Altenpflege

(2) Der Träger der Pflegeeinrichtung regelt im Rahmen seiner Organisationsgewalt die Verantwortungsbereiche und sorgt für eine sachgerechte Aufbau- und Ablauforganisation. Der Anteil der Pflegeleistungen, der durch geringfügig Beschäftigte erbracht wird, sollte dabei 20 % möglichst nicht übersteigen.

(3) Die Bereitstellung und fachliche Qualifikation des Personals richten sich unter anderem nach den Regelungen der Qualitätsvereinbarung gemäß § 80 SGB XI, sowie nach dem Heimgesetz und seinen Ausführungsregelungen.

Beim Einsatz des Personals sind

- die Fähigkeiten der Pflegebedürftigen zur selbständigen Durchführung der Verrichtungen des täglichen Lebens,

- die Arbeitszeit des Personals unter Berücksichtigung von Zeiten für Fortbildung und Teambesprechungen sowie die Ausfallzeiten, insbesondere durch Krankheit und Urlaub,

- die Zeiten, die für die Versorgung der Pflegebedürftigen im Einzelfall einschließlich der dazu gehörenden Maßnahmen erforderlich sind,

- die im Rahmen der Kooperation auf regionaler Ebene im Sinne des § 80 SGB XI wahrzunehmenden Aufgaben der Pflegeeinrichtungen,

- leitende, administrative und organisatorische Aufgaben angemessen,

- die Notwendigkeit zur Unterstützung, zur teilweisen oder vollständigen Übernahme oder zur Beaufsichtigung bei der Durchführung der Verrichtungen des täglichen Lebens sowie

- die Risikopotentiale bei den Pflegebedürftigen zu berücksichtigen.

Beim Einsatz von Pflegehilfskräften ist zudem sicherzustellen, dass Pflegefachkräfte die fachliche Überprüfung des Pflegebedarfs, die Anleitung der Hilfskräfte und die Kontrolle der geleisteten Arbeit gewährleisten.

(4) Die Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, personelle Änderungen, die die verantwortliche Pflegefachkraft betreffen, unverzüglich den Landesverbänden der Pflegekassen oder von ihnen beauftragten Mitgliedskassen mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für die Fälle der Abberufung, der Vertretung sowie des Wechsels der verantwortlichen Pflegefachkraft. Bei einem zeitlich begrenzten Ausfall der verantwortlichen Pflegefachkraft (z.B. durch Krankheit oder Urlaub) ist die Vertretung durch eine andere ausgebildete Pflegefachkraft zu gewährleisten. In den Fällen des Wechsels und der Vertretung der verantwortlichen Pflegefachkraft weist die Pflegeeinrichtung den Landesverbänden der Pflegekassen die fachliche Qualifikation der Neu- oder Ersatzkraft nach. Eine Verletzung dieser Verpflichtung gilt als wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 74 Abs. 2 SGB XI. Landesweit gültige Personalschlüssel gemäß Beschluss der Pflegesatzkommission nach § 86 (3) SGB XI: Pflegestufe 0 = 1 : 6,70

Pflegestufe 1 = 1 : 3,00

Pflegestufe 2 = 1 : 2,25

Pflegestufe 3 = 1 : 1,90 Berlin (seit 03.12.2008) § 21 Sicherstellung der Leistungen, Qualifikation des Personals:

(1) Die personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen muss unter Einhaltung aufsichtsrechtlicher Regelungen eine bedarfsgerechte, gleichmäßige sowie fachlich qualifizierte, dem allgemein anerkannten Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse entsprechende Pflege der Pflegebedürftigen gewährleisten.

(2) Gemäß § 75 Abs. 3 SGB XI werden folgende Personalrichtwerte für die Pflege und Betreuung vereinbart: Für die allgemeine Pflege und Betreuung: Pflegestufe I: 1 : 4,01

Pflegestufe II: 1 : 2,50

Pflegestufe III und Härtefall: 1 : 1,97

Für zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 87b SGB XI (Anlage F): pflegestufenunabhängig 1 : 25

Eine Anrechnung auf eine Fachkraftquote findet nicht statt.

(3) Zusätzlich zu der sich aus den in Absatz 2 genannten Personalrichtwerten ergebenden personellen Ausstattung sind die folgenden Personalrichtwerte je Pflegeeinrichtung zu berücksichtigen und von der direkten Pflege freizustellen: Verantwortliche Pflegefachkraft 1 : 100

Qualitätsbeauftragter 1 : 200

Sozialarbeiter/in 1 : 200

(4) Der sich aus den Absätzen 2 und 3 sowie 5a, 5d und 5e ergebende Personalbedarf beinhaltet eine Fachkraftquote von mindestens 52 %.

