Pflegeeinrichtungen

Diese Voraussetzungen sind für PLAISIR und andere vorhandene Verfahren derzeit nicht gegeben.

Welche Elemente von Personalbemessungsverfahren wie beispielsweise „PLAISIR" eignen sich für ein landesweites Personalbemessungsverfahren in Hamburg beziehungsweise welche dieser Elemente fanden Eingang in den bestehenden „Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung" in Hamburg?

Die Zuordnung von Personalmengen zu Stufen der Pflegebedürftigkeit als typischen Ausprägungen des Hilfebedarfs stellt fachlich eine erste Stufe eines Personalbemessungssystems dar und wurde in Form von Personalanhaltszahlen im Hamburger Rahmenvertrag realisiert.

4. Gibt es seitens des Senats oder der zuständigen Behörde Bestrebungen, den bestehenden „Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung" in Hamburg zu ändern?

Ja. Die Rahmenvertragspartner in Hamburg passen den Rahmenvertrag derzeit an die geänderten gesetzlichen Vorgaben des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes an und nehmen weitere einvernehmlich für erforderlich gehaltene Änderungen vor.

Wenn ja, zu wann und welche Änderungen oder Anpassungen sind im Einzelnen geplant?

Und, mit welchen Stellen, Einrichtungen und Verbänden wird dies verhandelt?

Verhandlungs- und Vertragspartner des Rahmenvertrages sind nach den gesetzlichen Vorgaben die AOK Rheinland/Hamburg, der BKK-Landesverband NORD, die Pflegekasse der Innungskrankenkasse Hamburg, die Knappschaft, der Verband der Ersatzkassen - Landesvertretung Hamburg -, der Verband der privaten Krankenversicherungen, die Arbeiterwohlfahrt - Landesverband Hamburg -, der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste - Landesvertretung Hamburg -, der Caritasverband für Hamburg, der Paritätische Wohlfahrtsverband Hamburg, das Deutsche Rote Kreuz - Landesverband Hamburg -, das Diakonische Werk Hamburg - Landesverband der Inneren Mission - und die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz als zuständiger Träger der Sozialhilfe.

Die einvernehmlich vorgesehenen Anpassungen befinden sich derzeit noch in der Endabstimmung beziehungsweise im Unterschriftenverfahren. Die Änderungen treten nach Abschluss in Kraft. Der Senat sieht von einer Veröffentlichung möglicher Inhalte vor Abschluss des Verfahrens ab.

5. Wie bewertet der Senat oder die zuständige Behörde das Vorhaben, ein bundeseinheitliches Personalbemessungsverfahren und eine bundeseinheitliche Personalrichtwertvereinbarung zu verabreden?

Ein konkretes Vorhaben mit der genannten Zielrichtung ist der zuständigen Behörde nicht bekannt. § 75 SGB XI nennt im Übrigen ausdrücklich als Akteure die Landesverbände der Pflegekassen, Vereinigungen der Träger und die überörtlichen Sozialhilfeträger sowie Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Sozialhilfeträger, die landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung von Pflegezeiten oder Personalrichtwerte in Rahmenverträgen vereinbaren. Die Festlegung bundeseinheitlicher Personalrichtwerte widerspricht der Systematik des SGB XI, die auf die Eigenverantwortlichkeit der beteiligten Verhandlungsparteien vor Ort sowohl bei der Gestaltung der Rahmenverträge als auch der einzelnen Vergütungsvereinbarungen abstellt. Inhalt der rahmenvertraglichen Regelungen zum Pflegepersonal der einzelnen Länder Baden-Württemberg (seit 12.09.2002) § 17 Sicherstellung der Leistungen, Qualifikation des Personals:

(1) Die personelle Ausstattung der Pflegeheime muss unbeschadet aufsichtsrechtlicher Regelungen eine bedarfsgerechte, gleichmäßige sowie fachlich qualifizierte, dem allgemein anerkannten Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse entsprechende Pflege der Pflegebedürftigen auf der Grundlage der Grundsätze und Maßstäbe für die Qualität und Qualitätssicherung sowie die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 80 SGB XI und der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung nach § 80a SGB XI unter Berücksichtigung des § 84 SGB XI gewährleisten.

(2) Gemäß § 75 Abs. 3 SGB XI werden ab dem 01.01.2003 folgende Personalrichtwerte für Pflege und Betreuung in Form folgender Bandbreiten vereinbart; dabei haben die Einrichtungen das Recht, bis zur Obergrenze der Bandbreiten ohne besondere Begründung ein-richtungsindividuell einen Personalschlüssel zu vereinbaren: Pflegestufe I: 1:3,96 bis 1:3,13

Pflegestufe II: 1:2,83 bis 1:2,23

Pflegestufe III: 1:2,08 bis 1:1,65

(3) Für die Betreuung von schwer Demenzkranken im Sinne der Anlage 1 finden die dort genannten Regelungen Anwendung. Dabei gelten ab dem 01.01.2003 folgende Personalrichtwerte/Personalanhaltszahlen: Pflegestufe I: 1:2,38

Pflegestufe II: 1:1,70

Pflegestufe III: 1:1,25

(4) Für weitere Personengruppen mit besonderem Pflege- und Betreuungsbedarf im Sinne des § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XI, die in Spezialeinrichtungen mit einem gesonderten Versorgungsvertrag betreut werden, werden in der LQV höhere bedarfsgerechte Personalrichtwerte als die in Abs. 2 und 3 genannten vereinbart.

