Die Neuregelung verkürzt die Anrechnung von Hochschulausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg ­ 19. Im Übrigen wird mit dieser Regelung zusätzlich sozialen Gesichtspunkten Rechnung getragen, so dass aus höheren Besoldungsgruppen berechnete Pensionen auch stärker von den Kürzungen betroffen werden.

Die Neuregelung verkürzt die Anrechnung von Hochschulausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten. Entsprechend der Rentenregelungen bleiben Zeiten einer Fachschulausbildung weiterhin bis zu drei Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigungsfähig. Zusammen dürfen die für Fachschulausbildung und Hochschulausbildung zu berücksichtigenden Zeiten allerdings die Grenze von drei Jahren nicht übersteigen.

Die Begrenzung der Berücksichtigung von Zeiten der Hochschulausbildung für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit begegnet in ihrer konkreten Ausgestaltung verfassungsrechtlich weder vor dem Hintergrund des Alimentationsprinzips noch im Hinblick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes durchgreifenden Bedenken.

Besoldung und Versorgung müssen im Zusammenhang mit der Dienstverpflichtung und der Dienstleistung der Beamtinnen und Beamten gesehen werden (vgl. BVerfGE 70, 69 [79]; 21, 329 [344]; 39, 196 [200]). Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes sichert den Beamtinnen und Beamten ein durch ihre Dienstleistung erworbenes Recht hinsichtlich des Kernbestandes ihres Anspruchs auf amtsangemessenen Unterhalt. Die Beamtinnen und Beamten haben sich ihre Alters- und Hinterbliebenenversorgung grundsätzlich zu erdienen. Während der Zeiten der Hochschulausbildung leisten die Beamtinnen und Beamten keinen Dienst. Dieser Umstand erlaubt dem Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums Eingriffe in die Ruhegehaltswirksamkeit von Ausbildungszeiten. Ohnehin lässt sich für eine Einbeziehung in die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit aus dem Alimentationsprinzip keine Verpflichtung ableiten.

Der aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes erwachsenden Notwendigkeit angemessener Übergangsregelungen wird durch die Regelungen des § 88 Rechnung getragen.

Zu den Absätzen 2 und 3:

Die Regelungen entsprechen mit der nachfolgenden Ausnahme § 12 Absätze 2 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes.

In Absatz 2 Satz 1 wird die Anwendung der Vorschrift zur Klarstellung entsprechend der Verwaltungspraxis auf alle Beamtinnen und Beamten der Feuerwehr erstreckt. Zweck der Regelung ist einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass Beamtinnen und Beamte mit einer besonderen Altersgrenze (Vollendung des 60. Lebensjahres) auf Grund der Besonderheiten der Laufbahnen in vielen Fällen erst nach Vollendung des 20. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eintreten und somit ansonsten den Höchstruhegehaltssatz nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 Jahren (vgl. § 16 Absatz 1) regelhaft nicht erreichen könnten. Die besondere Altersgrenze gilt im Bereich der Feuerwehr für alle Beamtinnen und Beamte und ist nicht nur auf den Einsatzdienst beschränkt.

§ 12 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ist durch die Begrenzung der Berücksichtigung einer Hochschulausbildung nach Absatz 1 bedeutungslos geworden und wird nicht in dieses Gesetz übernommen.

Zu Absatz 4:

Die Quotelungsregelung des § 12 Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht übernommen (siehe Begründung zu § 6 Absatz 1, 6. Spiegelstrich).

In dem gegenüber § 12 Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes neugefassten Absatz 4 wird in Satz 1 zur Klarstellung die bislang geübte Verwaltungspraxis der anteiligen Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit in das Gesetz übernommen.

In Satz 2 wird die Legaldefinition des Begriffs „hauptberuflich" aus § 10 übernommen.

Zu Absatz 5:

Siehe Begründung zu § 11 Absatz 2.

Zu § 13 (Nicht zu berücksichtigende Zeiten)

Die Regelung entspricht § 12a des Beamtenversorgungsgesetzes mit Anpassung an die gegenüber dem Bundesbesoldungsgesetz geänderte Regelung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes.

