Beamtenversorgung

Übergang von der C-Besoldung in die W-Besoldung (§ 34 (2) und 41(2) HmbBesG; § 5 (6) HmbBeamtVG)

Die Regelungen werden begrüßt. Sie entsprechen Anliegen, die der hlb zum Teil schon über längere Zeit hinweg vorgetragen hatte.

3. Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten vor einer Professur (§ 78(2) HmbBeamtVG)

Die Regelungen werden begrüßt. Es sei aber darauf hingewiesen, dass eine Promotionszeit von 2 Jahren zumindest in natur- und ingenieurwissenschaftlichen Fächern unrealistisch ist.

4. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten (§ 66(2) HmbBeamtVG)

In Absatz 2, Ziffer 1 a) ist hinzuzufügen: „In der Besoldungsordnung W tritt an die Stelle der Endstufe der um 40 % erhöhte Betrag des Grundgehalts der betreffenden Besoldungsgruppe." Begründung: Dieser Paragraph soll verhindern, dass jemand als „Wanderer zwischen den Welten" des Angestellten- und des Beamtenverhältnisses Vorteile im Vergleich zu einem langjährigen Dienstverhältnis als Beamtin oder Beamter genießt. Ohne den Zusatz wird hieraus aber im Fall der WBesoldung eine Benachteiligung der oder des langjährig Angestellten.

Beispiel: Person A und Person B weisen mit Ausnahme eines Punktes übereinstimmende Lebensläufe auf:

· Sie haben studiert und promoviert.

· Sie waren anschließend erfolgreich berufstätig und dabei rentenversicherungspflichtig.

· Sie haben den Ruf an eine W2-Professur an eine Fachhochschule angenommen, aus der sie im Alter von 67 Jahren mit dem Grundgehalt und ruhegehaltfähigen Leistungsbezügen in Höhe von 40 % in den Ruhestand treten.

· Ihnen werden für Wehrdienst, Studium, Promotion und Berufserfahrung (§ 78 (2) HmbBeamtVG) 10 Jahre als ruhegehaltfähig anerkannt.

Der Unterschied besteht darin, dass A den Ruf im Alter von 37 Jahren annimmt, B hingegen im Alter von 48 Jahren.

A hat damit zum Zeitpunkt der Pensionierung 40 ruhegehaltfähige Jahre vorzuweisen und erhält damit eine Altersversorgung von 71,75 % der ruhegehaltfähigen Bezüge. Der Rentenanspruch erhöht das Gesamtversorgungsniveau nicht. Dies ist vom Gesetzgeber gewollt.

B hat zum Zeitpunkt der Pensionierung 29 ruhegehaltfähige Jahre vorzuweisen und erhält damit eine Altersversorgung von 52,01875 % der ruhegehaltfähigen Bezüge. Bei der fiktiven Rechnung nach § 66 (2) HmbBeamtVG ist damit basierend auf dem Grundgehalt W2 die Höchstgrenze erreicht und der Rentenanspruch erhöht daher auch in diesem Fall das Gesamtversorgungsniveau nicht. Für B wurden damit 11 Jahre lang Beiträge in der Rentenversicherung eingezahlt, ohne dass das gegenüber A geringere Versorgungsniveau dadurch auch nur im Geringsten erhöht wird. Dies kann nicht im Sinn des Gesetzgebers sein!

Ich gehe davon aus, dass die Notwendigkeit einer Ergänzung der vorgesehenen Regelung damit überzeugend dargelegt wurde. Sollten Sie hingegen eine Hinzufügung, die vom Sinn her der eingangs genannten Formulierung wesentlich entspricht, nicht befürworten, bitte ich hiermit um ein Beteiligungsgespräch zu diesem Punkt."

