Versicherungsrecht

Zum Überfliegen großer Veranstaltungszentren (insbesondere Stadien) in Hamburg

Anlässlich des 820. Hafengeburtstages am 7./8. Mai 2009 präsentierte eine Kunstflugstaffel der Schweizer Luftwaffe einige Luftnummern. Wegen der starken Lärmbelästigung und auch des in dem Event zum Ausdruck kommenden, wenig sensiblen Umgangs mit dem 8. Mai hagelte es damals in dreistelliger Größenordnung Beschwerden in den Ämtern. Auch die Sicherheitslage wurde dabei thematisiert.

Augenzeugenberichte besagen nun, dass während der Fußballspiele und sonstiger Großveranstaltungen im Volksparkstadion der Landeanflug diverser Flugzeuge (gefühlt) nur sehr knapp über dem Dach des Stadions erfolgen würde. Dies führt regelmäßig zu Lärmbelästigungen und gewissen zusätzlichen Sicherheitsrisiken.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Was regeln die entsprechenden Gesetze und Verordnungen für das Überfliegen von Wohngebieten?

2. Was regeln die entsprechenden Gesetze und Verordnungen für das Überfliegen von Einrichtungen, insbesondere Stadien, in denen sich zu bestimmten Zeitpunkten eine große Menschenmenge sammelt?

3. Wie hoch müssen Flugzeuge mindestens über Wohngebieten beziehungsweise Veranstaltungszentren (insbesondere Stadien) fliegen?

Die Mindestflughöhe wird in den §§ 6 und 36 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) geregelt. Danach dürfen motorbetriebene Luftfahrzeuge bei Überlandflügen eine Mindestflughöhe von 2.000 Fuß (circa 600 Meter) über Grund in der Regel nicht unterschreiten. Wetterbedingt oder aus Gründen der Luftsicherheit auf Anweisung der Flugverkehrskontrolle kann ein Flug ausnahmsweise in einer geringeren Flughöhe als 2.000 Fuß durchgeführt werden, jedoch nicht unterhalb der sogenannten Sicherheitsmindestflughöhe. Diese bezieht sich auf eine Flughöhe, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist. Über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten, Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorten sowie Katastrophengebieten beträgt die Sicherheitsmindesthöhe im Sichtflugbetrieb mindestens 300 Meter (1.000 Fuß) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 Metern. Luftfahrzeuge, die nach Instrumentenflugregeln fliegen (zum Beispiel Verkehrsflugzeuge), müssen davon abweichend in der Sicherheitsmindestflughöhe einen Abstand von 8 Kilometern zum höchsten Hindernis einhalten. Die Sicherheitsmindesthöhe darf nur unterschritten werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist.

4. Wer kontrolliert die tatsächliche Flughöhe von Flugzeugen über Wohngebieten und Veranstaltungszentren (insbesondere Stadien), in welchen Abständen und mit welchen Untersuchungsergebnissen in den vergangenen fünf Jahren?

Die Flughöhe wird stichprobenweise von der Deutschen Flugsicherung (DFS) kontrolliert. Die zur Beantwortung benötigten Daten werden statistisch nicht erfasst.

5. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, das Überfliegen von solcherart Veranstaltungszentren (insbesondere Stadien) einzuschränken beziehungsweise gänzlich auszuschließen?

6. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, große Veranstaltungszentren (insbesondere Stadien) grundsätzlich zu umfliegen, zumindest dann, wenn dort eine größere Zahl an Menschen zusammenkommt?

7. Wie bewertet der Senat die versicherungsrechtliche Seite dieses Problems? Was sagen Versicherungsgesellschaften zum Überfliegen solcher Veranstaltungszentren (insbesondere Stadien) und wie geht der Senat damit um?

Sofern möglich, wählt die DFS bereits eine Pistenkonstellation, die das Überfliegen der HSH Nordbank Arena, insbesondere bei Veranstaltungen, ausschließt. Im Übrigen hat der Senat sich hiermit nicht befasst.

8. Welche Notfallvorbereitung hat der Senat getroffen beziehungsweise welche Notfallplanungen bestehen, wenn tatsächlich einmal ein Flugzeug auf ein vollbesetztes Veranstaltungszentrum (insbesondere Stadion) abstürzt?

Bei einem Flugzeugabsturz über dem Stadtgebiet Hamburgs gilt die von der Behörde für Inneres am 1. Januar 2003 in Kraft gesetzte „Besondere Richtlinie für Flugunfälle". Falls ein Flugunfall als Katastrophe (Großschadensfall) angesehen wird, erfolgt die einheitliche Lenkung der Abwehrmaßnahmen aller beteiligten Dienststellen durch den Leiter der Katastrophenabwehr.