Zu § 14 (Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet)

Die Regelung entspricht mit folgender Ausnahme § 12b des Beamtenversorgungsgesetzes.

Die in § 12b Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes enthaltenen Hinweise auf § 66 Absatz 9 des Beamtenversorgungsgesetzes beziehen sich auf Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit, die es in Hamburg nicht gibt. Insofern entfallen in dieser Vorschrift entsprechende Hinweise.

Zu § 15 (Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung)

Die Regelungen entsprechen mit den nachfolgenden Ausnahmen § 13 des Beamtenversorgungsgesetzes.

Zu Absatz 1:

Entsprechend der deutlicheren statusrechtlichen Differenzierung wird anstelle der Formulierung „Eintritt in den Ruhestand" die Formulierung „Versetzung in den Ruhestand" verwendet.

Die Quotelungsregelung für die Zurechnungszeit bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht übernommen (siehe Begründung zu § 6 Absatz 1, 6. Spiegelstrich).

Zu § 16 (Höhe des Ruhegehalts)

Zu Absatz 1:

Die Regelung entspricht § 14 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.

§ 14 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit dem Reformgesetz vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) aufgehoben worden und wird in § 16 dieses Gesetzes nicht übernommen.

Zu Absatz 2:

Die Regelungen entsprechen mit folgenden Ausnahmen § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes:

Mit der Neufassung der Vorschriften zu Abschlägen vom Ruhegehalt bei vorzeitigem Ruhestandseintritt werden die Änderungen der Rentenregelungen zur Anhebung der Altersgrenzen in den §§ 35 bis 38, 43, 50, 51 und 77 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) durch das Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenzen an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) auf die Versorgung der Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg übertragen. Die neu gefasste Versorgungsregelung wird begleitet durch die Übergangsregelung des § 89.

Im Einzelnen zu den Neuregelungen:

­ In Satz 1 Nr. 1 wird die für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamten geltende Altersgrenze für den Anspruch auf ein abschlagsfreies Ruhegehalt von 63 auf 65 Jahre angehoben. Es verbleibt bei einem maximalen Versorgungsabschlag in Höhe von 10,8 Prozent.

­ In Satz 1 Nummer 2 wird die statusrechtliche Regelung der Antragsaltersgrenze in § 36 des Hamburgischen Beamtengesetzes aufgegriffen. Ein vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand auf Antrag bleibt danach weiterhin mit 63 Jahren möglich. Aus dem Fortbestehen der bisherigen Antragsaltersgrenze von 63 Jahren und der Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre wird die versorgungsrechtliche Konsequenz gezogen. Der bisherige maximale Versorgungsabschlag erhöht sich dadurch schrittweise entsprechend der Anhebung der Regelaltersgrenze auf 14,4 Prozent (4 Jahre x 3,6 Prozent).

­ In Satz 1 Nummer 3 wird die geltende Altersgrenze für den Anspruch auf ein abschlagsfreies Ruhegehalt für Beamtinnen und Beamte, die wegen einer nicht auf einem Dienstunfall beruhenden Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, von 63 auf 65 Jahre angehoben. Es verbleibt bei einem maximalen Versorgungsabschlag in Höhe von 10,8 Prozent.

­ In den Sätzen 3 und 4 wurden die jeweiligen Altersgrenzen unter Berücksichtigung der schrittweisen Anhebung angepasst.

­ In dem neuen Satz 5 wird zur besseren Transparenz auf die noch für einen längeren Zeitraum geltenden Übergangsregelungen hingewiesen.

­ Der neue Satz 6 bestimmt eine Ausnahme zu den Abschlagsregelungen in Fällen des Satzes 1 Nummer 2.