(5) Mindestens 50 % der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Pflege und Betreuung müssen Fachkräfte im Sinne der Heimpersonalverordnung sein. Ein höherer Fachkräfteanteil ist einrichtungsindividuell zu vereinbaren. Die Heimpersonalverordnung bleibt in allen Fällen unberührt.

(6) Für Hauswirtschaft und Technik wird folgender Personalrichtwert festgelegt:

Bis zu 1:5,9 unabhängig von den Pflegestufen.

Die Einrichtungen haben das Recht, den Personalrichtwert bis zu 1:5,9 ohne besondere Begründung einrichtungsindividuell als Personalschlüssel zu vereinbaren.

Bei fremd vergebenen Leistungen oder der Leistungserbringung durch zentrale Dienste des Trägers sind entsprechende Personalmengenanteile anzurechnen.

(7) Für Leitung und Verwaltung wird folgender Personalrichtwert festgelegt:

Bis zu 1:30 unabhängig von den Pflegestufen

Die Einrichtungen haben das Recht, den Personalrichtwert bis zu 1:30 ohne besondere Begründung einrichtungsindividuell als Personalschlüssel zu vereinbaren.

Bei fremd vergebenen Leistungen oder der Leistungserbringung durch zentrale Dienste des Trägers sind die entsprechenden Personalmengenanteile anzurechnen.

(8) Die mit den Kostenträgern nach § 85 SGB XI zu vereinbarenden Entgelte für allgemeine Pflegeleistungen und Unterkunft und Verpflegung müssen es der Pflegeeinrichtung bei wirtschaftlicher Betriebsführung unabhängig von der Größe der Einrichtung ermöglichen, ihren Versorgungsauftrag zu erfüllen. Dabei sind insbesondere die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung nach § 80 a SGB XI, die vertraglichen Regelungen dieses Rahmenvertrages, die Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität nach § 80 SGB XI und die Inhalte des Versorgungsvertrages nach § 72 SGB XI zu beachten. Geltende Tarifverträge werden im Rahmen einer landesweit vergleichenden Betrachtung des jeweiligen Tarifvertragssystems berücksichtigt.

(9) Die wesentlichen individuellen Leistungs- und Qualitätsmerkmale einschließlich der konkreten personellen Ausstattung sind in der LQV des Pflegeheims zu vereinbaren. Diese ist Bemessungsgrundlage für die Vergütungsvereinbarung.

(10) Der Träger des Pflegeheims regelt im Rahmen seiner Organisationsgewalt die Verantwortungsbereiche und sorgt für eine sachgerechte Aufbau- und Ablauforganisation. Der Anteil der Pflegeleistungen, der durch geringfügig Beschäftigte erbracht wird, sollte dabei 20 % möglichst nicht übersteigen.

(11) Die Bereitstellung und fachliche Qualifikation des Personals richten sich nach der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung nach § 80 a SGB XI. Beim Einsatz des Personals sind

- die Fähigkeiten der Pflegebedürftigen zur selbständigen Durchführung der Aktivitäten des täglichen Lebens,

- die Notwendigkeit zur Unterstützung, zur teilweisen oder vollständigen Übernahme oder zur Beaufsichtigung bei der Durchführung der Aktivitäten des täglichen Lebens sowie

- die Risikopotentiale bei den Pflegebedürftigen zu berücksichtigen.

Beim Einsatz von Pflegehilfskräften ist sicherzustellen, dass Pflegefachkräfte die fachliche Überprüfung des Pflegebedarfs, die Anleitung der Hilfskräfte und die Kontrolle der geleisteten Arbeit gewährleisten.

(12) Der Träger des Pflegeheims weist den Landesverbänden der Pflegekassen die fachliche Qualifikation der verantwortlichen Pflegekraft nach.

Protokollnotiz: Ein Wechsel in der Person der verantwortlichen Pflegekraft ist den Landesverbänden der Pflegekassen anzuzeigen.

(13) Änderungen des Hilfeangebots des Pflegeheims sind den Pflegekassen mitzuteilen.

(14) Die Regelungen dieses Paragrafen gelten nicht für binnendifferenzierte Einrichtungen, die auch das BSHG anwenden.

Bayern (seit 01.10.1998) § 18 Sicherstellung der Leistungen, Qualifikation des Personals:

(1) Die personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen muss unbeschadet aufsichtsrechtlicher Regelungen eine bedarfsgerechte, gleichmäßige sowie fachlich qualifizierte, dem allgemein anerkannten Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse entsprechende Pflege der Pflegebedürftigen auf der Grundlage der Qualitätsvereinbarung nach § 80 SGB XI unter Berücksichtigung des § 84 SGB XI gewährleisten.