Der Senat nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Zu § 37 HmbBesG-E: Besoldungsdurchschnitt und Vergaberahmen geben den Rahmen vor, innerhalb dessen sich der Gesamtbetrag aller Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie für Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen bewegen soll. Indem die durchschnittlichen Besoldungsausgaben (Besoldungsdurchschnitt) für diesen Personenkreis denen des Jahres 2001 ­ unter Berücksichtigung der regelmäßigen Besoldungsanpassungen ­ entsprechen sollen, werden die mit der leistungsorientierten Besoldungsordnung W verbundenen Kosten im Vergleich zur früheren Besoldungsordnung C grundsätzlich konstant gehalten. Dieses aus dem Bundesrecht stammende Regulativ wird auch im Landesrecht für erforderlich gehalten. Dass die Bezüge der C-Professorinnen und -Professoren ein unterdurchschnittliches Besoldungsniveau erzwingen, ist grundsätzlich nicht zu befürchten, da der linear fortgeschriebene Besoldungsdurchschnitt, der der Berechnung des Vergaberahmens dient, auf der Basis 2001 berechnet wurde, ihm also ausschließlich Kosten der (als hoch bewerteten) C-Besoldung zugrunde liegen. Richtig ist allerdings, dass sich der Vergaberahmen vergrößert, je mehr C-Professorinnen und -Professoren ausscheiden. Richtig ist auch, dass sich überdurchschnittlich hohe Leistungsbezüge, die allerdings durch § 36 HmbBesG-E begrenzt sind, zu Lasten des Vergaberahmens auswirken.

Der neue Absatz 6 eröffnet die Möglichkeit, zum einen innerhalb der Personalmittel einer Hochschule begrenzt Umschichtungen zugunsten des Vergaberahmens vornehmen zu können und zum anderen, den Vergaberahmen durch Mittel privater Dritter aufstocken zu können, ohne dass die Verwendung an bestimmte Personen gebunden ist.

Zu § 78 Absatz 2 HmbBeamtVG-E:

Die Regelung der Berücksichtigung der Vorbereitungszeit auf die Promotion als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Umfang von bis zu zwei Jahren wurde aus § 67 Absatz 2 BeamtVG übernommen. Eine Ausweitung dieses Zeitraumes wird wegen der damit zusammenhängenden Mehrkosten nicht erwogen.

Zu § 66 Absatz 2 HmbBeamtVG-E:

Das Personalamt hat dem hlb am 24. August 2009 geantwortet und dargelegt, aus welchen Gründen die gewünschte Gesetzesänderung nicht erforderlich ist: „Nach der vorgesehenen Fassung des § 66 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 a) HmbBeamtVG-E, der den derzeit als Bundesrecht fortgeltenden § 55 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 a) BeamtVG insoweit unverändert übernimmt, fließen ­ wie nach fortgeltendem Recht ­ auch ruhegehaltfähige Leistungsbezüge in die Berechnung der Höchstgrenze mit ein. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Die Regelung des § 66 HmbBeamtVG-E bestimmt, ob und gegebenenfalls inwieweit eine Rentenleistung, die der Versorgungsempfängerin oder dem Versorgungsempfänger neben den Versorgungsbezügen bezieht, auf diese Versorgungsbezüge anzurechnen ist. Die Vorschrift ordnet im Ergebnis ein Ruhen des Anspruchs auf Versorgungsbezüge in dem Umfang an, in dem Rente und Versorgung zusam men eine bestimmte Höchstgrenze übersteigen. Die maßgebliche Höchstgrenze ist dabei nach § 66 Absatz 2 HmbBeamtVG-E zu ermitteln. § 66 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 a) HmbBeamtVG-E lautet in seiner vorgesehenen Fassung: „Als Höchstgrenze gelten

1. für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 57 Absatz 1 ergeben würde, wenn der Berechnung unter Berücksichtigung von § 16 Absatz 6 zugrunde gelegt werden

a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, (...)."

Nach dieser Regelung sind zur Berechnung des die Höchstgrenze bildenden fiktiven Ruhegehalts fiktive Dienstbezüge zu ermitteln. Als ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne der Norm sind dabei grundsätzlich alle Dienstbezüge zu Grunde zu legen, die auch bei der Berechnung der Versorgungsbezüge der Beamtin oder des Beamten berücksichtigt werden. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zählen gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 4 HmbBeamtVG-E ausdrücklich auch Leistungsbezüge nach § 32 HmbBesG-E, soweit sie nach § 38 HmbBesG-E ruhegehaltfähig sind. Unter den dort genannten Voraussetzungen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge finden somit Berücksichtigung, ohne dass es insoweit eines gesonderten Hinweises in § 66 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 a) HmbBeamtVG-E bedarf. Modifiziert wird mit der Regelung des § 66 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 a) HmbBeamtVG-E nur die zu Grunde zu legende Stufe der Besoldungsgruppe für den Fall, dass die Endstufe der Besoldungsgruppe tatsächlich nicht erreicht worden ist. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es hingegen nicht, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge etwa auf das Grundgehalt zu beschränken.

