Die Aufsichtskommission nach § 38 HmbMVollzG verfaßt ihre Berichte selbst

Nach § 38 des Gesetzes über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt (Hamburgisches Maßregelvollzugsgesetz ­ HmbMVollzG) vom 14. Juni 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungblatt Seite 99) werden „die für den Vollzug von Maßregeln bestimmten Psychiatrischen Abteilungen des Allgemeinen Krankenhauses Ochsenzoll"1) von einer hierfür gebildeten Aufsichtskommission jährlich mindestens zweimal besucht und darauf überprüft, „ob die mit dem Maßregelvollzug verbundenen besonderen Aufgaben erfüllt und die Rechte der Patienten gewahrt werden". Ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend nimmt die Aufsichtskommission darüber hinaus Wünsche oder Beschwerden der Patientinnen und Patienten, ihrer gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter und der Leitung sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung des Maßregelvollzugs entgegen. Darüber hinaus befaßt sich die Aufsichtskommission mit schriftlichen Eingaben anderer Personen, soweit diese den Maßregelvollzug betreffen.

Die Aufsichtskommission nach § 38 HmbMVollzG verfaßt ihre Berichte selbst. Der zusammenfassende Bericht der Aufsichtskommission wird ohne Änderung an den Senat weitergeleitet.

Die personelle Zusammensetzung sowie der Auftrag der Aufsichtskommission wird in beiliegendem vierten zusammenfassendem Bericht dargestellt. Der erste zusammenfassende Bericht über die Tätigkeit der Aufsichtskommission in den Jahren 1990 und 1991 wurde der Bürgerschaft mit der Bürgerschaftsdrucksache 14/4479 übersandt, der zweite zusammenfassende Bericht über die Jahre 1992 und 1993 liegt mit der Drucksache 15/1614 vor und der dritte zusammenfassende Bericht über die Jahre 1994 und 1995 wurde mit der Drucksache 16/2101 vorgelegt.

2. Stellungnahme des Senats

Es ist anzuerkennen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter trotz der schwierigen Situation, in der sich die Maßregelvollzugseinrichtung, bedingt durch die im Bericht der Aufsichtskommission dargestellten Vorkommnisse und die derzeitige Überbelegung befindet, ihrer Tätigkeit weiterhin sehr engagiert nachgehen.

Jede Maßregelvollzugseinrichtung befindet sich in einem schwierigen Spannungsverhältnis zwischen dem berechtigten Sicherheitsanspruch der Bevölkerung einerseits und dem Anspruch der Patientin bzw. des Patienten auf Therapie und Resozialisierung andererseits. Um das Ziel der Resozialisierung der Patientinnen und Patienten zu erreichen, sind therapeutisch aufeinander aufbauende Vollzugslockerungen unverzichtbar, sofern diese unter Abwägung aller Gesichtspunkte und unter strenger Berücksichtigung des Sicherheitsaspektes verantwortet werden können. Die Vorgaben zur Lockerung des Maßregelvollzugs sind gesetzlich in den §§ 21­23 des HmbMVollzG festgelegt.

Den Mitgliedern der Aufsichtskommission gebührt Dank für ihre engagierte Tätigkeit und für die intensive Beschäftigung mit den Anliegen der in der Maßregelvollzugseinrichtung untergebrachten Patientinnen und Patienten sowie der dort tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Die in dem zusammenfassenden Bericht der Aufsichtskommission beschriebene steigende Verhängung von Maßregeln und die damit verbundene räumliche und therapeutische Problematik ist ein bundesweit aktuelles Thema. Die sich seit Jahren bundesweit abzeichnende erhebliche Zunahme der gemäß §§ 63 und 64 StGB angeordneten Unterbringungen ist insbesondere seit 1996 auch in Hamburg zu beobachten, so dass die Auslastung insbesondere von Haus 18 in den letzten Jahren erheblich gestiegen ist.

Auch in der Fachöffentlichkeit gibt es keine einheitliche Meinung darüber, welche Gründe zu der Zunahme der Verhängungen von Maßregeln geführt haben. Diskutiert werden verschiedene Thesen, wie die einer insgesamt steigenden Kriminalität und die einer veränderten Spruchpraxis der Gerichte. Ein Rückgang der Verhängung von Maßregeln ist nicht zu erwarten, vielmehr ist aufgrund der gesellschaftlichen Diskussion, z. B. im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung um die Verschärfung des Sexualstrafrechts, eher noch mit einer Zunahme der Verhängung von Maßregeln zu rechnen. Auch gesetzliche Veränderungen, wie die Erschwerung der Aussetzung einer Maßregel und einer Strafhaft zur Bewährung, werden voraussichtlich zu längeren Aufenthaltsdauern führen, die wiederum die Auslastung der Einrichtung im Sinne einer höheren Auslastung beeinflussen („Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten" vom 26. Januar 1998; BGBl. I Seite 160).

Die von der Aufsichtskommission beschriebene räumliche Enge, die Doppelbelegung kleinerer Einzelzimmer und Nutzung von Tagesräumen als Patientenzimmer in Haus 18 lässt eine weitere Steigerung der Auslastung in den vorhandenen Räumen nicht zu.

Die zuständige Behörde wird dem Senat zu seinen diesjährigen Haushaltsberatungen eine konkrete Planung für einen Erweiterungsbau für den Vollzug der Maßregeln gemäß §§ 63 und 64 StGB zur Entscheidung vorlegen. In einer Arbeitsgruppe aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Klinikum Nord, der Finanzbehörde, des Planungsstabes und der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird derzeit in enger Abstimmung ein Raumprogramm erarbeitet. Ein möglichst baldiger Baubeginn wird angestrebt.

Bezugnehmend auf die Feststellung der Aufsichtskommission, dass immer mehr Frauen zu einer Maßregel gemäß § 63 StGB verurteilt werden und diese Tendenz auch in der Anzahl der in Hamburg unterzubringenden Frauen deutlich wird, ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Überlegungen zum Erweiterungsbau auch eine angemessene räumliche und konzeptionelle Lösung dieser Problematik angestrebt wird.

Zu 2:

Es ist zu begrüßen, dass sich die Umstellung auf einen externen Wachdienst für die Eingangsüberwachung bewährt hat und auf diese Weise kein qualifiziertes Krankenpflegepersonal für diese Tätigkeit abgezogen werden muß.

Auf Anregung des Datenschutzbeauftragten konnte in Zusammenarbeit mit dem Klinikum Nord, dem externen Wachunternehmen und der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales geklärt werden, dass sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des externen Wachdienstes im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Maßregelvollzugseinrichtung in allen Aufgabenbereichen nach den Bestimmungen des Hamburger Datenschutzgesetzes (HmbDSG) richten.

In diesem Zusammenhang empfahl der Hamburgische Datenschutzbeauftragte, geeignete Verfahren zu entwickeln, um Besucherdaten in angemessener Frist löschen und im Falle einer Beschlagnahme Daten, die in keinem Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehen, aussondern zu können. Vorrangig sprach sich der Hamburgische Datenschutzbeauftragte dafür aus, den Umfang der einzelnen Schließerbücher so zu verringern, dass die Teilbände nur noch kurze Zeiträume umfassen, oder die Schließerbücher als Loseblattwerk anzulegen. Sofern sich das Klinikum Nord für eine EDV-gestützte Datei zur Verwaltung von Besucherdaten entscheiden sollte, muss nach Ansicht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten dem dadurch bedingten erhöhten Risiko für die Datensicherheit durch ein rechtzeitig mit dem Datenschutzbeauftragten abzustimmendes Schutzkonzept begegnet werden, an das wegen der Sensibilität des Datenbestandes strenge Anforderungen zu stellen sind. Entsprechende Realisierungsmöglichkeiten werden derzeit vom Klinikum Nord geprüft.

Die zuständige Behörde teilt die Ansicht der Aufsichtskommission, dass ­ auch aufgrund der hohen Auslastung von Haus 18 ­ die Wiederbesetzung frei gewordener Stellen im Maßregelvollzug möglichst zügig erfolgen sollte.

