Hamburgisches Besoldungsgesetz

Insbesondere im Bereich des beamteten wissenschaftlichen Personals, das in § 78 E explizit angesprochen ist, ist die analoge Anwendung des § 10 Absatz 2 E nicht sinnvoll und daher aus Sicht des DHV abzulehnen (s. o. unter Position 2).

Für die analoge Anwendung des § 11 Absatz 2 E gilt das oben unter Position 3 Gesagte.

Der Hamburgische Gesetzgeber sollte die Regelung zum Übergangsgeld für das beamtete wissenschaftliche Personal im Sinne des § 78 E nutzen, um die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren explizit mit einzubeziehen. Diese sind bisher von der allgemeinen beamtenrechtlichen Regelung des § 53 E umfasst. Die privilegierende Regelung des § 78 Absatz 3 E sollte jedoch auch für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gelten. Denn es handelt sich ebenso wie bei den dort genannten Kategorien der Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten usw. um Nachwuchsstellen, die nicht anders behandelt werden können als Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren.

Hierfür besteht schlicht kein sachlicher Grund. Nach Überzeugung des DHV wurde die Einbeziehung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in das erhöhte Übergangsgeld (derzeit § 67 Absatz 4 BeamtVG) auch vom Bundesgesetzgeber einfach übersehen."

Der Senat nimmt hierzu wie folgt Stellung: Teil I. Artikel 1 „Hamburgisches Besoldungsgesetz"

A. Allgemeines Besoldungsdurchschnitt und Vergaberahmen geben den Rahmen vor, innerhalb dessen sich der Gesamtbetrag aller Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie für Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen bewegen soll. Indem die durchschnittlichen Besoldungsausgaben (Besoldungsdurchschnitt) für diesen Personenkreis denen des Jahres 2001 ­ unter Berücksichtigung der regelmäßigen Besoldungsanpassungen ­ entsprechen sollen, werden die mit der leistungsorientierten Besoldungsordnung W verbundenen Kosten im Vergleich zur früheren Besoldungsordnung C grundsätzlich konstant gehalten. Dieses aus dem Bundesrecht stammende Regulativ wird auch im Landesrecht für erforderlich gehalten. Da der Besoldungsdurchschnitt 2001, der linear erhöht die Basis für die Berechnung des Vergaberahmens bildet, unter Einbeziehung der Kosten für Hochschulleitungskräfte ermittelt worden ist, sind auch deren Funktions-Leistungsbezüge aus dem Vergaberahmen zu bestreiten.

Der Forderung nach einer Anhebung der Grundgehälter wird nicht nachgekommen. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sind Festgehälter. Sie bilden den Mindestbezug, zu dem in der Regel variable Leistungsbezüge treten. Die Sätze der Grundgehälter entsprechen auch ohne Leistungsbezüge dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Dieses wurde durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 28. Juli 2008 (Az.: Vf.25-VII-05) bestätigt. Dagegen hat das Verwaltungsgericht Gießen mit Beschluss vom 8. Dezember 2008 (Az.: 5 E 248/07) dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 32 Sätze 1 und 2 BBesG i.V.m. Anlage II BBesG und Anlage IV Ziffer 3 (Grundgehaltssätze BBesO W) mit Artikel 33 Absatz 5 GG vereinbar ist.

Dem vom DHV genannten Beispiel Baden-Württembergs, für den Bereich der Universitäten und diesen gleichgestellten Hochschulen ausschließlich W 3-Professuren auszubringen, wird nicht gefolgt. Im Zuge der Professorenbesoldungsreform sollte die besoldungssystematische Gleichstellung von Universität und Fachhochschule durch die zwei gemeinsamen Ämter W 2 und W 3 vollzogen werden.

Die Fachhochschulen sollten damit gleiche besoldungssystematische Wettbewerbsbedingungen erhalten. Dieses würde durch ein alleiniges Amt Universitätsprofessor W 3 für Universitäten und gleichgestellte Hochschulen rückgängig gemacht.

