Beamtenversorgung

Der DHV appelliert an dieser Stelle darüber hinaus nochmals an den Landesgesetzgeber, die nach wie vor bestehende Verletzung des Alimentationsprinzips durch die derzeitige Ausgestaltung der W-Besoldung zu beseitigen. Der DHV hatte diese Thematik im Jahre 2009 bereits in seiner Stellungnahme zu den „Eckpunkten für eine Dienstrechtsreform in Hamburg ­ Besoldung und Versorgung" und dem „Gesetz zur Neuregelung des Hamburgischen Beamtenrechts" dargelegt. Der DHV darf an dieser Stelle nochmals vortragen, dass es zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentierung im Bereich der W-Besoldung zuvörderst auf eine Anhebung der Grundgehälter ankommt. Der DHV hat hierzu bereits konkrete und auch finanzierbare Vorschläge unterbreitet. Ausgehend vom Stand der Besoldungen im Jahre 2004 hat der DHV zuletzt im Rahmen einer Resolution des 57. Hochschulverbandstages 2007 gefordert, das Grundgehalt in W 3 auf 5.300 Euro anzuheben. Dies verknüpft der DHV mit der Vorstellung, dem Beispiel Baden-Württembergs zu folgen und für den Bereich der Universitäten und diesen gleichgestellten Hochschulen ausschließlich W 3-Professuren auszubringen. So lange es noch W 2-Universitätsprofessuren gibt, ist nach Ansicht des DHV als Sofortmaßnahme das W 2-Grundgehalt auf 4.700 Euro (Stand der Besoldung: 2004) aufzustocken.

Nach Inkraftsetzung des hier vorliegenden Entwurfs müsste demzufolge das Grundgehalt der Universitätsprofessuren (W 3) mit mindestens 5.500 Euro monatlich beziffert werden. Insoweit ist der Hamburgische Landesgesetzgeber aufgefordert, diese Grundbesoldung dementsprechend zu erhöhen.

Der DHV fordert den Hamburgischen Landesgesetzgeber an dieser Stelle weiterhin dazu auf, die Vergabemöglichkeit einer Forschungs- und Lehrzulage auch auf Professoren in der Besoldungsordnung C zu erstrecken.

Erfreulich ist, dass der Hamburgische Landesgesetzgeber der Forderung des DHV nachgekommen ist, die de lege lata bestehende Beschränkung der Vergabemöglichkeit einer Forschungs- und Lehrzulage aus Mitteln privater Dritter insoweit zu öffnen, als dass nunmehr auch aus Mitteln öffentlicher Dritter eine Forschungs- und Lehrzulage gezahlt werden kann. Durch diese gesetzgeberische Maßnahme ­ die den Finanzhaushalt der Freien und Hansestadt Hamburg nicht belastet ­ wird die Wettbewerbsfähigkeit der hamburgischen Universitäten im Zuge vermehrter Drittmitteleinwerbungen gestärkt werden. Auch bei den Zulagen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren freuen wir uns, dass unsere Vorschläge aufgegriffen wurden.

B. Im Einzelnen:

1. Zu § 9 E: Positiv herauszustellen ist, dass der Entwurf die Regelung des § 72 BBesG aufgreift und die Möglichkeit vorsieht, für Juniorprofessoren einen Sonderzuschlag in Höhe von 10 Prozent des Anfangsgrundgehaltes zu gewähren. Zu einschränkend sind jedoch die Vergabevoraussetzungen, da der Zuschlag nur gewährt werden darf, wenn die Stelle im Hinblick auf die fachliche Qualifikation und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs den Sonderzuschlag im konkreten Fall erfordert.

Abzulehnen ist zudem, dass der Zuschlag jährlich um 20 Prozent verringert wird, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist.

Im Übrigen sollte die Entscheidung über die Gewährung des Zuschlags nicht der obersten Dienstbehörde obliegen, sondern den Hochschulen (insbesondere unter Einbeziehung der Dekane).