Hinsichtlich der von Ihnen geschilderten Beispielsfälle, bei denen jeweils u. a. von ruhegehaltfähigen Leistungsbezügen in Höhe von 40 vom Hundert des Grundgehalts aus W 2 ausgegangen wird, heißt dies, dass sich die Höchstgrenze jeweils aus 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge einschließlich der ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge ergeben würde. Unter dieser Prämisse entfallen dann aber auch die von Ihnen angeführten Systemwidersprüche."

An der Forderung nach einem Beteiligungsgespräch hat der hlb nach diesem Schreiben nicht mehr festgehalten.

Stellungnahme des Hamburgischen Richtervereins: „I. Zu Artikel 1 Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG-E)

1. Zu § 43 HmbBesG-E und Anlage VI Nr. 3

Die Umstellung der R-Besoldung von Lebensaltersstufen auf Erfahrungsstufen ist ein Schritt zurück zum Rechtszustand vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) Mitte der 70er Jahre des vergangenen Jahrhunderts. Dieses Gesetz grenzte mit der Einführung der Lebensaltersstufen die Besoldung der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bewusst strukturell von der Besoldung für Beamtinnen und Beamte ab. Die Umstellung auf Erfahrungsstufen ist nach der Rechtsprechung zur Altersdiskriminierung weder europarechtlich noch verfassungsrechtlich geboten. Sie wäre, wenn überhaupt, nur zu akzeptieren, wenn sie einkommensneutral wäre, d. h. wenn sich das über die Lebensarbeitszeit zu erzielende Einkommen der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nicht vermindert. Eine solche Verminderung tritt jedoch infolge der Umstellung in bestimmten Fällen ein. Es entsteht der Eindruck, als werde das europarechtliche Argument benutzt, um zusätzliche Einsparungen zu erzielen.

a) Die Erfahrungszeiten können zu erheblichen Einbußen im Lebenseinkommen führen. Insbesondere gilt dies für Personen, die erst ab Vollendung des 30. Lebensjahres in die Stufe 1 eingestuft werden. Beispielsweise muss jemand, der mit Vollendung des 30. Lebensjahres in die Stufe 1 eingestuft wird und in seinem Berufsleben ständig nach R 1 besoldet wird, im Vergleich zum bisherigen Recht Einbußen von ca. 20 300 Euro hinnehmen. Diese Summe erhöht sich umso mehr, als die Person mit einem späteren Lebensjahr in die Stufe 1 eingestuft wird. Derartige Nachteile sind abzulehnen. Eine Neuregelung hat darauf zu achten, dass keine Schlechterstellung im Vergleich zum bisherigen Recht erfolgt.

b) Die in § 43 Absatz 2 Satz 3 HmbBesG-E enthaltene Regelung bei Versetzung fehlt in § 27 Absatz 2 HmbBesG-E.

Ein Grund hierfür ist nicht ersichtlich. Die Regelung sollte auch in § 27 Absatz 2HmbBesG-E aufgenommen werden.

c) Nach § 43 Absatz 4 Satz 1 HmbBesG-E ist folgender Satz einzufügen:

Für die Verwendung förderlich im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 2 sind Tätigkeiten nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes.

Der Hinweis auf die Vorschrift des Deutschen Richtergesetzes ist in den Gesetzestext aufzunehmen und nicht in die Begründung des Gesetzentwurfs (s. S. 25 Begründung; siehe auch § 38 Absatz 3 Satz 2 BBesG). Aus Gründen der Rechtssicherheit und wegen der erheblichen finanziellen Auswirkungen im Verlauf des Berufslebens sind geeignete Kriterien für eine volle oder teilweise Anerkennung zu benennen. Es ist Sache des Gesetzgebers, solche Kriterien aufzustellen. Anderenfalls führt die Verweisung in § 43 Absatz 4 HmbBesG-E auf § 28 HmbBesG-E dazu, dass die Rechtsprechung wird klären müssen, welche Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn der richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit gleichwertig und welche anderen beruflichen Tätigkeiten für die richterliche oder staatsanwaltschaftliche Verwendung förderlich sind. Es bleibt ein erheblicher Spielraum der obersten Dienstbehörde, Zeiten ganz oder nur teilweise anzuerkennen. Dies gilt in besonderem Maße für andere berufliche Tätigkeiten, die nicht im Hauptberuf ausgeübt werden müssen (§ 28 Absatz 1 Satz 2 HmbBesG-E). In diesem Zuge sollte in § 28 Absatz 1 Satz 2 HmbBesG-E das Wort „beruflichen" durch das Wort „hauptberuflichen" ersetzt werden.

d) Folge der Umstellung von den Lebensaltersstufen auf Erfahrungsstufen ist eine Verschlechterung der Auswirkungen von Zeiten einer Kinderbetreuung auf die Besoldung.

