Doppelbesteuerung

Betreff: Doppelbesteuerung (II)

Um zu vermeiden, dass es ab Beginn der Ruhegeldzahlung zu einer Doppelbesteuerung kommt, frage ich den Senat Bezug nehmend auf die Antwort in Drs. 19/4352:

1. Können alle Arbeitnehmer ihre Steuern auf Beiträge zur Altersversorgung nach dem 1. RGG aus den Jahren 1999 bis zum Jahr 2005 dann zurückhalten, wenn sie diese Steuern weder als Werbungskosten bei der Steuererklärung geltend gemacht haben, noch die Steuern durch einen entsprechend hohen Werbungskostenabzug kompensieren konnten?

Aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 20. Juli 2005 (VI R 165/01) zur Besteuerung der Eigenbeiträge nach § 2 a Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz beziehungsweise § 1 a 1. Ruhegeldgesetz wurden die Lohnsteuern für das gesamte Jahr 2005 mit der Bezügeabrechnung des Monats Dezember 2005 neu berechnet. Eine Korrektur für die Jahre 1999 bis 2004 ist nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung möglich, sofern die entsprechenden Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Die steuerrechtliche Beurteilung durch den BFH entfaltet keine Rückwirkung für bereits bestandskräftige Steuerbescheide und stellt auch keine nachträglich bekannt gewordene Tatsache im Sinne des § 173 Absatz 1 Nummer 2 Abgabenordnung dar; dies gilt auch für Fälle, in denen keine diesbezüglichen Werbungskosten erklärt wurden.

2. Wie sorgt die Stadt Hamburg dafür, dass alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in geeigneter Form darauf hingewiesen werden, dass sie Steuern aus den Jahren 1999 ­ 2005 auf ihre Beiträge zur Alterssicherung nach dem 1. RGG dann zurückhalten können, wenn sie sie nicht als Werbungskosten bei ihrer Steuererklärung geltend gemacht haben (zum Beispiel als Hinweis bei ihrer nächsten Bezügemitteilung)?

Die Personalabteilungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg (Beschäftigte) sind bereits mit Rundschreiben vom 8. Dezember 2005 über die Auswirkungen des oben genannten BFH-Urteils informiert worden. Dieses wurde den Beschäftigten in betriebsüblicher Weise bekannt gegeben. Eines erneuten Hinweises bedarf es nicht.