2. Zu § 33 E: Positiv herauszustellen ist, dass Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge sowohl befristet, unbefristet als auch als Einmalzahlung vergeben werden können. Der DHV schlägt allerdings weitergehend vor, eine Regelung dergestalt aufzunehmen, dass Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge „in der Regel unbefristet" vergeben werden.

Zu begrüßen ist die Regelung, wonach die Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge automatisch an den allgemeinen Anpassungen der Besoldung teilnehmen.

§ 33 Absatz 5 E sieht vor, dass frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung aus Anlass von Berufungsverhandlungen ein neuer oder höherer Berufungs-Leistungsbezug vergeben werden kann. Im Sinne eines gewünschten Wettbewerbs unter den zunehmend autonomen Hochschulen erscheint dies als unnötige Einengung. Zwar ist zu konstatieren, dass die Ausgestaltung als „Soll-Vorschrift" Ausnahmen zulässt. Der DHV plädiert jedoch dafür, auf die Normierung der „Drei-Jahres-Frist" zu verzichten.

3. Zu § 34 E:

Ein Schwachpunkt des aktuellen Hamburger Besoldungsrechts liegt darin, dass besondere Leistungsbezüge als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen bei der ersten Vergabe lediglich für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren vergeben werden können. Eine unbefristete Vergabe ist erst nach einer erstmaligen befristeten Gewährung und nur mit Widerrufsvorbehalt möglich. In der Konsequenz kann dies dazu führen, dass Berufene ohne oder nur mit geringen Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezügen nur bedingte Möglichkeiten haben, ihre Besoldung dauerhaft entsprechend ihrer erbrachten besonderen Leistungen zu verbessern. Dies hat auch Auswirkungen auf die Ruhegehaltfähigkeit, da ausweislich § 38 Absatz 1 E befristet gewährte Leistungsbezüge ausdrücklich für ruhegehaltfähig erklärt werden müssen, dies unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass sie jeweils insgesamt für die Dauer von zehn Jahren bezogen wurden. Es müssen mithin einige ­ grundsätzlich nicht von dem Betroffenen beeinflussbare Bedingungen erfüllt sein, um die Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge zu erreichen.

Der DHV plädiert im Ergebnis dafür, den zwingenden Widerrufsvorbehalt zu streichen sowie die Ruhegehaltfähigkeit automatisch eintreten zu lassen, ohne dass eine ausdrückliche diesbezügliche Erklärung vorgenommen werden muss.

§ 34 Absatz 5 E schließt es aus, dass besondere Leistungsbezüge für Tatbestände gewährt werden, für die eine Forschungs- und Lehrzulage nach § 39 E gezahlt wird. Dies hält der DHV im Sinne einer leistungsbezogenen Bezahlung für verfehlt. Die Forschungs- und Lehrzulage ist budgetneutral, so dass die Drittmitteleinwerbung als besondere Leistung auch den Bezug weiterer besonderer Leistungsbezüge nach sich ziehen kann. Dies soll freilich nicht ohne Bedingung geschehen müssen, jedoch sollte gesetzlich die grundsätzliche Möglichkeit eröffnet werden, besondere Leistungen auf dem Gebiet der Drittmitteleinwerbung, die mit der Zahlung einer Forschungsoder Lehrzulage einhergehen, zugleich als Entscheidungsgrundlage für die Zahlung eines besonderen Leistungsbezuges heranzuziehen. Es ist Betroffenen nicht zu vermitteln, warum sie zur Erfüllung ihrer Ziel- und Leistungsvereinbarungen um solche Drittmittelprojekte einen Bogen machen sollten, die mit Forschungs- und Lehrzulagen locken. Dies gilt insbesondere dann, wenn solche Projekte mit größerer Reputation für die Universität verbunden sind als anrechenbare Projekte.

Der DHV plädiert daher dafür, den Halbsatz des § 34 Absatz 5 E beginnend mit „falls daraus nicht eine Forschungs- und Lehrzulage nach § 39 gewährt wird" zu streichen.

