Beihilfe für Heimbewohner

Betreff: Beihilfe für Heimbewohner ­ wann werden hier Abschlagleistungen möglich und ersetzen für die Betroffenen die monatliche Beihilfebeantragung?

Die Hamburgische Beihilfeverordnung regelt unter anderem die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen. Sie gilt für Beamte, Richter, Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, und Versorgungsempfänger (zum Beispiel Pensionäre).

Bei meinen Bürgersprechstunden wird von Seniorinnen und Senioren der Umstand thematisiert, dass Heimbewohner, die der stationären Hilfe bedürfen und denen rechtlich eine Beihilfe zusteht, diese jeden Monat neu beantragen müssen ­ auch wenn absehbar ist, dass sich die monatlichen Heimkosten nicht ändern werden. Der Senat führte diesbezüglich in der letzten Legislaturperiode in der Drs. 18/7094 aus, dass gemäß § 17 Absatz 5 HmbBeihVO auf zu erwartende Beihilfen Abschlagszahlungen geleistet werden kann, sodass auf monatlich zu stellende Anträge verzichtet werden könnte.

Allerdings schränkt er dies dahingehend ein, dass das seinerzeitige Beihilfebearbeitungssystem keine technikgestützte Möglichkeit zur Abschlagszahlung bei der stationären Pflege beinhalte und eine Bearbeitung ohne Technikunterstützung aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht in Betracht kommt. Weiter wird darauf verwiesen, dass mit der anvisierten Übernahme des Abrechnungssystems PERMIS B die Möglichkeit geschaffen werden solle, in Fällen der stationären Pflege Abschlagszahlungen leisten zu können.

Für die Betroffenen wäre dies eine Arbeitserleichterung, für die Beihilfeträger ein tatsächlicher Bürokratieabbau.

In der Drs. 18/6150 führt der Rechnungshof aus, dass der Senat erwäge, das seinerzeitige Abrechnungsverfahren PAISY durch das schleswig-holsteinische Verfahren PERMIS B zu ersetzen. Die Umstellung ist spätestens für das 2. Quartal 2008 vorgesehen. Ziel dabei war es unter anderem, die seinerzeitige hohe Fehlerquote bei den Beihilfefestsetzungen zu senken.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

Die zitierte Ausführung des Rechnungshofs (Drs. 18/6150) bezog sich ausschließlich auf die Beihilfekomponente von PAISY.

Dieses vorausgeschickt beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

1. Ist das Abrechnungssystem PERMIS B inzwischen eingeführt worden?

Ja.

Wenn ja:

a) Seit wann?

PERMIS-Beihilfe (PERMIS B) wurde im Zentrum für Personaldienste im 4. Quartal 2008 eingeführt.

b) Wie funktioniert das Abrechnungssystem grundsätzlich?

PERMIS B ist ein mandantenfähiges Abrechnungsverfahren, dessen jeweilige Mandanten auf die gesetzlichen und organisatorischen Anforderungen der Freien und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein (SH) zugeschnitten sind. Ein Berechtigungs- und Zugriffskonzept stellt die Trennung der Mandanten sicher. Benötigte Stammdaten der Beihilfeberechtigten werden über eine Schnittstelle aus dem in Hamburg eingesetzten Bezügeabrechnungsverfahren PAISY übernommen. Eine Erfassung beihilfespezifischer Daten erfolgt in PERMIS B. Nach Tagesschluss werden die Berechnung, die Bescheiderstellung, die Zahlbarmachung und die Archivierung der bearbeiteten Beihilfevorgänge angestoßen.

c) Unter welchen Voraussetzungen werden Abschlagszahlungen geleistet?

Zur Prüfung der Angemessenheit müssen entsprechende Unterlagen vorgelegt werden, aus denen die Grundlagen für die Abschlagsberechnung ersichtlich sind. In der Praxis erfolgen Abschlagszahlungen vor allem zu Sanatoriumsbehandlungen, Anschlussheilbehandlungen und stationären Krankenhausbehandlungen.

d) Wer ist antragsberechtigt und welche Personengruppen können von diesem System der Abschlagzahlungen grundsätzlich profitieren?

