Brummton im Hamburger Westen (V): Weitere Nachfragen nach der nicht identifizierbaren Ursprungsquelle

Der Brummton lässt den Hamburger Westen nicht los. Noch immer melden sich Bürgerinnen und Bürger, welche diesen wahrnehmen. Der Umstand, dass die Quelle der Lärmemissionen noch nicht bekannt geworden ist, sorgt in den betroffenen Stadtteilen für Verärgerung und Besorgnis über potenzielle gesundheitliche Auswirkungen.

Daher frage ich den Senat:

Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Hamburg Port Authority (HPA) wie folgt:

1.) Gibt es im Wahlkreis 4, der die Stadtteile Blankenese, Iserbrook, Lurup, Nienstedten, Osdorf, Rissen und Sülldorf umfasst, Entwässerungspumpen, welche je nach Pumpengröße Schallwellen im Infraschallbereich erzeugen könnten?

Wenn ja, welche und wo?

Die Lage und Beschaffenheit von Entwässerungspumpen wird nicht katastermäßig erfasst. Nach den Erfahrungswerten der zuständigen Behörde ist nicht davon auszugehen, dass von diesen Maschinen beziehungsweise Geräten regelmäßig schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen von tieffrequenten Geräuschen hervorgerufen werden.

2.) In der Drs. 19/4108 gibt der Senat an, dass zur Beantwortung der Frage, ob sich auf dem Gelände der Führungsakademie der Bundeswehr in Blankenese eine Radaranlage befindet (welche theoretisch für die Erzeugung des Brummtons verantwortlich sein könnte), das Bundesministerium der Verteidigung angefragt worden sei ­ jedoch bis zum 25.09.2009 noch keine diesbezügliche Stellungnahme vorliegt.

Ist diese Stellungnahme inzwischen eingetroffen?

Wenn ja, mit welchem Inhalt?

Wenn nein, wurde vonseiten der zuständigen Behörden nachgefragt?

Die Wehrbereichsverwaltung Nord als zuständige Aufsichtsbehörde hat nachträglich mitgeteilt, dass die Herkunft des „ominösen Brummtons" bezogen auf die Führungsakademie, der im Betrieb einer Radaranlage auf dem Gelände vermutet wird, ausgeschlossen werden kann, da keine Radaranlagen installiert sind.

Auf dem vorhandenen Funkturm werden ausschließlich zivile Kommunikationsanlagen verschiedener Telefonanbieter betrieben.

3.) Der Senat führt weiter in der Drs. 19/4108 aus, dass Brummtöne, die von Hochspannungsfreilandleitungen ausgehen, durchaus von Menschen wahrgenommen werden können. Ein allgemeingültiger Bereich, innerhalb dessen ein Brummen wahrnehmbar ist, kann nicht angegeben werden, da dies von einer Vielzahl von Parametern abhängt. Er betont dabei, dass eine solche Wahrnehmung nicht mit einer erheblichen Belästigung im immissionsschutzrechtlichen Sinne gleichzusetzen sei.

Stimmt der Senat mit mir überein, dass eine solche Wahrnehmung bei den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern durchaus belästigend wahrgenommen werden könnte?

Wenn ja, was hat dies für Folgen?

Wenn nein, warum nicht?

Ja. Im Übrigen siehe Drs. 19/3733, 19/3790, 19/3951 und 19/4108.

4.) Welche messbaren Grenzwerte müssten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz von den Bürgerinnen und Bürger „hingenommen" werden, bevor diese in Bezug auf das oben genannte Gesetz Maßnahmen vonseiten der Politik und Verwaltung einfordern können? Bitte ausführen.

Grenzwerte sind nicht messbar. Grenzwerte werden im Rahmen von Rechtsetzungsbeziehungsweise Zulassungsverfahren festgelegt. Im Übrigen ergeben sich die Rechte, der von Immissionen betroffener Bürgerinnen und Bürger, aus den einschlägigen gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem BundesImmissionsschutzgesetz sowie der Technischen Anleitung Lärm.

5.) In der Drs. 19/4108 bestätigt der Senat, dass bei Messungen im Jahre 2009 das Vorhandensein eines Brummtons festgestellt wurde. Das Geräusch nahm mit Abstand zum Gebäude ab und war in einer Entfernung von 10 Metern nicht mehr feststellbar. Als Ursache wurde eine Pumpe vermutet.

a) Ist weiterhin nach der Quelle geforscht worden?