Positiv ist, dass die besonderen Leistungsbezüge automatisch an den Besoldungsanpassungen teilnehmen.

Positiv ist schließlich auch die Regelung, wonach bei Anträgen auf Überleitung aus einem Amt der Besoldungsordnung C in ein Amt der Besoldungsordnung W außerhalb einer Bleibeverhandlung besondere Leistungsbezüge von vornherein unbefristet vergeben werden können. Nicht akzeptabel ist hingegen die Einschränkung, dass dies nur insoweit gilt, als die besonderen Leistungsbezüge zusammen mit den übrigen Dienstbezügen im W-Amt die bisherigen Dienstbezüge im C-Amt nicht übersteigen (§ 34 Absatz 2 S. 2 E). Mit dieser Regel wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass Professoren der Besoldungsordnung C im Laufe ihrer Dienstzeit automatisch höhere Bezüge erhalten. Im Ergebnis kann der Wechsel in die WBesoldung also zu einer signifikanten Verschlechterung der Einkommenssituation führen, weil die unbefristet zahlbaren besonderen Leistungsbezügen nur den Status quo des Professors im C-Amt zum Zeitpunkt des Wechsels in die W-Besoldung abbilden, nicht aber seine künftigen Besoldungsverbesserungen bis zum Erreichen des Endgrundgehaltes im C-Amt.

Der DHV plädiert daher dafür, den dritten Halbsatz des § 34 Absatz 2 S. 2 E beginnend mit „soweit sie zusammen mit den übrigen Dienstbezügen in dem Amt der Besoldungsordnung W die bisherigen Dienstbezüge in dem Amt der Besoldungsordnung C nicht übersteigen" zu streichen.

4. Zu § 35 E: Diesbezüglich fällt auf, dass Funktions-Leistungsbezüge an einen abschließend aufgezählten Kreis von Personen gewährt werden kann, namentlich an die hauptamtlichen Präsidiumsund Dekanatsmitglieder, den Präsidenten der Hochschule der Polizei Hamburg sowie an Dekane und Prodekane einer Fakultät und Vizepräsidenten einer Hochschule. Die abschließende Aufzählung ist nach Auffassung des DHV verfehlt; vielmehr sollte die Wahrnehmung von „weiteren besonderen Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung" mit FunktionsLeistungsbezügen honoriert werden.

5. Zu § 38 E:

Aus Sicht des DHV entschieden abzulehnen ist die „Flexibilisierung" (Begründung, Seite 22) der Ruhegehaltfähigkeit von unbefristet gewährten Leistungsbezügen. Diese können nur noch bis zur Höhe von zusammen 40 Prozent des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden, soweit sie jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind und von der für die Vergabe zuständigen Stelle für ruhegehaltfähig erklärt worden sind (§ 38 Absatz 1 S. 1-3 E). Der DHV plädiert dafür, es bei der automatischen Ruhegehaltfähigkeit in Höhe von 40 Prozent zu belassen.

Positiv ist die Regelung, wonach Zeiten des Bezugs von Berufungs-, Bleibe- und besonderen Leistungsbezugs bei anderen Dienstherren berücksichtigt werden können (§ 38 Absatz 1 S. 4 E). Jedoch sollte dies der Regelfall sein und die Zeiten in voller Höhe berücksichtigt werden.

Zu begrüßen ist, dass die Funktions-Leistungsbezüge nach § 35 E in die allgemeine Regelung des § 38 E aufgenommen werden. Die in § 33 Absatz 3 Satz 2 BBesG vorgenommene Verweisung auf § 15 a BeamtVG war nämlich mit erheblichen Anwendungsproblemen verbunden, die bis heute nicht gelöst sind. Zu begrüßen ist, dass Funktions-Leistungsbezüge in Anlehnung an § 15 a BeamtVG automatisch ruhegehaltfähig sind. Erfahrungsgemäß ist die Ruhegehaltfähigkeit von temporär gewährten Besoldungsbestandteilen, vor allem im Rahmen der Wahrnehmung von Funktionen in der Hochschulleitung, ein gewichtiges Element bei der Entscheidung, eine derart verantwortungsvolle Leitungsaufgabe wahrzunehmen.

Wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 wurde die in § 33 Absatz 3 Satz 1 BBesG vorgesehene Drei-Jahres-Frist für die Ruhegehaltfähigkeit unbefristeter Leistungsbezüge auf zwei Jahre verkürzt. Der DHV gibt in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass es aus seiner Sicht keineswegs notwendig ist, generell eine Frist für den Eintritt der Ruhegehaltfähigkeit unbefristeter Leistungsbezüge zu normieren und spricht sich im Sinne auch eines flexiblen Berufungsrechts zumindest für die Option der Gewährung einer sofortigen Ruhegehaltfähigkeit aus.

Es sind Fallkonstellationen denkbar, in denen bei einem anderen Dienstherrn gewährte Leistungsbezüge in der W-Besoldung noch nicht ruhegehaltfähig sind, weil im Besoldungsrecht des zuständigen Dienstherrn bestimmte Bezugsfristen für den Eintritt der Ruhegehaltfähigkeit noch nicht eingehalten sind. In diesen Fällen muss zumindest gewährleistet sein, dass die Dauer des Bezugs von ­ unbefristet gewährten ­ Leistungsbezügen durch einen anderen Dienstherrn in die ZweiJahres-Frist des § 32 Absatz 1 Satz 1 E einbezogen wird.

Insofern begrüßt der DHV ­ mit den dargelegten Monita ­ die Aufnahme der Regelung des § 38 Absatz 1 Satz 4 E, demnach Zeiten des Bezugs von Leistungsbezügen bei anderen Dienstherrn berücksichtigt werden können.

Nicht geregelt ist der Fall einer gemeinsamen Berufung im so genannten „Jülicher Modell". Es ist zu bedenken, dass im sogenannten „Jülicher Modell" der Professor zur Wahrnehmung einer Tätigkeit an einem außeruniversitären Forschungsinstitut ohne Bezüge beurlaubt wird. Hier tritt regelmäßig eine Problematik bei der Ruhegehaltfähigkeit von unbefristet gewährten Leistungsbezügen ein. Diese Problematik liegt darin, dass nach den aktuellen Regelungen Berufungs-Leistungsbezüge erst eine gewisse Zeit lang bezogen werden müssen, damit sie ruhegehaltfähig sind (vgl. hier wie erwähnt § 38 E). Da im Rahmen einer Beurlaubung jedoch diese Bezüge nicht als Beamter bezogen werden, läuft der Beamte Gefahr, dass diese Leistungsbezüge niemals ruhegehaltfähig werden.

6. Zu § 39 E:

Der DHV begrüßt, dass die Forschungs- und Lehrzulage nunmehr auch im Falle der Einwerbung von öffentlichen Drittmitteln gewährt werden kann. Positiv ist zudem, dass auch Juniorprofessoren eine Forschungs- und Lehrzulage erhalten können.

Abzulehnen ist allerdings die Regelung, dass die Forschungs- und Lehrzulagen die Höhe des Jahresgrundgehaltes nicht übersteigen dürfen. Der Deutsche Hochschulverband ­ Landesverband Hamburg ­ fordert den Gesetzgeber nachdrücklich auf, § 39 Absatz 3 E ersatzlos zu streichen. Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, warum Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die auch international eine herausragende Drittmitteleinwerbung erzielen, auf das jährliche Grundgehalt gedeckelt werden.

