Pflegeeinrichtung

Beim Einsatz von Pflegehilfskräften ist zudem sicherzustellen, dass Pflegefachkräfte die fachliche Überprüfung des Pflegebedarfs, die Anleitung der Hilfskräfte und die Kontrolle der geleisteten Arbeit gewährleisten.

(8) Der Träger der Pflegeeinrichtung weist den Landesverbänden der Pflegekassen die fachliche Qualifikation der verantwortlichen Pflegefachkraft und ihrer Stellvertretung nach.

(9) Änderungen des Hilfeangebots der Pflegeeinrichtung sind den Pflegekassen mitzuteilen.

Protokollnotiz 5 zu § 18 Abs. 2 und 3

Den Personalrichtwerten für Pflege und Betreuung gemäß § 18 Abs. 2 und 3 liegt eine Netto-Jahresarbeitszeit von 1.566,42 Stunden zu Grunde.

Die Anbieterverbände und der Träger der Sozialhilfe haben einvernehmlich die Absicht, die Regelungen des § 18 Abs.Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität nach § 80 SGB XI einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI in der vollstationären Pflege", der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung (LQV) gemäß § 80 a SGB XI in der jeweils gültigen Fassung sowie der vertraglichen Regelungen dieses Rahmenvertrages sowie des Versorgungsvertrages gewährleisten.

Die mit den Kostenträgern nach § 85 SGB XI zu vereinbarenden Entgelte für allgemeine Pflegeleistungen und für Unterkunft und Verpflegung müssen es dem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Für die Frage der Beurteilung der wirtschaftlichen Betriebsführung eines Pflegeheims sind vergleichende Betrachtungen ein wesentlicher Gesichtspunkt. Tarifverträge und arbeitsrechtliche Vereinbarungen des Pflegeheims stehen zum Kriterium der wirtschaftlichen Betriebsführung nicht im Widerspruch.

(2) Der Träger des Pflegeheims regelt im Rahmen seiner Organisationsgewalt die Verantwortungsbereiche und sorgt für eine sachgerechte Aufbau- und Ablauforganisation.

Der Anteil der Pflegeleistungen, der durch geringfügig Beschäftigte erbracht wird, sollte dabei 20 % möglichst nicht übersteigen.

(3) Die personelle Ausstattung des Pflegeheims, einschließlich der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich nach der LQV gemäß § 80 a SGB XI unter Berücksichtigung der Bestimmungen der „Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität nach § 80 SGB XI einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI in der vollstationären Pflege", der vertraglichen Regelungen dieses Rahmenvertrages sowie des Versorgungsvertrages gemäß §§ 72, 73 SGB XI.

Beim Einsatz des Personals sind

· die Fähigkeiten der pflegebedürftigen Menschen zur selbständigen Durchführung der Verrichtungen des täglichen Lebens,

· die Notwendigkeit zur Unterstützung, zur teilweisen oder vollständigen Übernahme oder zur Beaufsichtigung bei der Durchführung der Verrichtungen des täglichen Lebens sowie die Risiken bei den pflegebedürftigen Menschen zu berücksichtigen.

(4) Der Träger des Pflegeheims weist den Landesverbänden der Pflegekassen die fachliche Qualifikation der verantwortlichen Pflegefachkraft und ihrer Stellvertretung nach.

Soweit erforderlich, weist der Träger des Pflegeheims auf Verlangen eines Landesverbandes der Pflegekassen auch die fachliche Eignung der anderen Pflegekräfte nach.

Der Träger des Pflegeheims hält zur Gewährleistung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen in allen Bereichen des Pflegeheimes seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an, sich im notwendigen Umfang an fachlichen Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung zu beteiligen und fördert die Teilnahme der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Der Träger des Pflegeheims erklärt sich bereit, die erfolgreiche Teilnahme der verantwortlichen Pflegefachkraft an seinem leistungsbezogenen Weiterbildungslehrgang für diese nachzuweisen, ohne dass die Zulassung hiervon berührt wird.

Mit dem derzeit verhandelten Landesrahmenvertrag sollen Personalrichtwerte eingeführt werden.

