JVA

Es besteht insofern kein weiterer Handlungsbedarf, da team.arbeit.hamburg die Sicherstellung der lückenlosen Umsetzung von Gesetzesänderungen durch die umfassende Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet." 4.

Im Falle der Eingabe Nummer 177/09, Beschwerde über die Dauer der Nachsendung der Post, hatte die Bürgerschaft am 24.06.2009 (Bericht Drucksache 19/3245) beschlossen, die Eingabe dem Senat als „Stoff für künftige Prüfung" zu überweisen.

Nach Auffassung der Bürgerschaft sollte der Senat künftig sicherstellen, dass der betroffene Strafgefangene über den Zeitpunkt einer Verbringung zum Zwecke der Vorführung so frühzeitig in Kenntnis gesetzt wird, dass eine Überprüfung der Modalitäten des Transports und der Folgen auf dessen Einwände hin möglich ist. Bei der Planung und Entscheidung über die Abwicklung einer Vorführung sollte zudem künftig sichergestellt werden, dass Termine des Strafgefangenen berücksichtigt und bestmöglich in Einklang gebracht werden können.

Der Senat teilt dazu Folgendes mit: „Der Petent hat sich in seiner Eingabe an die Bürgerschaft vom 14.04.2009 u.a. gegen seine verfrühte Überstellung von der Justizvollzugsanstalt (JVA) Fuhlsbüttel in die JVA Frankfurt/Main zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins gewandt. Bei der Ansetzung des Transporttermins ist zudem ein zeitgleicher Anhörungstermin vor dem LG Hamburg unberücksichtigt geblieben. Die Justizbehörde hat dazu mit Schreiben vom 15.05.2009 Stellung genommen.

Transportersuchen gehen auf dem Postweg bei der Vollzugsgeschäftsstelle der JVA Fuhlsbüttel ein. Die Vorlaufzeit vom Eingang des Ersuchens bis zu dem Gerichtstermin variiert stark. Sie kann zwischen einigen Tagen und mehreren Wochen betragen.

Die Terminsladung wird von der Vollzugsgeschäftsstelle nach Eingang zeitnah bearbeitet, indem der Transporttermin unter Verwendung des Kursbuches für Gefangenentransporte festgelegt wird. Danach leitet die Vollzugsgeschäftsstelle die Ladung des Gerichts an den zuständigen Vollzugsabteilungsleiter weiter. Dieser prüft, ob der betroffene Insasse Kenntnis von dem Gerichtstermin hat und informiert ihn ggf. entsprechend. Etwaige andere wichtige Termine des Gefangenen werden bei der Festlegung des Transporttermins berücksichtigt.

Der genaue Transporttermin wird dem Insassen sodann am Tage vor dem Transport mitgeteilt. Eine frühere Mitteilung des Termins unterbleibt, damit der Gefangene keine Verabredungen mit Personen außerhalb der JVA treffen kann, die die Sicherheit des Transports gefährden könnten.

Diese Praxis geht auf entsprechende Erfahrungen in der Vergangenheit zurück. Er kann jedoch von dem ihm bekannten oder bekannt gemachten Gerichtstermin auf ein Zeitfenster für seinen Transport schließen und danach beurteilen, ob dieses ggf. mit einem anderen Termin kollidiert. Die JVA würde dann das Notwendige tun, die Termine bestmöglich in Einklang zu bringen.

Wie in der Stellungnahme vom 15.05.2009 dargelegt, handelt es sich bei dem verfrühten Transport des Petenten am 17.03.2009 um einen bedauerlichen, aber einmaligen Vorfall, zu dem es gekommen ist, weil sich eine Mitarbeiterin der Vollzugsgeschäftsstelle bei der Transportplanung in der Woche geirrt hat. Abgesehen von diesem Einzelfall ist kein Vorfall bekannt, in dem es zu ähnlichen Problemen bei der Durchführung eines Gefangenentransportes gekommen ist.

Die JVA ist nach erneuter Überprüfung des Vorfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Änderung der bisherigen Praxis aufgrund dieses Einzelfalls nicht angezeigt ist. Die frühzeitige Unterrichtung der betroffenen Gefangenen und die Berücksichtigung seiner anderen Termine ist grundsätzlich gewährleistet. Auch eine Veränderung in der administrativen Praxis könnte nicht verhindern, dass Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen einmal ein Fehler unterläuft."

Der Eingabenausschuss empfiehlt der Bürgerschaft, wie folgt zu beschließen:

Zu 1.: 1 Eingabe für „erledigt" und 11 Eingaben für „nicht abhilfefähig" zu erklären, sowie bei 2 Eingaben „zur Tagesordnung" überzugehen.

Zu 2. bis 4.: Kenntnis zu nehmen.

Antje Möller, Berichterstattung Eingabe, die der Ausschuss für „erledigt" zu erklären beantragt: Nr. der Eingabe Gegenstand Begründung 412/09 Verbesserung der Bekanntgabe von Zuständigkeiten bei den Behörden

Die gewünschte Auskunft wird erteilt Eingaben, die der Ausschuss für „zur Tagesordnung" überzugehen: Nr. der Eingabe Gegenstand Begründung 444/09 „Tanzverbot" Das Anliegen ist nicht erkennbar 481/09 Beschwerde über Mitarbeiter der ARGE