Bildung

Wo ist der „Hexengraben"? (II)

In der Antwort des Senates (Drs. 19/4268) vom 13.10.09 wird behauptet, dass bei der Ansiedlung des Gewerbegebiets an der Kieler Straße den Investoren keine Auflagen gemacht wurden, den Bestand des Entwässerungsgrabens, den sogenannten Hexengraben, zu sichern.

Entgegen den Antworten des Senats liegen aber Unterlagen vor, in welchen ausführlich beschrieben wird, welche Auflagen die Investoren zum Erhalt des Hexengrabens zu erfüllen hatten.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Sind dem Senat die Auflagen bekannt, die dem Investor des Flurstücks 4397 im Zuge der Genehmigungsverfahren gemacht wurden?

Ja.

a. Im Vorbescheid vom 27.09.1999 wird unter 6. (Hinweise auf weitere Vorschriften) detailliert ausgeführt, wie der Hexengraben auszuführen ist. Sind dem Senat diese Vorschriften bekannt und inwieweit wurden diese Auflagen in den Bauantrag und die Baugenehmigung übernommen?

Die Auflagen wurden nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht in die Baugenehmigung übernommen.

2. In der Wasserrechtlichen Erlaubnis vom 29.08.2001 wird detailliert aufgeführt, wie der Hexengraben auszuführen ist.

a. Wann fand die behördliche Abnahme der Baumaßnahmen am Hexengraben statt?

b. Wurden ein Protokoll oder eine Abnahmebescheinigung ausgestellt?

c. Würde geprüft, ob alle Auflagen aus der Wasserrechtlichen Genehmigung fachgerecht ausgeführt wurden?

Bei der zitierten Erlaubnis vom 29. August 2001 handelt es sich um die Übertragung der bereits bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von Oberflächenwasser vom 2. Mai 1977 vom Voreigentümer auf den neuen Grundeigentümer. Da die wasserrechtlichen Erlaubnisse an den Eigentümer gebunden sind, war die Übertragung erforderlich.

Eine erneute Abnahme einer baulichen Anlage war nicht erforderlich.

d. In welchen Abständen wird der Kontrollschacht von der Freien und Hansestadt Hamburg kontrolliert?

Da sich der Schacht auf Privatgrund befindet und durch den Inhaber der wasserrechtlichen Erlaubnis einschließlich der Gewährleistung der Verkehrssicherheit zu unterhalten ist, werden behördlicherseits keine Kontrollen durchgeführt.

e. In welchen Abständen wird der Schmutzfang des Kontrollschachtes gereinigt?

Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen siehe auch Antwort zu 2. d.

f. Wurde gegen die Wasserrechtliche Erlaubnis Widerspruch vom Investor eingelegt?

Nein.

g. Warum wurde eine Verrohrung des Hexengrabens genehmigt, obwohl im Vorbescheid vom 27.09.1999 eine offene Ausführung festgelegt wurde?

Die Auflagen wurden nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht in die Baugenehmigung übernommen.

3. Wurde im Antrag auf Grundstücksentwässerung im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens der Hexengraben vom Antragsteller berücksichtigt?

a. Wurde der Verlauf des Hexengrabens angegeben?

Der Verlauf des Hexengrabens wurde in den Antragsunterlagen zur Grundstücksentwässerungsanlage nicht dargestellt. In dem Übersichtsplan wurde als Einleitungsstelle für das Niederschlagswasser ein Schacht mit der Beschriftung „Einleitung in Hexengraben" dargestellt.

4. Ist dem Senat oder den zuständigen Fachbehörden bekannt, dass im Rahmen einer Petition an die Eingabenstelle der Bürgerschaft (Aktenzeichen: 206/09) sieben Häuser benannt werden, die sich im Umfeld des Grabens befinden, an denen sich Risse gebildet haben?

Im Rahmen der Petition (einschließlich Anlagen) werden zwei Gebäude mit Rissbildungen benannt. Durch die Petentin selbst erfolgten Hinweise auf Rissbildungen an weiteren Gebäuden.

a. Wurden die Angaben aus der Petition geprüft?

Ja.

b. Wenn ja, welche Maßnahmen wurden ergriffen?

Um mögliche Ursachen für die Rissbildungen zu ermitteln, wurden die Untergrundund Grundwasserverhältnisse sowie die wasserwirtschaftliche Situation im Umfeld des Grundstücks der Petentin überprüft.

c. Sehen der Senat oder die zuständigen Fachbehörden einen Zusammenhang zwischen den Rissbildungen an den Häusern und dem Hexengraben beziehungsweise dem Grundwasserspiegel?