Danach können Beamtinnen und Beamte entgegen den bisherigen Regelungen nur noch dann ohne Hinnahme von Versorgungsabschlägen vorzeitig auf Antrag in den Ruhestand treten, wenn sie

· zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts das 65. Lebensjahr vollendet und

· mindestens 45 Jahre mit Zeiten zurückgelegt haben, die

- entweder nach den §§ 6, 8 bis 10 ruhegehaltfähig sind (das heißt insbesondere Beamten-, Wehrdienst- und Vordienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis); dabei werden Zeiten mit Teilzeitbeschäftigung unabhängig von ihrem Beschäftigungsumfang als ganze Zeiträume berücksichtigt

- als Pflichtbeitragszeiten nach § 17 Absatz 2 Satz 1 berücksichtigungsfähig sind, soweit es sich dabei nicht um Zeiten handelt, in denen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe bestand

- oder nach § 58 zu Zuschlägen zum Ruhegehalt führen können

- oder als Kindererziehungszeiten bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes der Beamtin oder des Beamten nach § 56 zuzuordnen sind; dabei werden im Rahmen der Ausnahmeregelung zum abschlagsfreien Ruhestand die genannten Zeiten der Kindererziehung unabhängig vom Geburtszeitpunkt des Kindes, das heißt auch für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder, berücksichtigt.

­ Der neue Satz 7 regelt eine Ausnahme zu den Abschlagsregelungen in Fällen des Satzes 1 Nummer 3. Beamtinnen und Beamten können danach entgegen den bisherigen Regelungen nur noch dann vorzeitig wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, ohne Versorgungsabschläge hinnehmen zu müssen, wenn sie

· zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts das 63. Lebensjahr vollendet und

· mindestens 40 Jahre mit den in Satz 6 genannten Zeiten (vgl. obige Anmerkungen) zurückgelegt haben.

­ Mit dem neuen Satz 8 wird eine Kollisionsregelung für die Fälle geschaffen, in denen sich die in den Sätzen 6 und 7 genannten Zeiten überschneiden (wenn z. B. während der ersten 10 Lebensjahre eines Kindes auch eine ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird).

Zu Absatz 3:

Die Regelung entspricht mit folgenden Ausnahmen § 14 Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes:

In Satz 3 wurde gegenüber § 14 Absatz 4 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes eine rückwirkende Cent genaue Betragsumstellung auf Euro und damit eine Folgeänderung zu den Regelungen des Sechsten Euro-Einführungsgesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) vorgenommen.

Die Regelung des § 14 Absatz 4 Satz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht übernommen (vgl. Anmerkungen zu § 6 Absatz 1 sechster Spiegelstrich).

Zu Absatz 4:

Die Regelung entspricht § 14 Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes. Darüber hinaus wird in Satz 1 klargestellt, dass sich ­ entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis ­ der Begriff „erdientes Ruhegehalt" auch auf die Versorgungsabschlagsregelung des Absatzes 2 bezieht.

Zu Absatz 5:

Die Regelung entspricht § 14 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes.

Zu Absatz 6:

Zur Erhöhung der Transparenz wird die mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) eingeführte Regelung des § 69e Absätze 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Absenkung des Versorgungsniveaus in 8 Schritten in diesem Gesetz unmittelbar in die Grundvorschrift zur Ermittlung des Ruhegehaltssatzes übernommen. Der für die Ermittlung des individuellen Ruhegehaltssatzes erforderliche jährliche Steigerungssatz sowie der Höchstruhegehaltssatz nach Absatz 1 (1,79375 v. H. bzw. 71,75 v. H.) sind bis zur achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden linearen Anpassung gemäß § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes ausgesetzt. Stattdessen gelten entsprechend § 69e Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bis dahin der frühere jährliche Steigerungssatz von 1,875 v. H. sowie der frühere Höchstruhegehaltssatz von 75 v. H. Die schrittweise Absenkung erfolgt durch den Anpassungsfaktor (bislang § 69e Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes), der bei jeder linearen Anpassung der Versorgungsbezüge insoweit verringert wird, als das Versorgungsniveau jeweils um ca. 0,54 Prozent sinkt.

Vor dem Vollzug der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden linearen Anpassung nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes werden die bisherigen Ruhegehaltssätze der vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt. Die sich daraus ergebende Prozentzahl gilt als neu festgesetzter Ruhegehaltssatz. Liegt z. B. den Versorgungsbezügen eines Versorgungsempfängers nach bisherigem Recht ein Ruhegehaltssatz von 75 v. H. zugrunde, ergibt sich durch die Vervielfältigung mit dem vorgenannten Faktor ein neu festgesetzter Ruhegehaltssatz in Höhe von 71,75 v. H. Dadurch wird erreicht, dass die mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 beabsichtigte Absenkung des Versorgungsniveaus in gleicher Weise sowohl für künftige als auch für vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Anwendung findet.