Die zuständige Behörde schließt sich der Auffassung der Aufsichtskommission an, dass die Betreuung der Pflegekräfte durch Supervision gerade bei der schwierigen Arbeit im Maßregelvollzug zu begrüßen ist und integraler Bestandteil der Arbeit sein sollte.

Zu 3:

Eine nachstationäre Vermittlung von Patientinnen und Patienten der Maßregelvollzugseinrichtung in außerklinische Einrichtungen ist in Hamburg tatsächlich schwierig, so dass derzeit oft auf Einrichtungen in Schleswig-Holstein zurückgegriffen werden muß. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich im Oktober 1998 eine Arbeitsgruppe konstituiert hat, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Verbände, der Träger außerklinischer Einrichtungen und der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales zusammensetzt. Diese Arbeitsgruppe hat zum Ziel, das vorhandene außerklinische Versorgungsangebot strukturell bedarfsgerecht zu optimieren. In diesem Zusammenhang soll auch die außerklinische Bedarfs- und Angebotssituation für ehemals forensische Patientinnen und Patienten analysiert und verbessert werden.

Zu 4:

Es ist zu begrüßen, dass auf Anregung der Aufsichtskommission ein standardisiertes Verfahren für die Dokumentation und Diskussion der Behandlungs- und Eingliederungspläne für die Patientinnen und Patienten entwickelt wurde, welches sich offensichtlich bewährt hat.

Zu 5:

Zur Kenntnis zu nehmen ist, dass sich das Konzept der Einrichtung für den Vollzug der Maßregel gemäß § 64 StGB bei Alkoholabhängigen nach anfänglichen Schwierigkeiten bewährt hat.

Zu bedauern ist einerseits, dass der ehemals bestehende geringere Sicherheitsstandard von Haus 9 nicht ausreichend war, zu begrüßen andererseits, dass aus dem erkannten Defizit umgehend Konsequenzen gezogen wurden. In die unter Punkt 1 angeführten Überlegungen der Arbeitsgruppe zum Ergänzungsbau werden das räumliche Konzept sowie die Sicherheitsvorkehrungen von Haus 9 ebenfalls mit einbezogen.

Zu 6:

Es ist zu begrüßen, dass sich die Aufsichtskommission mit den ihr vorgebrachten Beschwerden so ausführlich beschäftigt hat.

Der Darstellung und den von der Aufsichtskommission vertretenen Auffassungen und Anregungen hinsichtlich der Beschwerden, deren Ursachen überwiegend in Einschränkungen liegen, die bei einer Unterbringung in einer Maßregelvollzugseinrichtung durch die hohe Bedeutung von Sicherheitsaspekten erforderlich werden, ist beizutreten. Bezugnehmend auf die unter Punkt 6.3 angeführte Beschwerde zweier Patienten, die die räumliche Situation in Haus 18 betreffen, ist auf die unter Punkt 1 angeführten Erläuterungen zum geplanten Erweiterungsbau von Haus 18 zu verweisen. Durch diese Baumaßnahme wird sich die räumliche Situation im Sinne der Patienten verbessern lassen.

3. Petitum:

Der Senat bittet die Bürgerschaft von dem anliegenden Bericht der Aufsichtskommission sowie den vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu nehmen.

Die Aufsichtskommission gemäß § 38 HmbMVollzG legt hiermit ihren vierten zusammenfassenden Bericht vor.

Der Aufsichtskommission gehörten im Berichtszeitraum gemäß § 38 Absatz 5 HmbMVollzG folgende Mitglieder an:

­ als Vertreterin der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde Frau Hildegard Esser,

­ als Arzt für Psychiatrie Herr Ralf Bostelmann,

­ als Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt bis 25. April 1996 Frau Astrid Radüge; ab 25. April 1996 Frau Oda Herms,

­ als „weitere Mitglieder" Frau Herta Gramm1), Frau Inge Klug und Herr August Bronnmann.