(5) Neben den in Abs. 3 genannten Personalrichtwerten gelten in segregativen Wohnbereichen folgende Personalrichtwerte für die Pflege und Betreuung:

[a] Für mobile, erheblich verhaltensauffällige Menschen mit einer medizinischtherapeutisch nicht beeinflussbaren Demenz (Anlage A): Pflegestufe I: 1 : 2,58

Pflegestufe II: 1 : 1,86

Pflegestufe III und Härtefall: 1 : 1,55

(b) Für Bewohner im Wachkoma, Personenkreis der Phase F (Anlage B): alle Pflegestufen: 1 : 1,0

Abweichend von Abs. 4 gilt in diesen Wohnbereichen eine Fachkraftquote von mindestens 70%.

(c) Für langzeitbeatmete Pflegebedürftige (Anlage C): alle Pflegestufen: 1 : 1,0

Abweichend von Abs. 4 gilt in diesen Wohnbereichen eine Fachkraftquote von mindestens 80%.

(d) Für geistig behinderte Menschen oder geistig und mehrfach behinderte Menschen (Anlage D): Pflegestufe I: 1 : 1,96

Pflegestufe II: 1 : 1,14

Pflegestufe III und Härtefall: 1 : 1,0

(e) Für erheblich verhaltensauffällige Menschen mit psychischen Erkrankungen oder seelischen Behinderungen(Anlage E): Pflegestufe I: 1 : 2,58

Pflegestufe II: 1 : 1,86

Pflegestufe III und Härtefall: 1 : 1,55

(6) Eine Anrechnung von Auszubildenden auf das nach den Personalrichtwerten in Absatz 2 vorzuhaltende Pflegepersonal ist unter folgenden Bedingungen möglich:

· Drei Auszubildende der Altenpflege können im Stellenschlüssel für eine nicht examinierte Pflegekraft angerechnet werden.

· Auf drei beschäftigte Pflegefachkräfte (VK) kann maximal ein Auszubildender der Altenpflege beschäftigt werden. Um die Qualität sowohl der Ausbildung als auch der Pflege sicher zu stellen, müssen in einer Ausbildungseinrichtung jedoch mindestens 6 VK Pflegefachkräfte für die Anrechnung des ersten Auszubildenden vorhanden sein.

Eine Anrechnung von Auszubildenden auf den Stellenschlüssel in einer Einrichtung kann nur erfolgen, wenn der Einrichtungsträger auf eine gleichzeitige Finanzierung nach § 82a SGB XI verzichtet.

(7) Die Möglichkeit, nach § 85 SGB XI eine abweichende personelle Ausstattung zu vereinbaren, bleibt unberührt.

(8) Neben dem nach den Absätzen 2, 3 und 5 zu berücksichtigenden Pflege- und Betreuungspersonal ist für die nach § 2 des Rahmenvertrages zu erbringenden Leistungen zusätzlich internes oder externes Personal einzusetzen.

(9) Der Träger der Pflegeeinrichtung regelt im Rahmen seiner Organisationsgewalt die Verantwortungsbereiche und sorgt für eine sachgerechte Aufbau- und Ablauforganisation. Der Anteil der geringfügig Beschäftigten sollte, bezogen auf die Vollzeitkräfte im Pflegebereich 5 % möglichst nicht übersteigen.

(10) Die Bereitstellung und fachliche Qualifikation des Personals richten sich nach den Grundsätzen und Maßstäben zur Qualität und Qualitätssicherung nach § 113 SGB XI.

Beim Einsatz des Personals sind

- die Fähigkeiten der Pflegebedürftigen zur selbstständigen Durchführung der Aktivitäten des täglichen Lebens,

- die Notwendigkeit zur Unterstützung, zur teilweisen oder vollständigen Übernahme oder zur Beaufsichtigung bei der Durchführung der Aktivitäten des täglichen Lebens sowie

- die Risikopotentiale bei den Pflegebedürftigen zu berücksichtigen.

Die Pflegefachkräfte gewährleisten die fachliche Überprüfung des Pflegebedarfs, die Anleitung der Hilfskräfte und die Kontrolle der geleisteten Arbeit.

(11) Gemäß § 84 Abs.6 SGB XI haben die Einrichtungsträger auf Verlangen der Kostenträger die vereinbarte Personalausstattung mit der Anlage 2 dieses Rahmenvertrages nachzuweisen.