Der wiederholten Forderung, die Vergabemöglichkeit einer Forschungs- und Lehrzulage auch auf Professorinnen und Professoren in der Besoldungsordnung C zu erstrecken, wird weiterhin nicht nachgekommen: Die CBesoldung gibt es nur noch als Übergangsrecht. Gewollt ist ein Wechsel von der C- in die W-Besoldung; daher sollten für die C-Besoldung keine zusätzlichen Anreize mehr geschaffen werden (s. a. § 41 Absatz 1 HmbBesG-E, wonach ­ neue ­ Zuschüsse nach § 1 Absatz 2 Nr. 2 BBesG in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung (d. h.

Zuschüsse für die C-Besoldung) ausgeschlossen sind).

B. Im Einzelnen:

Zu § 9 E:

Die Regelung des § 9 HmbBesG-E entspricht der bisherigen Rechtslage, nach der es auch schon möglich war, einen Sonderzuschlag unter den genannten Voraussetzungen zur Besetzung einer Juniorprofessur befristet für drei Jahre ohne Abbauregelung zu gewähren. Die Entscheidung über diesen nur äußerst restriktiv zu vergebenden Sonderzuschlag bleibt bei der obersten Dienstbehörde, da er keinesfalls als eine Art „Berufungs-Leistungsbezug" für Juniorprofessuren einzusetzen ist.

Zu § 33 E:

Der Vorschlag, eine Regelung zu treffen, wonach Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge in der Regel unbefris tet vergeben werden, wird nicht aufgegriffen. Auch auf die Normierung einer Drei-Jahres-Frist als grundsätzliche Voraussetzung für die Vergabe neuer oder höherer Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge wird nicht verzichtet.

Der regelmäßige Verzicht auf eine Befristung widerspräche der Konzeption der W-Besoldung, die sich gerade von der statischen und linear angelegten C-Besoldung unterscheidet. Die Drei-Jahres-Frist soll ein „Hochschaukeln" von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen verhindern und den mit einer Beantragung verbundenen Aufwand begrenzen. Dass, wie der DHV selbst konstatiert, Ausnahmen hiervon zulässig sein sollen, bedeutet nicht, dass die Befristung generell überflüssig wäre. Die Ausnahme soll keinesfalls zur Regel werden.

Zu § 34 E:

Der zwingende Widerrufsvorbehalt bei unbefristeter Vergabe besonderer Leistungsbezüge wird nicht gestrichen.

Dem Gedanken einer besonderen Leistungshonorierung entspricht ohnehin am ehesten eine einmalige oder eine befristete Vergabe. Daher muss es möglich sein, unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge im Fall einer erheblichen Leistungsminderung zu widerrufen.

Eine Änderung dergestalt, dass die Ruhegehaltfähigkeit wie bisher gemäß § 33 Absatz 3 Satz 1 BBesG bei unbefristeten Leistungsbezügen gesetzlich eintritt, ohne dass eine ausdrückliche diesbezügliche Erklärung vorgenommen werden muss, wird nicht in Erwägung gezogen. Generell sollen Leistungsbezüge in Hamburg nur noch auf Grund entsprechender Erklärung (und Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen) ruhegehaltfähig sein können, um die frühere bundeseinheitliche Regelung der Mitnahme gesetzlich ruhegehaltfähig gewordener Leistungsbezüge bei Dienstherrnwechsel, die durch verschiedene Länderbesoldungsrechte nicht mehr „funktioniert", abzulösen.

Jetzt kann bereits bei der Übernahme von anderen Dienstherren, also bei Berufungsverhandlungen, ausgehandelt werden, welche Leistungsbezüge von Hamburg übernommen und welche bisherigen Bezugszeiten anerkannt werden sollen.