7. Zu § 61 E:

Der DHV begrüßt, dass der Hamburgische Gesetzgeber die Möglichkeit schafft, Juniorprofessoren eine Zulage für besonders herausragende Leistungen zu gewähren. Allerdings sollte der Gesetzgeber keine Höchstsumme vorgeben (hier: 500 Euro). Auch ist unverständlich, warum eine Zulage nach § 9

E sowie nach § 61 Absatz 2 E auf den Leistungsbezug angerechnet werden muss. Auf diese Weise wird nicht nur die Honorierung von besonderen Leistungen, sondern auch die Anerkennung der Qualitätssteigerung von Leistungen infolge eines Erfahrungszuwachses konterkariert.

Die Regelungen des § 61 Absatz 1 S. 2 und des Absatz 2 S. 2

E müssen folglich gestrichen werden.

Teil II. Artikel 3 „Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz"

A. Allgemeines:

Der DHV begrüßt, dass der Hamburgische Gesetzgeber im Entwurf des Beamtenversorgungsgesetzes (E) die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu vielen versorgungsrechtlichen Fragen explizit aufnimmt. Dies führt zu Rechtsklarheit. Einige Fragen, die sich in der Praxis insbesondere bei dem beamteten wissenschaftlichen Personal stellen, beantwortet der Entwurf jedoch leider nicht. Dies gilt vor allem für die Besitzstandsregelung bei einem Übertritt in die W-Besoldung (§ 5 Absatz 6 E), aber auch für ­ vermeintliche Kleinigkeiten ­ wie die Frage des Übergangsgeldes für Juniorprofessoren, die explizit nicht geregelt ist, jedoch eine Berücksichtigung in § 78 Absatz 3 E finden sollte.

B. Im Einzelnen:

1. Zu § 5 Absatz 6 E: Konsequenterweise regelt der Entwurf die so genannte Besitzstandswahrung bei einem Wechsel in die Besoldungsordnung W. Es fragt sich allerdings, warum nur die jeweils erreichte Stufe des bisherigen Grundgehalts der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde zu legen sein soll. Sinnvoll wäre es in Augen des DHV, hier einen fiktiven Anstieg anzusetzen. Denn schließlich ist eine derartige Anwartschaft in einem Amt (hier regelmäßig ein C-Amt) begründet worden, die durch einen Wechsel in die W-Besoldung nicht beschnitten werden sollte.

Nicht einsehbar ist zudem, dass § 5 Absatz 5 Satz 3 E entsprechende Anwendung finden soll, demgemäß das Ruhegehalt die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen darf. Auch dies widerspricht einem echten Besitzstandsschutz. Denn es ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass ein Wechsel in die Besoldungsordnung W regelmäßig von beiden Seiten ­ Beamten und Dienstherrn ­ gewollt ist. Daher ist nicht einzusehen, warum hier punktuell der Besitzstandsschutz ausgehöhlt und eine Hürde für den Wechsel errichtet werden soll.

2. Zu § 10 Absatz 2 E:

Als zu einschränkend empfindet der DHV die Definition der hauptberuflichen Beschäftigung. Diese soll nur vorliegen, wenn sie die Arbeitskraft mit mindestens der Hälfte der jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht. Hierbei ist zu bedenken, dass ­ insbesondere im Wissenschaftsbereich ­ auch unterhälftige Beschäftigungen als hauptberuflich angesehen werden, und in der Folge auch als solche rechtlich anerkannt werden sollten. In diesem Zusammenhang sei verwiesen auf das bekannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2005 (Az.: 2 C 20/04), in dem es heißt, dass eine vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausgeübte Tätigkeit auch dann eine hauptberufliche Tätigkeit sein kann, wenn ihr Umfang weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten ausmacht. Es handelte sich hierbei um eine Fortentwicklung der bis dato geltenden Rechtsprechung. Eine Tätigkeit wird mithin hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. Da der Entwurf des Beamtenversorgungsgesetzes ansonsten die aktuelle Rechtsprechung mit einbezieht, wäre es konsequent, dies an dieser Stelle auch zu tun.

3. Zu § 11 Absatz 2 E:

Nach § 11 Absatz 2 E soll die bisherige Verwaltungspraxis explizit festgeschrieben werden, nach der bestimmte Zeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können, nicht oder nicht mehr voll anerkannt werden, wenn für diese Zeiten eine anderweitige Versorgungsleistung, die nicht von § 66 E umfasst ist, besteht. Der DHV lehnt jedoch die Formulierung ab, dass in einem solchen Fall diese Zeiten „nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind". Obwohl im nächsten Satz geregelt ist, dass diese Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zumindest partiell berücksichtigt werden können, wird nicht deutlich, ob dies der Regelfall sein soll.

Daher schlägt der DHV vor, positiv zu regeln, dass in dem Falle, in dem für Zeiten nach Absatz 1 eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf eine Rente oder eine andere Versorgungsleistung besteht, die nicht der Regelung des § 66 E unterliegt, diese Zeiten insoweit berücksichtigungsfähig sind, als durch die zusätzliche Versorgungsleistung und das sich unter Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergebende Ruhegehalt die in § 66 Absatz 2 E bezeichnete Höchstgrenze nicht überschritten wird.

4. Zu § 12 E:

Der DHV lehnt die Kürzung der Berücksichtigungsmöglichkeit von Zeiten einer Hochschulausbildung von drei Jahren auf einen Zeitraum von 855 Tagen ab. Es zeigt sich insbesondere im Falle von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, dass eine adäquate Versorgung nur erreicht wird, wenn Vordienstzeiten, die notwendig sind für die Bekleidung dieses Amtes, in bisheriger Weise angerechnet werden. Jegliche Beschneidung führt zu Versorgungsverlusten und zur verminderten Attraktivität des Beamtenverhältnisses, auch und gerade bei Berufungen aus der Industrie und dem Ausland.

5. Zu § 64 E:

Entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird in § 64 Absatz 6 E eingeführt, dass nicht als Erwerbseinkommen u. a. auch im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommenssteuergesetz gelten.

Zu bedenken gibt der DHV, ob der Hamburgische Gesetzgeber die Novellierung des Beamtenversorgungsgesetzes nicht dazu nutzen könnte, § 64 Absatz 7 E zu streichen. § 64 Absatz 7 E entspricht der derzeitigen bundesgesetzlichen Rechtslage und regelt, dass nach Ablauf der Altersgrenze Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst grundsätzlich auf die Versorgungsbezüge anrechenbar ist. Es sei angemerkt, dass z. B. der Hessische Gesetzgeber bereits hiervon abgerückt ist (Hessisches Gesetz zur Ersetzung der Fristen nach § 5 Absatz 3 und 5 des Beamtenversorgungsgesetzes und zur Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze für Versorgungsberechtigte vom 6. Juni 2007, GVBl. I S. 302), und dies aus gutem Grund. Der Einsatz von Beamten nach ihrer Pensionierung im öffentlichen Dienst bedeutet nicht nur einen Hinzuverdienst zur während der aktiven Dienstzeit erworbenen Versorgung, sondern auch einen äußerst wertvollen Beitrag für den öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber. Durch die prinzipielle Anrechnungsmöglichkeit von Verwendungseinkommen auf die Pension wird die Attraktivität einer Tätigkeit nach der Pensionierung erheblich eingeschränkt. Dies muss vor allen Dingen vor dem Hintergrund bedacht werden, dass öffentlichrechtliche Arbeitgeber pensionierte Beamtinnen und Beamte häufig weitere Tätigkeit von selbst anbieten, mithin nicht die im Ruhestand befindlichen Beamtinnen und Beamten auf den öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber zukommen. Insofern geht diese Regelung auch an den aktuellen Verhältnissen, vor allem im Wissenschaftsbereich, vorbei.

6. Zu § 66 E:

Der Hamburgische Gesetzgeber sollte die Novellierung nutzen, um eine aus Sicht des DHV zu beklagende Unklarheit im aktuellen BeamtVG zu beseitigen.