Die zuständigen Behörden waren und sind weiterhin bereit, sachdienlichen Hinweisen zur Feststellung der Ursachen von schädlichen Umwelteinwirkungen nachzugehen.

Entsprechende Hinweise hat es seit den erwähnten Messungen nicht gegeben.

b) Hat die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Messung den tieffrequenten Ton intensiv wahrgenommen?

Ja.

c) Ist die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis zufrieden und der Vorgang damit für das Bezirksamt Altona abgeschlossen?

Ja, der Vorgang ist abgeschlossen. Die Messungen ergaben, dass im Sinne der DIN 45 680 keine erheblichen Belästigungen durch tieffrequente Geräuschimmissionen vorlagen.

6.) In der Drs. 19/4108 gibt der Senat an, dass eine Beschwerdeführerin über tieffrequente Brummgeräusche im Haus klagte, während Messungen der zuständigen Behörde ergaben, dass die Anhaltswerte der DIN 45 680 nicht überschritten wurden. Es sei daher davon auszugehen, dass im Sinne der DIN keine erheblichen Belästigungen durch tieffrequente Geräuschimmissionen vorlagen.

a) Hat die Beschwerdeführerin zu dem Zeitpunkt der Messung den tieffrequenten Ton „intensiv" wahrgenommen, oder gibt es Zeiten, in denen der Ton extremer wahrgenommen wurde?

Ja, die Messungen wurden vom Beschwerdeführer durch Einschalten des Messgeräts selbst ausgelöst. Im Übrigen siehe Antwort zu 7. a).

b) Ist der Vorgang damit für das Bezirksamt Altona abgeschlossen?

Nein, die Beschwerde besteht fort.

7.) Zu den Senatsantworten in der Drs. 19/4108 zur Frage 1.4:

a) Zum Spiegelstrich I: Was sind „orientierende" Messungen? Fand die nächtliche Messung in 2001 statt, während der Beschwerdeführer einen tieffrequenten Ton wahrgenommen hat?

Orientierende Messungen tieffrequenter Geräuschimmissionen werden zum Beispiel mit einem Echtzeit Terz-/Oktav-/FFT (Fast-Fourier-Transformation) Schallpegelmesser mit den Frequenzbewertungen A und C durchgeführt.

Der tieffrequente Ton wurde von der Beschwerdeführerin permanent wahrgenommen.

b) Zum Spiegelstrich II: In welchem (Tages-)Zeitraum wurden Messungen angeboten und wurde den Beschwerdeführern eine Messung zu einem Zeitpunkt angeboten, an denen der tieffrequente Ton wahrgenommen wurde („kurzfristige Messung")?

Es wurde angeboten, Messungen nach terminlicher Vereinbarung durchzuführen. Es erfolgte keine Rückmeldung.

8.) Zu den Senatsantworten in der Drs. 19/4108 zur Frage 4.) (Wellenlänge): Liegen dem Senat Erkenntnisse über die Wellenlänge von tieffrequenten Tönen vor?

a) Wenn ja, wie weit können sich tieffrequente Töne ausbreiten? Wie lassen sich tieffrequente Töne begrenzen?

Die Wellenlänge ist wie folgt definiert als

= c/f mit c = Ausbreitungsgeschwindigkeit der Welle (343 m/s für Luft bei 20°C) f = Frequenz Tieffrequente Geräusche im Sinne der DIN 45680 liegen in einem Frequenzbereich von 10 Hz bis 80 Hz. Das entspricht einer Wellenlänge von 4,3 m bis 34 m. Im Infraschallbereich unterhalb einer Frequenz von 10 Hz ist die Wellenlänge entsprechend länger.

Die Entfernung, über die sich eine Schallwelle nachweisbar ausbreitet, hängt unter anderem von folgenden Faktoren ab:

· Schallleistung der Schallquelle,

· Eigenschaften des Ausbreitungsmedium (insbesondere akustische Impedanz),

· Frequenz der Schwingung,

· Sensitivität der Messeinrichtung (beziehungsweise des/der Wahrnehmenden),

· Immissionen von Umgebungsgeräuschen.

Beispiele:

· Donnergrollen bei Gewitter ist von Menschen über Entfernungen von mehreren Kilometern wahrnehmbar.

· Ein fliegendes Insekt dürfte in einer Entfernung von wenigen Metern nicht mehr wahrnehmbar sein.

· Wale können über Hunderte bis Tausende Kilometer akustisch kommunizieren.

· Die Infraschallanteil eines Überschallknalls eines Flugzeugs kann von einer Messstation der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe im Bayerischen