Der Ausschluss besonderer Leistungsbezüge für Tatbestände, für die eine Forschungs- oder Lehrzulage gezahlt wird, wird beibehalten. Zu den besonderen Leistungen, die Leistungsbezüge rechtfertigen können, gehört auch das Einwerben von Drittmitteln. Besondere Leistungsbezüge sollen aber wie bisher auch schon ausgeschlossen sein, wenn aus den Drittmitteln eine Forschungs- oder Lehrzulage gezahlt wird. Dieses soll eine doppelte Berücksichtigung der gleichen Drittmitteleinwerbung in der Besoldung verhindern. Es ist den Betroffenen unbenommen, sich aus Anlass eines Drittmittelprojektes entweder um besondere Leistungsbezüge oder um eine Forschungs- oder Lehrzulage zu bemühen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die bisherige Regelung Drittmittelprojekte mit Forschungs- und Lehrzulagen unattraktiv erscheinen lasse.

Die Regelung, wonach bei Anträgen auf Wechsel aus der Besoldungsordnung C in die Besoldungsordnung W besondere Leistungsbezüge insoweit unbefristet vergeben werden können, als sie zusammen mit den übrigen Dienstbezügen im W-Amt die bisherigen Dienstbezüge im CAmt nicht übersteigen, wird als ausreichend angesehen, um den bisherigen besoldungsrechtlichen Besitzstand aus dem alten Amt zu wahren. Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, künftige Besoldungsverbesserungen, die bei einem Verbleiben im bisherigen Amt der Besoldungsordnung C erreicht worden wären, d. h. Besoldungserwartungen, in einer Besitzstandsregelung abzubilden, zumal mit dem Wechsel auf eigenen Antrag auch die Vorteile des neuen Amtes der Besoldungsordnung W (neue und höhere Leistungsbezüge) eintreten können, sofern die Voraussetzungen erbracht werden.

Zu § 35 E:

Die abschließende Regelung des Empfängerkreises der Funktions-Leistungsbezüge ist gewollt. Das Verfahren für die Gewährung von Leistungsbezügen sollte für die Hochschulen vereinfacht und eine Vergabe nach dem „Gießkannenprinzip" vermieden werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Selbstverwaltung nach dem Hamburgischen Hochschulgesetz (HmbHG) bereits zu den hauptamtlichen Pflichtaufgaben der Professorinnen und Professoren gehört, für die gegebenenfalls Lehrentlastungen gemäß der Hamburgischen Lehrverpflichtungsverordnung in Betracht kommen können. Änderungen der gegenwärtigen Rechtslage sind daher nicht beabsichtigt.

Zu § 38 E:

Hinsichtlich der Forderung, unbefristete Leistungsbezüge wieder wie bisher im Bundesrecht gesetzlich ruhegehaltfähig werden zu lassen, wird auf die Stellungnahme zu § 34

E (2. Absatz) verwiesen.

Eine Option einer Gewährung einer sofortigen Ruhegehaltfähigkeit widerspricht § 5 Absatz 3 HmbBeamtVG-E, wonach die Bezüge des letzten Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand mindestens zwei Jahre bezogen worden sein müssen, um ruhegehaltfähig sein zu können.

Die Problematik der Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen in den Fällen einer gemeinsamen Berufung im sogenannten „Jülicher Modell" soll in einer gemeinsamen Bund-Länder-Arbeitsgruppe aufgearbeitet werden. In der Zwischenzeit werden unbefristet gewährte und für ruhegehaltfähig erklärte Leistungsbezüge im Fall einer Beurlaubung auch dann ruhegehaltfähig, wenn sie in die Bemessungsgrundlage des Versorgungszuschlags einfließen.

Zu § 39 E:

Die Begrenzung der Zulagen auf 100 v.H. des Jahresgrundgehalts stellt sicher, dass die Alimentation gleichgewichtiger Bestandteil der Besoldung bleibt und Professorinnen und Professoren nicht den überwiegenden Anteil ihrer Besoldung aus Mitteln privater Dritter erhalten. Damit soll verhindert werden, dass Drittmittelgeber über die Vergabe von Drittmitteln entscheidenden Einfluss auf die Bezahlung nehmen. Die berufliche Position einer Professorin und eines Professors ergibt sich aus seinem Hauptamt; dies sollte sich auch in der Besoldung abbilden.

Zu § 61 E:

Zu den Rahmenbedingungen der Einführung der W-Besoldung gehörte die Wahrung der Kostenneutralität im Vergleich zur C-Besoldung. Dieser Aspekt war auch bei dieser Regelung zu berücksichtigen. Im Übrigen erscheint eine Zulage in Höhe von bis zu 500 Euro bzw. 630 Euro (nach positiver Evaluation) im Vergleich zum Grundgehalt W 2 als nicht unerheblich.

Die Vorgabe eines Höchstbetrags bei der neuen Zulage für besonders herausragende Leistungen bei Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren dient damit auch der Wahrung eines Mindestabstands zur Besoldungsgruppe W 2. Die Regelung der Anrechnung eines gegebenenfalls nach § 9 HmbBesG-E gezahlten Sonderzuschlags schließt eine ­ nicht gewollte ­ Kumulierung von Zulagen anlässlich der Gewinnung aus. Die für die Zulage nach Absatz 2 getroffene Anrechnungsregelung stellt sicher, dass mindestens noch die Hälfte, d. h. 130 Euro, zusätzlich zu einer eventuellen Zulage nach Absatz 1 gezahlt werden.

Teil II. Artikel 3 „Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz"

B. Im Einzelnen:

Zu § 5 Absatz 6 E:

Der versorgungsrechtliche Besitzstand bei einem Wechsel in die Besoldungsordnung W bezieht sich auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge im Zeitpunkt des Wechsels, d. h. u. a. auf die erreichte Grundgehaltsstufe der Besoldungsordnung C. So wie der Dienstherr nicht verpflichtet ist, künftige Besoldungsverbesserungen, die bei einem Verbleiben im bisherigen Amt der Besoldungsordnung C erreicht worden wären, d.h. Besoldungserwartungen, in einer besoldungsrechtlichen Besitzstandsregelung abzubilden (siehe auch Ausführungen zu Teil I § 34 HmbBesG-E), so ist er ebenfalls nicht zu einer versorgungsrechtlichen Besitzstandsregelung von lediglich erwarteten Besoldungsverbesserungen verpflichtet. Die Begrenzung des Ruhegehalts aus dem früheren Amt auf die Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes (W-Besoldung) soll eine Überkompensation der mit dem Wechsel verbundenen Nachteile in der Versorgung verhindern. Für eine darüber hinausgehende Regelung besteht keine Notwendigkeit, zumal mit dem Wechsel in die Besoldungsordnung W auch deren Vorteile (neue und höhere Leistungsbezüge) eintreten können, sofern die Voraussetzungen erbracht werden.

Zu § 10 Absatz 2 E:

Das Urteil des BVerwG vom 25. Mai 2005 (Az.: 2 C 20/04) ist in § 10 Absatz 2 Satz 2 HmbBeamtVG-E berücksichtigt.

Hier wird allerdings nicht die vom BVerwG angeführte, teilweise unbestimmte Definition des Begriffs „hauptberuflich" wiedergegeben. Ob eine Tätigkeit „gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht", wird sich im Zeitpunkt der Festsetzung der Versorgungsbezüge u.U. nicht mehr eindeutig ermitteln lassen. Insofern werden in § 10 Absatz 2 Satz 2 HmbBeamtVG-E lediglich die Voraussetzungen genannt, unter denen eine Beamtin oder ein Beamter nach § 89 Absatz 1 Nr. 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes (bisherige Fassung) unterhälftig teilzeitbeschäftigt werden kann. Die vorgesehene Regelung geht insofern weiter als die vom BVerwG gewählte Definition, weil auf die Prüfung der o. g. Tatbestände verzichtet wird.