Nein.

d. Werden der Senat oder die zuständigen Fachbehörden nun Abhilfe schaffen, um eine weitere Gefährdung zu verhindern?

Nein, da kein Zusammenhang erkennbar ist.

5. Mit welchen Giftstoffen ist der Boden des Grundstückes (Flurstück 4397) an der Kieler Straße belastet?

Der Boden des Flurstücks 4397 war mit polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen belastet. Im Rahmen der Neubaumaßnahme wurde der Belastungsschwerpunkt ausgehoben und somit entfernt. Durch die Bodenbelastung wurde auch das Grundwasser verunreinigt.

a. Woher stammen die Belastungen?

Die Belastungen stammen aus dem Material, mit dem die ehemalige Tongrube verfüllt wurde.

b. Welche behördlichen Auflagen wurden dem Investor gemacht?

Seitens der zuständigen Behörde wurde im Zuge der Neubebauung des Grundstücks ein Bodenaustausch gefordert und durch den Grundeigentümer auch umgesetzt. Im Baugenehmigungsbescheid ist zudem aufgeführt, dass nach Durchführung der Baumaßnahme eine Grundwassersanierung vom Grundeigentümer durchzuführen ist.

Diese ist bisher nicht erfolgt. Hinsichtlich des Schutzes vor Deponiegasen wurden weitere Auflagen gemacht.

c. Welche Maßnahmen wurden zum Schutz des Grundwassers ergriffen?

Zum Schutz des Grundwassers wurde zunächst der Belastungsschwerpunkt im Boden entfernt. Die Durchführung der Grundwassersanierung wurde im Dezember 2003 durch die zuständige Behörde angeordnet. Diese Anordnung ist zurzeit Gegenstand eines Gerichtsverfahrens.

d. Erfolgten Maßnahmen zur Grundwassersanierung?

Bisher erfolgten keine Maßnahmen zur Grundwassersanierung (siehe Antwort zu 5.

c.).

e. Wird durch die Maßnahmen der Grundwasserspiegel abgesenkt?

Durch die Sanierungsmaßnahme könnte der Grundwasserspiegel vorübergehend abgesenkt werden. Dies ist allerdings vom zu wählenden Sanierungsverfahren abhängig.

6. Ist dem Senat bekannt, dass laut einer Grundbucheintragung für das Grundstück Frühlingstraße 32 vom 14.03.1929 und dem Amt für Geoinformationen und Vermessung der Hexengraben ursprünglich von der Frühlingstraße 42 bis zur Torstraße verlief und nicht, wie vom Senat in der Drs. 19/4268 angegeben, bis zur Frühlingstraße 14 und somit der ursprüngliche Verlauf verkürzt wurde?

Nach Einsicht in das aktuelle Grundbuch von Stellingen Blatt 3365 Frühlingstraße 32 liegt keine grundbuchliche Eintragung mit Hinweis auf den Hexengraben vor. Eine abschließende Aussage über den ursprünglichen und heutigen Verlauf des Hexengrabens kann auf Grundlage der vorhandenen Unterlagen beim Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung nicht gemacht werden. Die vorliegenden historischen Karten lassen die in der Drs. 19/4268 gemachten Aussagen über den Verlauf des Hexengrabens weiterhin plausibel erscheinen.

7. Ist dem Senat oder den zuständigen Fachbehörden bekannt, dass der Zulauf in den Ziegelteich durch die südliche Torstraße nicht mehr möglich ist, da der Hexengraben bis zur Torstraße nicht mehr existiert?

a. Wenn ja, welche Maßnahmen werden unternommen, um den Ziegelteich vor dem „Umkippen" zu retten?

b. Wenn nein, werden der Senat oder die zuständigen Fachbehörden nun doch Maßnahmen ergreifen, um den Ziegelteich vor dem „Umkippen" zu retten?

Der nördlich der Torstraße gelegene Teil des Hexengrabens entwässert über das Regenwassersiel Torstraße/Frühlingstraße über die alte Gewässerparzelle des Hexengrabens in Höhe Frühlingstraße 19 in den Ziegelteich.

Der südlich der Torstraße gelegene Teil des Hexengrabens entwässert über die Privatgrundstücke Torstraße 7 und Frühlingstraße 12/14 in den Ziegelteich.

Zudem münden in den Ziegelteich noch weitere Zuläufe aus zwei Regenwassersielen und einer Stadtentwässerungsleitung, sodass ein hinreichender Wasseraustausch gegeben ist.

Das zuständige Bezirksamt plant daher derzeit keine Maßnahmen am Ziegelteich.