Pflegeeinrichtungen

Leitung und Verwaltung Pflegeeinrichtungen bis 15 Plätzen 0,5 VK Pflegeeinrichtungen bis 23 Plätzen 0,75 VK Pflegeeinrichtungen bis 29 Plätzen 1 VK Pflegeeinrichtungen ab 30 Plätzen 1 : 30

(7) Auszubildende, Praktikanten, Zivildienstleistende und Teilnehmer am FSJ sind außerhalb des Personalkorridors nach Abs. 5 und der Personalrichtwerte nach Abs. 6 im Rahmen der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung nach § 80a SGB XI zu berücksichtigen.

Protokollnotiz zu § 20 RV Macht eine Einrichtung in einer Verhandlung zur LQV und Vergütung die sich durch die Herausrechnung der Pflegedienstleitung ergebende personelle Ergänzung gemäß der Festsetzung des § 20 RV geltend, ist diese auch in der Vereinbarung der neuen LQV und der Vergütung zu berücksichtigen Niedersachsen (seit 01.01.2009) § 21 Sicherstellung der Leistungen, Qualifikation des Personals:

(1) Die personelle Ausstattung der Einrichtung die Bereitstellung und die fachliche Qualifikation des Personals müssen unbeschadet aufsichtsrechtlicher Regelungen eine bedarfsgerechte, gleichmäßige sowie fachlich qualifizierte, dem allgemeinen Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse entsprechende Pflege der Pflegebedürftigen gewährleisten. Grundlage sind die gemeinsamen Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung in der stationären Pflege nach § 113 Abs. 1 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung, sowie die jeweils geltende Pflegesatzvereinbarung. Der Träger der Pflegeeinrichtung regelt im Rahmen seiner Organisationsgewalt die Verantwortungsbereiche und sorgt für eine sachgerechte Aufbau- und Ablauforganisation.

(2) Beim Einsatz des Personals sind

- die Fähigkeiten der Pflegebedürftigen zur selbstständigen Durchführung der Aktivitäten des täglichen Lebens,

- die Notwendigkeit zur Anleitung, zur Unterstützung, zur teilweise Durchführung oder vollständigen Übernahme und zur Beaufsichtigung bei der Durchführung der Aktivitäten des täglichen Lebens,

- die Risikopotentiale des Pflegebedürftigen und

- das einrichtungsindividuelle Qualitätsmanagement nach Maßgabe der gemeinsamen Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung in der stationären Pflege nach § 113 Abs. 1 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen.

(3) Bis zur Einführung von Personalbemessungsverfahren nach § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XI (vgl. Protokollnotiz) werden folgende Personalrichtwerte nach § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XI für den Bereich Pflege und Betreuung vereinbart: Pflegestufe 1 1 : 3,65 bis 1 : 4,5

Pflegestufe II 1 : 2,43 bis 1 : 3,0

Pflegestufe III 1 : 1, 82 bis 1 : 2,2

Pflegestufe G 1 : 12,16 bis 1 : 14,5 (nachrichtlich) Zusätzliche ist eine Vollzeitkraft je Pflegeinrichtung für die Pflegedienstleitung zu berücksichtigen.

(4) Grundsätzlich sind von Absatz 3 abweichende Vereinbarungen bei Vorliegen von Besonderheiten möglich.

Bei einer einrichtungsindividuellen Personalbemessung sind auch die Leistungen nach § 1 dieses Rahmenvertrages unter Beachtung der besonderen Pflege- und Betreuungsbedarfe Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems einschließlich der dazugehörigen Dokumentation für alle Pflegebedürftigen in der jeweiligen Stufe einzubeziehen (vergleiche beispielhafte Aufzählung in der Anlage 4).

(5) Im Bereich der Pflege, der sozialen Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege beträgt der Anteil an ausgebildeten Fachkräften mindestens 50%. Dieser Anteil ist auf Basis von Vollzeitstellen zu ermitteln. Zur Ermittlung und Begriffsdefinition gelten die heimrechtlichen Vorschriften.

(6) Bei der einrichtungsindividuellen Personalbemessung ist auch die gesetzliche Verpflichtung der Einrichtungen zu berücksichtigen, Qualitätsmanagement einzuführen und weiter zu entwickeln.

Zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements kann im Rahmen der Pflegesatzvereinbarung ein dafür notwendiger Bedarf im Umfang des Wertes eines Stellenschlüssels von bis zu 1 : 120 vereinbart werden. Die Grundsätze und Maßstäbe für die Personalbemessung sind im Grundsatzausschuss nach § 22 zu regeln.

(2) Der Träger der Pflegeeinrichtung ist für eine sachgerechte Aufbau- und Ablauforganisation einschließlich der Festlegung der internen Zuständigkeiten verantwortlich. Der Anteil der Pflegeleistungen, der durch geringfügig Beschäftigte erbracht wird, sollte dabei 20 v. H. möglichst nicht übersteigen; ehrenamtlich Tätige und Zivildienstleistende werden auf diesen Anteil nicht angerechnet.

(3) Die fachliche Qualifikation des Personals richtet sich nach den Regelungen der Qualitätsvereinbarungen nach § 80 SGB XI und der Heimpersonalverordnung. Beim Einsatz des Personals sind

- die Fähigkeiten der Pflegebedürftigen zur selbständigen Ausführung der Aktivitäten des täglichen Lebens,

- die Notwendigkeit zur Unterstützung, zur teilweisen oder vollständigen Übernahme oder zur Beaufsichtigung bei der Durchführung der Aktivitäten des täglichen Lebens sowie

- die Risikopotentiale bei den Pflegebedürftigen zu berücksichtigen.

Beim Einsatz von Pflegehilfskräften ist zudem sicherzustellen, dass Pflegefachkräfte die fachliche Überprüfung des Pflegebedarfs, die Anleitung der Hilfskräfte und die Kontrolle der geleisteten Arbeit gewährleisten.

(4) Der Träger der Pflegeeinrichtung weist den Landesverbänden der Pflegekassen die fachliche Qualifikation der verantwortlichen Pflegefachkraft nach. Dies gilt auch bei Wechsel der verantwortlichen Pflegefachkraft, der den zuständigen Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekanntzugeben ist. Auf Anforderung der Mehrheit der zuständigen Landesverbände der Pflegekassen weist der Träger der Pflegeeinrichtung auch die Eignung der anderen Pflegekräfte im Sinne der Qualitätsvereinbarungen nach § 80 SGB XI nach.

Landesweit bei Vergütungsvereinbarungen angewandte Personalanhaltszahlen: Pflegestufe 0 = 1 : 8,00

Pflegestufe 1 = 1 : 4,00

Pflegestufe 2 = 1 : 2,50

Pflegestufe 3 = 1 : 1,80

(Quelle: Erster Bericht des BMFSFJ über die Situation der Heime und die Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner; Stand: 15.08.2006) Rheinland-Pfalz (seit 01.01.2007) § 20 Sicherstellung der Leistungen, Qualifikation des Personals:

(1) Die personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtung muss unbeschadet aufsichtsrechtlicher Regelungen eine bedarfsgerechte, gleichmäßige sowie fachlich qualifizierte, dem allgemein anerkannten Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse entsprechende Pflege der pflegebedürftigen Menschen gewährleisten. Grundlage sind die verbindlichen Anforderungen in den Vereinbarungen nach § 80 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung, sowie die jeweils geltende Leistungs- und Qualitätsvereinbarung gem. § 80 a Abs. 1 und 2 SGB XI.