Nach dem bisherigen Recht erfolgte der Aufstieg nach Lebensalter unabhängig von Zeiten einer Kinderbetreuung, d. h. der Aufstieg wurde durch diese Zeiten nicht unterbrochen. Dies wird nunmehr auf drei Jahre für jedes Kind begrenzt (§ 43 Absatz 4, 28 Absatz 2 HmbBesG-E).

e) Weil nach der Neufassung des Gesetzes für die Ersteinstufung nicht mehr das Lebensalter, sondern das um Erfahrungszeiten modifizierte „Dienstalter" maßgebend ist, werden zudem Zeiten einer Kinderbetreuung nur noch berücksichtigt, wenn sie nach dem Eintritt in den Dienst anfallen

(§§ 43 Absatz 4, 28 Absatz 2 HmbBesG-E: „... wird der Aufstieg in den Stufen..."). Familienpolitisch geht davon ein fragwürdiges Signal aus. Personalpolitisch führt dies zu unerwünschten Folgen.

2. Zu § 65 HmbBesG-E

Die Gewährung leistungsorientierter Besoldungsbestandteile ist für den richterlichen Bereich verfassungsrechtlich nicht zulässig. Um dies klarzustellen, ist die Bestimmung in den Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 (Vorschriften für Beamtinnen und Beamte) zu verschieben. Dies gilt umso mehr, als dort im Unterabschnitt 3 Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren geregelt sind. Soweit für Beamtinnen und Beamte leistungsorientierte Besoldungsbestandteile durch besonderes Gesetz geregelt werden, ist das dafür vorgesehene entsprechende Volumen gleichmäßig in die R-Besoldung einzubeziehen.

3. Zu Anlage 1 Besoldungsordnung R

Die Ausbringung der Leitungsämter der Staatsanwaltschaften (neu R 3 und neu R 5 anstelle R 2 mit Zulage und R 4 mit Zulage) wird begrüßt.

II. Zu Artikel 2 Hamburgisches Besoldungsüberleitungsgesetz (HmbBesÜG-E)

1. Allgemeines:

Die Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des HmbBesG-E (1. Januar 2010) noch nicht das 31. Lebensjahr vollendet haben, müssen im Vergleich zu denjenigen, die ab Inkrafttreten des HmbBesG-E mit einem jeweils vergleichbaren Lebensalter im Zeitpunkt der Ernennung eingestellt werden, erhebliche Einkommenseinbußen hinnehmen. Die ab 1. Januar 2010 neu ernannten Personen beginnen bereits mit der Stufe 1, die die zu diesem Zeitpunkt bereits ernannten Personen trotz bereits bestehender beruflicher Erfahrung noch nicht erreicht haben. Dies ist angesichts der Zielsetzung des Gesetzes, berufliche Erfahrungszeiten zu honorieren, widersprüchlich.

2. Zu §§ 7 ff. HmbBesÜG-E

Es fehlt eine Regelung zu der Frage, welche Erfahrungszeiten zugrunde zu legen sind, wenn ein Wechsel von der Besoldungsgruppe R 1 in die Besoldungsgruppe R 2 erfolgt. Unklar ist, ob in diesem Fall die jeweils günstigere Erfahrungszeit des HmbBesÜG-E bzw. des HmbBesG-E gilt, wenn unterschiedliche Erfahrungszeiten genannt werden. In beiden Fällen ergeben sich im Vergleich zum bisherigen Recht allerdings erhebliche Einkommenseinbußen bis zum Erreichen der letzten Stufe, beispielsweise für eine 42-jährige Person, die mit Vollendung des 43. Lebensjahres nach R 2 befördert wird in Höhe von ca. 9.500 Euro (Erfahrungszeit nach HmbBesÜG-E in Stufe 6 drei Jahre, in Stufe 7 vier Jahre) bzw. in Höhe von ca. 15.500 Euro (Erfahrungszeit nach HmbBesG-E in Stufen 6 und 7 je vier Jahre).

