Gründung eines Sondervermögens

Der Senat plant die Gründung eines Sondervermögens Schulbau. Im Rahmen des Sondervermögens sollen erhebliche Kredite aufgenommen werden, um den angeblichen Sanierungsbedarf von rund 3 Milliarden Euro und den angeblichen Neu- und Zubaubedarf von rund 1,2 Milliarden Euro durchzuführen.

Kritisch zu bewerten sind dabei die Ausgliederung des Schulbaus in ein Sondervermögen und damit aus dem Kernhaushalt in einen Schattenhaushalt, die nach wie vor bestehende Perspektive für ÖPP- oder ÖÖP-Modelle und insbesondere die beabsichtigte Aufnahme von Krediten.

Deshalb frage ich den Senat:

1. Wie viele Gebäude beziehungsweise Gebäudekomplexe, wie viele Quadratmeter Gebäude, wie viele Grundstücke und wie viele Quadratmeter Grundstücke gehören zu Hamburgs Schulen?

Hamburgs staatliche allgemeinbildende und berufliche Schulen umfassen 464 Grundstücke und rund 2.960 Gebäude (Schulstandorte inklusive Zweigstellen und Sporthallen) mit einer Grundstücksfläche von rund 9,1 Millionen m² und einer Gebäudenutzfläche von rund 2,2 Millionen m².

2. Die schulischen Immobilien (vor allem Gebäude und Grundstücke) stellen einen erheblichen Wert dar. Wie hoch schätzt der Senat diesen Wert? Bitte aufschlüsseln nach Wert der Gebäude und Wert der Grundstücke.

Die Bilanz der Freien und Hansestadt Hamburg für das Jahr 2007 weist im Anlagenspiegel für Schulgrundstücke einen Buchwert in Höhe von 1.970 Millionen Euro und für Schulbauten einen Buchwert in Höhe von 1.986 Millionen Euro aus. Daraus ergibt sich ein Gesamtbuchwert für Schulgrundstücke und -gebäude von 3.956 Millionen Euro zum Stichtag 31. Dezember 2007.

3. Wie hat der Senat diese Werte jeweils ermittelt? Bitte für die Gebäude und die Grundstücke die Berechnungen getrennt darstellen.

Für die Erstbilanzierung der Grundstücke in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2006 wurde der Zeitwert aus den vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte der Freien und Hansestadt Hamburg festgelegten Bodenricht- beziehungsweise Normrichtwerten abgeleitet.

Die Bewertung der Gebäude erfolgte auf der Grundlage von aktuellen Feuerkassenwerten. Der so ermittelte Gebäudewert wurde um die bis zur Eröffnungsbilanz zu berücksichtigende anteilige Abschreibung vermindert (Altersverminderung), um den Werteverzehr einzubeziehen.

4. Trifft es zu, dass schulische Immobilien der Freien und Hansestadt Hamburg als Sicherheit für Bürgschaften und andere Kredite bereits belastet sind?

Nein.

5. Wenn 4. ja, wie hoch ist die Gesamtsumme dieser Belastungen aller schulischen Immobilien der Freien und Hansestadt Hamburg?

6. Wenn 4. ja, was sind die Gründe für diese Belastungen der schulischen Immobilien der Freien und Hansestadt Hamburg?

7. Wenn 4. ja, welche schulischen Immobilien der Freien und Hansestadt Hamburg sind als Sicherheit für Bürgschaften und andere Kredite bereits mit welchen Belastungen belastet? Bitte einzeln aufschlüsseln.

Entfällt.

8. Ist es für die Beschaffung von Krediten für den Schulbau im Rahmen der verschiedenen Modelle für den Schulbau (bisherige behördeninterne Lösung, Sondervermögen, ÖÖP (zum Beispiel Hamburg-Süd) oder ÖPP) von Bedeutung, ob schulische Immobilien als Sicherheit für Bürgschaften und andere Kredite bereits belastet sind? Bitte in der Antwort aufschlüsseln nach bisheriger behördeninterner Lösung, Sondervermögen, ÖÖP (zum Beispiel Hamburg-Süd) oder ÖPP.

9. Wenn ja, welche Folgen haben solche Belastungen schulischer Immobilien für die Beschaffung von Krediten für den Schulbau im Rahmen der verschiedenen Organisationsmodelle für den Schulbau? Bitte in der Antwort aufschlüsseln nach Folgen für die bisherige behördeninterne Lösung, das Sondervermögen, ÖÖP (zum Beispiel Hamburg-Süd) oder ÖPP.

10. Trifft es zu, dass die Stadt im Rahmen von Kreditaufnahmen diese Belastungen schulischer Immobilien mit neuen Bürgschaften ausgleichen muss?

Die Drs. 19/4208 „Gründung des Sondervermögens Schule ­ Bau und Betrieb" sieht im Entwurf des Errichtungsgesetzes vor, dass dem Sondervermögen eine allgemeine Ermächtigung zur Kreditaufnahme eingeräumt wird. Die Konditionen für Kredite richten sich im Wesentlichen nach der Bonität der Stadt insgesamt. Die Belastung von städtischen Grundstücken mit Grundschulden oder Hypotheken ist grundsätzlich gemäß § 64 Landeshaushaltsordnung unzulässig.