Zu § 11 Absatz 2 E:

In § 11 Absatz 2 HmbBeamtVG-E wurden Regelungen aus der Verwaltungspraxis übernommen. § 11 Absatz 2 Satz 1 HmbBeamtVG-E soll zunächst verdeutlichen, dass Zeiten nach Absatz 1, für die bereits ein Versorgungsanspruch besteht (z. B. Ansprüche aus berufsständischer Versorgung oder ausländische Renten), grundsätzlich nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, gerade weil die Beamtin oder der Beamte für diesen Zeitraum andere Ansprüche bzw. Anwartschaften erworben hat. Davon kann dann im Folgenden nach Satz 2 bis zum Erreichen einer bestimmten Grenze abgewichen werden, um mögliche Versorgungslücken zu schließen. Um dieses Verhältnis deutlich zu machen, wird an der Formulierung von § 11 Absatz 2 HmbBeamtVG-E festgehalten.

Zu § 12 E:

Trotz der Kürzung der Anerkennung von Hochschulausbildungszeiten auf 855 Tage als ruhegehaltfähig ist das Erreichen einer amtsangemessenen Versorgung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unter Beibehaltung des Lebensstandards weiterhin möglich (vgl. Berechnung in der Gesetzesbegründung zu §12 HmbBeamtVG-E).

Zur weiteren Begründung wird auch auf die Anmerkungen zur Stellungnahme des DGB zu § 12 HmbBeamtVG-E verwiesen. Weiterhin wird auch auf die im Vergleich zu anderen Berufsgruppen umfangreicheren Anrechnungsmöglichkeiten von Vordienstzeiten nach § 78 HmbBeamtVG-E hingewiesen.

Zu § 64 E:

Die Regelung des § 64 Absatz 7 HmbBeamtVG-E basiert auf dem vom Alimentationsgrundsatz abgeleiteten Grundgedanken, dass Einkünfte aus oder auf Grund von mehreren Verwendungen im öffentlichen Dienst nur einmal erzielt werden. Eine Veranlassung für eine Abkehr von diesem Grundsatz, wie sie Hessen bis Ende 2012 befristet vorsieht, besteht nicht.

Zu § 66 E:

Wie sich aus der Auslegung der Norm ergibt, bezieht sich § 66 Absatz 1 Satz 4 HmbBeamtVG-E auf den vorherigen Satz. Unter einer Kapitalleistung nach Satz 3 ist ein einmaliger Betrag zu verstehen, der sich aus den Beiträgen, Zinsen und Überschussbeträgen ergibt. Die Kapitalleistung ist das Leistungsziel einer Kapitallebensversicherung (vgl. Plog/Wiedow/Bayer, BBG/BeamtVG, § 55

BeamtVG Rn. 20f, Stand August 2006). Sie wird in Satz 3 neben der Beitragserstattung und der Abfindung genannt.

In Satz 4 wird anschließend die „Kapitalleistung" nicht mehr aufgezählt. Stattdessen ist neben der Abfindung und Beitragserstattung von einem „sonstigen Kapitalbetrag" die Rede. Unter diesen Begriff fallen dann nach Sinn und Zweck der Norm auch die Kapitalleistungen nach Satz 3.

Eine redaktionelle Anpassung ist aus diesem Grunde entbehrlich.

Zu § 78 E:

Der Vorschlag des DHV wurde aufgegriffen und in den Gesetzentwurf eingearbeitet.

Stellungnahme des hlb: „Namens des hlb Hamburg nehme ich zu einigen der vorgesehenen Regelungen, die für die Besoldung und Versorgung der Professorinnen und Professoren von besonderer Bedeutung sind, wie folgt Stellung:

1. Vergaberahmen in der W-Besoldung (§ 37 HmbBesG, insb.

Absätze 1 und 6)

Es wird bedauert, dass die Einrichtung eines Vergaberahmens beibehalten wird, obwohl nicht mehr alle Bundesländer daran festhalten. Solange noch Professuren der C-Besoldung in wesentlichem Umfang vorhanden sind, die überdurchschnittlich hohe Personalaufwendungen verursachen, wirkt das Institut Vergaberahmen wie ein Deckel auf der W-Besoldung, die für diese Stellen ein unterdurchschnittliches Besoldungsniveau erzwingt. Die vorgesehenen Möglichkeiten zur Erhöhung des Vergaberahmens aus eigenen Mitteln oder aus Drittmitteln stellen für die Situation immerhin ein Ventil dar.