Diese Absenkung des Versorgungsniveaus ist verfassungsrechtlich zulässig. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27. September 2005 (Az.: 2 BvR 1387/02) festgestellt, dass die Absenkung des Versorgungsniveaus nach § 69e des Beamtenversorgungsgesetzes weder gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes noch gegen den Gleichheitssatz nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und den rechtstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind bereits fünf auf den 31. Dezember 2002 folgende lineare Anpassungen erfolgt, so dass nur noch die verbleibenden drei Anpassungsfaktoren in dieses Gesetz übernommen werden müssen.

Dadurch wird auch ein Rückgriff auf Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes galten (z. B. Bundesanpassungsgesetze), vermieden.

Derzeit beträgt der Höchstversorgungssatz vor diesem Hintergrund faktisch 72,97 v. H. (75 v.H. 0,97292). Mit der ersten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden, und mit § 9 des Hamburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 vom 16. Juni 2009 (HmbGVBl. S. 177) bereits beschlossenen Erhöhung der Versorgungsbezüge zum 1. März 2010 wird der Höchstversorgungssatz faktisch 72,56 v.H. betragen (75 v.H. 0,9675). Mit der zweiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam werdenden Erhöhung der Versorgungsbezüge wird der Höchstversorgungssatz im Ergebnis 72,16 v.H. betragen (75 v.H. 0,96208).

Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt nach der Übergangsregelung des § 83 die Vorschrift des § 69e des Beamtenversorgungsgesetzes fort.

Zu § 17 (Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes)

Zu Absatz 1:

Die Regelung entspricht mit den nachfolgenden Ausnahmen § 14a Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes:

In Halbsatz 1 wird im Hinblick auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung klargestellt, nach welchen konkreten Versorgungsregelungen Ruhegehaltssätze berechnet werden. Dies entspricht der Ratio der Regelung des § 14a des Beamtenversorgungsgesetzes, wonach nur nach dem Versorgungsrecht berechnete Ruhegehaltssätze vorübergehend, das heißt bis zum Rentenbezug, zu erhöhen sind.

Die Neufassung des Halbsatzes 2 enthält folgende Anpassungen:

­ Folgeänderungen zur Anhebung der statusrechtlichen Altersgrenzen.

­ Es wird eine redaktionelle Anpassung im Hinblick auf die Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) vorgenommen.

­ Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Änderungen durch Artikel 5 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681, 683), mit denen die bisherige für eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres geltende rentenunabhängige Hinzuverdienstgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 34 Absatz 2 i.V.m.

Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) nunmehr auf den mit der Entgeltgrenze für eine geringfügige Beschäftigung korrespondierenden Betrag von 400 Euro festgelegt wurde. Die weitere rentenrechtliche Regelung des zweimaligen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze bis zur Höhe desselben Betrages wird aus Gründen der Systeminkompatibilität nicht in dieses Gesetz übernommen.

Zu Absatz 2:

Die Regelung entspricht mit folgender Ausnahme § 14a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes. Satz 1 enthält eine redaktionelle Änderung („...Erhöhung des Ruhegehaltssatzes" anstelle von „... Erhöhung des Ruhegehalts").

Zu Absatz 3:

Die Regelung entspricht mit folgenden Ausnahmen § 14a Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes:

Bei der Regelung in Satz 1 handelt es sich gegenüber der Regelung des § 14a des Beamtenversorgungsgesetzes um eine Folgeänderung zur Übertragung der Regelungen des RVAltersgrenzenanpassungsgesetzes.

Die Regelung in Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 1 stellt gegenüber § 14a des Beamtenversorgungsgesetzes sicher, dass die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nicht nur beim Bezug inländischer Rentenleistungen, sondern auch dann entfällt, wenn aus anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente eines ausländischen Alterssicherungssystems gewährt wird.

Zu Absatz 4:

Die Regelung entspricht § 14a Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes.