Anbahnungsgespräche in der Untersuchungshaftanstalt

Betreff: Anbahnungsgespräche in der Untersuchungshaftanstalt

Nach Auskunft von Strafverteidigern besteht seit ungefähr einem Jahr die Praxis, dass Gespräche zwischen Untersuchungshäftlingen und Strafverteidigern erst dann vertraulich geführt werden können, wenn der Beschuldigte eine Vollmacht unterzeichnet hat. Dies hat zur Folge, dass Erstgespräche zwischen Untersuchungshäftling und Strafverteidiger solange überwacht werden, bis der Beschuldigte den Strafverteidiger bevollmächtigt.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Wie viele Anbahnungsgespräche zwischen Untersuchungshäftlingen und Strafverteidigern wurden im Jahr 2009 überwacht bis eine Vollmacht unterzeichnet wurde?

Die Zahl der Anbahnungsgespräche zwischen Untersuchungsgefangenen und Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten, die zunächst überwacht und anschließend nach Unterzeichnung der Vollmacht ohne Überwachung fortgeführt werden, wird nicht erfasst.

2. Wurden sämtliche im Jahr 2009 geführten Anbahnungsgespräche überwacht?

Wenn nein, wie viele Gespräche wurden nicht überwacht?

Ja.

3. Sofern nicht alle Anbahnungsgespräche überwacht wurden, was ist das Differenzierungskriterium, anhand dessen entschieden wurde, ob ein Anbahnungsgespräch überwacht oder unüberwacht geführt wird?

Entfällt.

4. Wer entscheidet darüber, ob ein Anbahnungsgespräch überwacht wird?

5. Liegt der Überwachung der Anbahnungsgespräche eine Weisung der Justizbehörde zugrunde?

Die für den Vollzug der Untersuchungshaft erforderlichen Maßnahmen und Beschränkungen ordnet das zuständige Gericht an. Sofern es in Verbindung mit der Verkündung des Haftbefehls oder später keine besonderen Anordnungen trifft, gelten die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO). Nach Nummer 27 Absatz 1 UVollzO wird der Besuch im Vollzug der Untersuchungshaft grundsätzlich überwacht. Ausgenommen sind unter anderem Besuche der Verteidiger (§ 148 Absatz 1 Strafprozessordnung), die sich durch die Vollmacht des Gefangenen oder die Bestellungsanordnung des Gerichts ausweisen (Nummer 36 Absätze 1 und 2 UVollzO).