenhang mit dem Studium auferlegt werden. Er fordert daher, Absatz 6 ersatzlos zu streichen.

§ 74

Der Hinweis auf die Bundesregelung erschließt sich dem dbb hamburg nicht. Der dbb hamburg plädiert für eine „HamburgRegelung". Anlage 1

Besoldungsgruppe A 6

Fußnote 1 ist nicht verständlich. Die Begrenzung kann nur für A 6 als Beförderungsamt gelten.

In Fußnote 3 muss in Satz 2 auf Fußnote 2 (statt 1) verwiesen werden.

Artikel 2: HmbBesÜG (Entwurf)

§ 3:

Durch diese Vorschrift wird eine Nachwirkung der Überleitung von bis zu 20 Jahren erzeugt. Ohne Offenlegung der zugrunde liegenden Berechnungen kann nicht beurteilt werden, ob die dadurch erzeugte Wirkung auf die Stufenaufstiege auch in den Fällen der Beförderung in höhere Besoldungsgruppen zu gerechten Ergebnissen führt.

So führt z. B. der Wegfall der Stufe 6 bis A 5 (Absatz 2) dazu, dass ein Bediensteter, der in der fünften Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 5 übergeleitet wird, infolge der Überleitung in der Gesamtbesoldung (ohne Sonderzuwendung) rund 770 Euro mehr erhält als nach bisherigem Recht. Wenn er 4 Jahre nach Überleitung nach A 6 befördert wird, muss er dagegen eine Einbuße von rund 2.410 Euro in Kauf nehmen (Stufe 6 ist dann zu durchlaufen), also mehr als ein Monatsgrundgehalt der Endstufe. Dieses Ergebnis ließe sich vermeiden, wenn Absatz 2 auf alle Fälle anzuwenden ist, in denen in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 übergeleitet wird.

§§ 4 und 5

Die Regelungen enthalten so viele Ausnahmetatbestände, dass sie nur schwer praktikabel sind. Grundsätzlich wirkt sich die Restzeit in der aktuellen Dienstaltersstufe zum Zeitpunkt der Umstellung insbesondere dann unverhältnismäßig stark auf die Gesamtbezügedifferenz aus, wenn die erreichte Erfahrungs/Überleitungsstufe über dem bisherigen Grundgehalt liegt.

Außerdem wird in einigen Bereichen bei Übergang in einer niedrigen Dienstaltersstufe der Übergangsgewinn in einem so langen Zeitraum abgeschmolzen, dass die Gefahr einer Verminderung der Versorgung im Verhältnis zum bisherigen Recht relativ lange getragen werden muss.

In § 5 sollte eindeutiger geregelt werden, auf welchen Zeitpunkt sich das Merkmal Besoldungsgruppe bezieht. So lässt Absatz 4 nicht klar erkennen, ob er auch auf Überleitungsfälle in BesGr. A 13 oder A 14 anzuwenden ist, in denen vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt die BesGr. A 15 erreicht wird.

Artikel 3: HmbBeamtVG (Entwurf)

§ 1:

Die Gleichstellung der Lebenspartnerschaft in Absatz 3 kann zu Problemen hinsichtlich des Erlöschens des Anspruchs auf Witwen-/Witwerversorgung führen. Bisher war das Eingehen einer Lebenspartnerschaft durch die Witwe oder den Witwer eines beamteten verstorbenen Ehepartners für den Anspruch auf Versorgung unschädlich. Nunmehr erlischt der Anspruch eventuell sogar rückwirkend, da das Eingehen einer Lebenspartnerschaft dem Tatbestand der Wiederverheiratung in § 25 Absatz 1 HmbBeamtVG (Entwurf) gleichgestellt wird. Hier greift zwar § 63 Absatz 1 HmbBeamtVG (Entwurf), es ist aber auch die Kombination eines rückwirkend entstehenden Versorgungsanspruches nicht auszuschließen, wenn der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin ebenfalls Beamter oder Beamtin war und zwischenzeitlich verstorben ist. Auch der Anspruch nach § 25 Absatz 2 HmbBeamtVG (Entwurf) könnte durch die Rückwirkung entstehen.

Der dbb hamburg rät daher von der in Artikel 23 § 3 konstituierten Rückwirkung ab. Er hält außerdem eine Übergangsregelung für erforderlich, die Mitgliedern bestehender Lebenspartnerschaften bei Inkrafttreten des Gesetzes ein Wahlrecht einräumt, auf die Anwendung der §§ 25 Absatz 2 und 72 HmbBeamtVG (Entwurf) zu verzichten.