Alle Beihilfeberechtigten.

e) Wie sind die bisherigen Erfahrungen mit PERMIS B? Sehr positiv.

f) Gibt es nach Kenntnis der zuständigen Behörden nach der Einführung von PERMIS B technische, sachliche oder inhaltliche Verbesserungsbedarfe?

Wenn ja, welche?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn nein, warum noch nicht und wann wird dieses voraussichtlich eingeführt?

IT-Verfahren werden kontinuierlich an die sich ändernden technischen, rechtlichen und funktionalen Anforderungen angepasst.

2. Gegenwärtig ist es so, dass bei beihilfeberechtigten Personen jeder Fall einzeln errechnet wird. Wie hoch schätzt der Senat den Verwaltungsaufwand für diese einzelnen Berechnungen personell und finanziell ein?

Der Aufwand für die Beihilfeabrechnung bei stationärer Pflege wird nicht gesondert erhoben.

3. Welche zeitlichen, materiellen, personellen und finanziellen Entlastungen sind aus Sicht der zuständigen Behörden bei der Möglichkeit einer Beihilferegelung erreichbar, wo Antragsteller mit voraussichtlich gleichbleibenden Unterstützungsbedarf nicht mehr monatlich einen Antrag stellen müssen, sondern dies beispielsweise nur in jedem Quartal beantragen müssten?

Im Rahmen der Einführung von PERMIS B wurde die Möglichkeit zur Einführung pauschalierter Abschlagszahlungen bei stationärer Pflege geprüft mit dem Ergebnis, dass zeitliche, materielle, personelle oder finanzielle Entlastungen nicht zu erwarten sind.

Die Wirtschaftlichkeit würde durch erhöhten Bearbeitungsaufwand und steigende Verfahrensinvestitionen reduziert. Im Einzelnen ist ausschlaggebend:

· Die zukünftige Höhe von stationären Pflegekosten ist nicht hinreichend bestimmbar, weil stationäre Pflegekosten sich aus relativ konstanten pflegebedingten Aufwendungen und umfangreichen variablen Kosten für Unterbringung und Verpflegung zusammensetzen.

· Die Umsetzung von pauschalierten Abschlagszahlungen bei stationärer Pflege hätte ein erhöhtes Arbeitsvolumen in der Beihilfesachbearbeitung zur Folge, weil eine doppelte Bearbeitung erfolgen müsste (Abschlagszahlung und Spitzabrechnung am Ende des jeweiligen Zeitraums unter Berücksichtigung aller vorzulegenden Belege).

· Die Transparenz der abschließenden, belegbezogenen Festsetzung mit allen Rechnungen und der Verrechnung bereits gezahlter Abschläge wäre für die Beihilfeberechtigten ­ verglichen zum heutigen Festsetzungsbescheid ­ verringert.

Es wird erwartet, dass sich eine derartige Festsetzung negativ auf die Kundenzufriedenheit auswirkt und zu vermehrten, unbegründeten Widersprüchen führt.

· Haushaltsrisiken entstehen aufgrund von möglichen Überzahlungen (zum Beispiel Änderung der Pflegesituation, Todesfälle) und Rückforderungen gegen Beihilfeberechtigte beziehungsweise deren Hinterbliebene.

4. Gibt es beim Senat oder den zuständigen Behörden Überlegungen, diese Berechnungsverfahren zu vereinfachen/transparenter zu machen?

Wenn ja: Wie sehen diese Überlegungen aus und für wann sind sie geplant?

Wenn nein, warum nicht?

Seit der Umstellung auf das Abrechnungsverfahren PERMIS B werden für alle Festsetzungen inhaltlich transparente Beihilfebescheide erzeugt; die Festsetzungen mit Aufwendungen für die stationäre Pflege enthalten in einer Anlage eine detaillierte Abrech-nung. Hierzu gibt es bisher nur positive Rückmeldungen seitens der Kunden, insofern wird kein Änderungsbedarf gesehen.