Mecklenburg-Vorpommern (seit 04.05.2006) § 20 Sicherstellung der Leistungen, Personalbemessung, Qualifikation des Personals:

(1) Die personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen muss unbeschadet aufsichtsund arbeitsrechtlicher Regelungen eine bedarfsgerechte, gleichmäßige sowie fachlich qualifizierte, dem allgemein anerkannten Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse entsprechende Pflege der Pflegebedürftigen auf der Grundlage der Qualitätsvereinbarung sowie der Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 80 SGB XI und der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung nach § 80a SGB XI unter Berücksichtigung des § 84 SGB XI gewährleisten

(2) Der Träger der Pflegeeinrichtung regelt im Rahmen seiner Organisationsgewalt die Verantwortungsbereiche und sorgt für eine sachgerechte Aufbau- und Ablauforganisation. Der Anteil der Pflegeleistungen, der durch geringfügig Beschäftigte erbracht wird, sollte dabei 20 % nicht übersteigen.

(3) Die Bereitstellung und fachliche Qualifikation des Personals richten sich nach der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung gemäß §80a SGB XI.

Beim Einsatz des Personals sind

- die Fähigkeiten der Pflegebedürftigen zur selbständigen Durchführung der Aktivitäten des täglichen Lebens,

- die Notwendigkeit zur Unterstützung, zur teilweisen oder vollständigen Übernahme oder zur Beaufsichtigung bei der Durchführung der Aktivitäten des täglichen Lebens sowie

- die Risikopotentiale bei den Pflegebedürftigen zu berücksichtigen.

Beim Einsatz von Pflegehilfskräften ist zudem sicherzustellen, dass Pflegefachkräfte die fachliche Überprüfung des Pflegebedarfs, die Anleitung der Hilfskräfte und die Kontrolle der geleisteten Arbeit gewährleisten.

(4) Der Träger der Pflegeeinrichtung weist den Landesverbänden der Pflegekassen die fachliche Qualifikation der verantwortlichen Pflegefachkraft und ihrer Stellvertretung nach.

(5) Zur Sicherstellung wirksamer und wirtschaftlicher Leistungen der vollstationären Pflege wird gemäß § 75 Abs. 3 SGB XI folgender Personalkorridor für die Pflege (Grundpflege, medizinische Behandlungspflege) und soziale Betreuung festgelegt / vereinbart: Pflegestufe Unterer Korridor Oberer Korridor I 1 : 4,71 1 : 4,07

II 1 : 3,38 1 : 2,64

III 1 : 2,24 1 : 1,83

Der Anteil an Fachkräften entspricht im Bereich Pflege und Betreuung mindestens der Heimpersonalverordnung.

Nachtwachen sind im Personalkorridor enthalten. Eine Nachtwache pro Nacht entspricht 1,9 Vollzeitkräften.

Die Anzahl der einzusetzenden Nachtwachen soll in der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung nach § 80 a SGB XI vereinbart werden.

Grundsätzlich ist der Pflege- und Betreuungsbedarf von Pflegebedürftigen mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems in dem Personalkorridor berücksichtigt.

Für die in der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung gem. § 80a SGB XI vereinbarte besondere Betreuung von Bewohnern mit besonderem Interventionsbedarf (Pflege- und Betreuungsbedarf) kann auch oberhalb vom oberen Korridor eine höhere Personalausstattung vereinbart werden.

(6) Zusätzlich zu der sich aus den in Abs. 5 genannten Personalrichtwerten ergebenden personellen Ausstattung sind die folgenden Personalrichtwerte je Pflegeeinrichtung zu berücksichtigen: Aufgabenbereich Pflegedienstleitung Pflegeeinrichtung bis 40 Plätze 0,5 VK Pflegeeinrichtung ab 41 Plätze 1 : 80 VK

Die den Landesverbänden der Pflegekassen benannte verantwortliche Pflegedienstleitung ist im Fachkraftanteil entsprechend dieser Personalrichtwerte nicht enthalten.

Als Leitungsaufgabe ist ein Anteil Qualitätsmanagement im Personalschlüssel der Pflegedienstleitung enthalten.