Der Auftrag der Aufsichtskommission ergibt sich aus § 38 Absatz 1 HmbMVollzG. Danach beruft die zuständige Behörde eine Aufsichtskommission, die jährlich mindestens zweimal, in der Regel unangemeldet, die für den Vollzug der Maßregeln bestimmten psychiatrischen Abteilungen des Klinikum Nord ­ Betriebsteil Ochsenzoll besucht und daraufhin überprüft, ob die mit dem Maßregelvollzug verbundenen besonderen Aufgaben erfüllt und die Rechte der Patientinnen und Patienten gewahrt werden. Die Aufsichtskommission ist ferner zuständig für Wünsche und Beschwerden, die ihr von Patientinnen und Patienten und ihren gesetzlichen Vertretern sowie vom Leiter und von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtung vorgetragen werden.

Die Aufsichtskommission hat im Berichtszeitraum Haus 18 des Klinikum Nord ­ Betriebsteil Ochsenzoll, in dem für Hamburg die Maßregeln gemäß § 63 StGB bei Männern vollzogen werden, und Haus 9, in dem die Maßregeln gemäß § 64 StGB bei Alkoholkranken und die Maßregeln bei Frauen vollzogen werden, insgesamt viermal besucht. Gespräche wurden dabei regelmäßig mit der Hausleiterin, dem zuständigen Chefarzt bzw. dessen Stellvertreter und Vertreterinnen und Vertretern der Pflegekräfte geführt. Andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden bei Bedarf hinzugezogen.

Die Aufsichtskommission hat mittels Stichproben regelhaft überprüft, ob die nach § 7 HmbMVollzG vorgeschriebenen Behandlungs- und Eingliederungspläne vorlagen. Des weiteren befaßte sich die Aufsichtskommission mit Beschwerden, zu denen unter Punkt 6 Stellung genommen wird.

Die Aufsichtskommission mußte im Berichtszeitraum mit Sorge zur Kenntnis nehmen, dass der Maßregelvollzug in Hamburg, bedingt durch die Nachwirkungen einer spektakulären Flucht im Herbst 1995 und durch zwei Entweichungen aus der Lockerung, in einer sehr schwierigen Situation war und wiederholt negative Schlagzeilen in der Presse hatte. Die Aufsichtskommission hat sich bei ihren Besuchen immer wieder davon überzeugen können, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Krankenhauses dem schwierigen Anspruch des Maßregelvollzugs nach Therapie und Sicherheit mit großer Gewissenhaftigkeit nachkommen. Die starke Zunahme der Verhängung von Maßregeln in den letzten Jahren, verbunden mit der gesellschaftlichen Diskussion u. a. über Sexualstraftäter, hat die Situation des Maßregelvollzugs deutlich erschwert. Gerade deshalb gilt es immer wieder darauf hinzuweisen, dass das Spektrum der Patientinnen und Patienten im Maßregelvollzug sowohl unter dem Gesichtspunkt der Gefährlichkeit, als auch unter dem Gesichtspunkt der Diagnose vielfältig ist. Unstrittig ist, dass den berechtigten Bedürfnissen der Bevölkerung nach Sicherheit Rechnung zu tragen ist. Ebenso aber haben die Patientinnen und Patienten Anspruch auf Therapie und Resozialisierung. Der Anspruch auf Resozialisierung kann aber nur gewährleistet werden, wenn den Patientinnen und Patienten, sobald und soweit dieses unter Aspekten der Sicherheit verantwortet werden kann, Lockerungen gewährt werden, die von begleiteten Ausgängen zu Beginn, bis zu kurzfristigen Beurlaubungen im Zuge der Entlassungsvorbereitungen reichen. Hierzu verpflichtet auch § 21 HmbMVollzG, in dem es im Absatz 1 heißt:

1) Frau Herta Gramm konnte wegen ihres bedauerlichen Todes Ende 1998 den zusammenfassenden Bericht der Aufsichtskommission leider nicht mehr unterschreiben.

Zusammenfassender Bericht der Aufsichtskommission gemäß § 38 Absatz 4 des Gesetzes über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt (Hamburgisches Maßregelvollzugsgesetz ­ HmbMVollzG) vom 14.