3. Zu § 12 Absatz 2 HmbBesÜG-E § 12 Absatz 2 HmbBesÜG-E ist wie folgt zu fassen:

Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag der Richterin, des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.

Diese Regelung entspricht im Hinblick auf die besondere verfassungsmäßige Stellung der Justiz der Regelung in § 43 Absatz 5 HmbBesG-E.

III. Zu Artikel 3 Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG-E)

1. Zu § 11 Absatz 1 Satz 1 HmbBeamtVG-E

Dass Tätigkeiten als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, die Organe der Rechtspflege sind, in keiner Weise berücksichtigt werden (anders z. B. § 11 Nr. 1 Buchstabe a BeamtVG), widerspricht dem Ziel der Dienstrechtsreform, Bewerber außerhalb des öffentlichen Dienstes zu gewinnen.

Deshalb sind diese Tätigkeiten zu berücksichtigen. Damit würde im Übrigen die Vorschrift mit § 10 Absatz 2 DRiG harmonisiert, wonach diese Tätigkeit auf die richterliche Probezeit angerechnet werden kann. Eine Überversorgung dieser möglichen Bewerber wird bereits durch § 11 Absatz 2 HmbBeamtVG-E ausgeschlossen.

2. Zu § 12 Absatz 1 Satz 2 HmbBeamtVG-E

Die Kürzung der Anrechnung von Hochschulausbildungszeiten von 1095 Tagen auf 855 Tage ist abzulehnen. Die Rechtsänderung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht „1 zu 1" auf die Versorgung zu übertragen.

Die Begründung des Gesetzentwurfs, wonach die allgemeine demographische Entwicklung, die sich nach Auffassung der Begründung auf die Finanzierung beider Alterssicherungssysteme (Rente und Versorgung) gleichermaßen auswirke, eine wirkungsgleiche Umsetzung erforderlich mache (S. 53), überzeugt nicht. So besteht in Hamburg bereits mit dem Hamburgischen Versorgungsrücklagegesetz eine Antwort auf die demographische Entwicklung im Bereich der Versorgung (s. auch § 18 HmbBesG-E, Artikel 18 des Gesetzentwurfs). Des Weiteren sind beide Alterssicherungssysteme nicht vergleichbar. Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 SGB VI). Demgegenüber gilt der hergebrachte Grundsatz der Versorgung, dass unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen das Ruhegehalt aus dem letzten Amt zu berechnen ist (BVerfG-Urteil vom 27. September 2005 2 BvR 1387/02; so auch § 5 Absatz 1 Satz 1 HmbBeamtVG-E).

Ein „finanzieller verhältnismäßiger Gleichklang", der nach der Gesetzesbegründung zu erfolgen habe, zwischen einer Rentenkürzung und einer Versorgungskürzung entbehrt jeglicher systematischer Grundlage. Finanzielle Erwägungen und das Bemühen, die Ausgaben zu kürzen, sind keine ausreichende Rechtfertigung für eine Kürzung der Altersversorgung (BVerfG-Urteil vom 27. September 2005 2 BvR 1387/02). Damit entfällt auch eine Rechtfertigung der Kürzung der Anerkennung der Hochschulausbildungszeiten aus sozialen Gründen. „Soziale Gründe", wonach höhere Besoldungsgruppen stärker von den Kürzungen betroffen werden sollen (Begründung S. 54), widersprechen dem oben ausgeführten Grundsatz der Alimentation, zu der die Versorgung gehört.

Mit der Kürzung der anrechenbaren Hochschulzeiten werden zudem diejenigen benachteiligt, die nicht bereits an einer Fachhochschule in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf standen (z. B. als Anwärterin bzw. Anwärter). Diese Zeiten als Beamtin bzw. Beamter auf Widerruf werden in vollem Umfang als ruhegehaltfähig anerkannt (§ 6 Absatz 1 Satz 1 HmbBeamtVG-E), obwohl auch die Zeit an einer Fachhochschule eine Hochschulausbildungszeit ist. Der Vorteil des früheren Eintritts in das Beamtenverhältnis wird im Vergleich des Lebenseinkommens nicht durch den Einstieg in eine höhere Besoldungsgruppe als Universitätsabsolvent kompensiert.