Soweit der Anspruch eines Lebenspartners hinter den Anspruch eines Ehepartners zurücktreten muss (Absatz 3 Satz 4), hält der dbb hamburg es für systematisch geboten, § 26 Absatz 3 durch eine entsprechende Erweiterung in Absatz 4 für anwendbar zu erklären.

§ 12:

Der dbb hamburg bedauert, dass Hamburg die frisch erkämpfte Gesetzgebungskompetenz für das Versorgungsrecht seiner Beamtinnen und Beamten dazu nutzt, aus fiskalischen Gründen der populistischen Forderung des Bundesgesetzgebers zur wirkungsgleichen Übertragung der Einschnitte in die gesetzliche Rentenversicherung auf die Beamtenversorgung nachzukommen. Die Systeme sind nicht vergleichbar. Insbesondere stellt für gesetzlich rentenversicherte Akademiker die gesetzliche Rente meist nur ein untergeordneter, wie sich am Beispiel des Vorstandsvorsitzenden der HSH Nordbank demonstrieren lässt, geradezu vernachlässigbarer Teil der Altersversorgung dar, während für einen Akademiker in der Beamtenlaufbahn die Pension die wesentliche Säule der Alterssicherung darstellt. Betragsvergleiche allein sind daher nicht aussagekräftig. Auch der Hinweis in der Begründung auf die soziale Komponente ist nicht zielführend, da im Umkehrschluss impliziert wird, dass die Höhe der zugrunde liegenden ruhegehaltsfähigen Bezüge unsozial ist.

Zusammen mit der beabsichtigten Abkehr von der verwaltungseigenen Ausbildung im Vorbereitungsdienst (siehe Begründung zu § 14 HmbBG (Entwurf)) wird sich auch hinsichtlich der Versorgung für Beamte der Laufbahngruppe 2 mit Einstiegsamt A 9 ein Unterschied ergeben zwischen denen, die die Laufbahnbefähigung im Vorbereitungsdienst erworben haben, und denen, die die Zugangsvoraussetzungen extern in einer mindestens dreijährigen Bildungsmaßnahme erworben haben.

§ 16:

Es wird vorgeschlagen in Satz 7 einzufügen: „In den Fällen der Nummern 1 und 3......".

Zur Begründung wird auf II C Absatz 3 verwiesen.

Es sei darauf hingewiesen, dass bei Umsetzung einer vom dbb hamburg abgelehnten wirkungsgleichen Umsetzung der Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung auch eine § 77 Absatz 2 Nr. b SGB VI wirkungsgleiche Regelung erforderlich wäre.

§ 24

Absätze 2 und 3 erscheinen entbehrlich. Missbrauch wird bereits durch § 23 entgegengewirkt. Durch § 24 Absatz 2 soll offensichtlich eine von der gesellschaftlichen Norm abweichende Eheschließung sanktioniert werden. Diese Normen haben sich zwischenzeitlich gewandelt.

Artikel 24

§ 3:

Die Rückwirkung hält der dbb hamburg für nicht in allen Konsequenzen überschaubar. Sie ist nicht notwendig, führt zu Rechtsunsicherheit und wird abgelehnt (siehe Anmerkung II A)."

Der Senat nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Zur „Vorbemerkung"

Nach Inkrafttreten der Föderalismusreform 1 am 1. September 2006 hat sich das Personalamt aus verfassungsrechtlichen Erwägungen im Zusammenhang mit den Anforderungen an eine Ersetzung des Bundesrechts durch Landesrecht nach Artikel 125 b GG sowie der Übersichtlichkeit insbesondere für den Verwaltungsvollzug frühzeitig für eine Vollablösung des Bundesbesoldungsgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes durch entsprechende Landesgesetze entschieden. Seitdem wurde der vorliegende Gesetzentwurf entwickelt. Schon im Vorfeld des Beteiligungsverfahrens wurde der Entwurf nicht nur mit den Behörden, sondern auch mit dem dbb erörtert.

Insgesamt sind eine Reihe von Anregungen und Hinweisen aus diesen Verfahren in die vorliegende Fassung eingeflossen. Vor diesem Hintergrund ist die geäußerte Befürchtung, eine sorgfältige Beratung und fundierte Auseinandersetzung auch mit den im Beteiligungsverfahren vorgebrachten Argumenten könne zu kurz kommen, unbegründet. Es liegt auch im Interesse des Senats, alle Aspekte im Hinblick auf eine etwaige Berücksichtigung im Gesetzentwurf mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen.