Grundschule

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg ­ 19.1 Bei der Besoldungsgruppe A 13 werden die Zahl „5" und der Betrag „166,56" gestrichen.

Bei der Besoldungsgruppe A 14 wird der Betrag „166,56" durch den Betrag „111,04" und der Betrag „111,04" durch den Betrag „166,56" ersetzt.

Bei der Besoldungsgruppe A 15 wird die Zahl „ Allgemeines

Das Hamburgische Besoldungsgesetz wird im Rahmen der Dienstrechtsreform in Hamburg derzeit neu gefasst, nachdem die Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht den Ländern übertragen worden ist. Ein Inkrafttreten der Neufassung ist zum 1. Januar 2010 vorgesehen. Die Besoldungsordnungen (Anlagen zum Hamburgischen Besoldungsgesetz) umfassen dann alle Ämter für hamburgische Beamtinnen und Beamte, die bisher teils bundesrechtlich, teils landesrechtlich geregelt waren.

Die Schulreform in Hamburg erfordert eine weitere Änderung der Besoldungsordnung A (Anlage I zum Hamburgischen Besoldungsgesetz), um die für die zukünftigen Schulformen notwendigen Leitungsämter (Schulleiterinnen bzw. Schulleiter, stellvertretende Schulleiterinnen bzw. stellvertretende Schulleiter, Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter) zu schaffen. Die Einstufung der Leitungsämter richtet sich gemäß den Empfehlungen der EnqueteKommission „Konsequenzen der neuen PISA-Studie für Hamburgs Schulentwicklung" nach der Größe der Schulen

­ gemessen an der Zahl der Schülerinnen und Schüler ­ und der Komplexität der Systeme.

Die für Primarschulen und Stadtteilschulen ausgebrachten Leitungsämter lösen die bisherigen Leitungsämter an Grund-, Haupt- und Realschulen sowie an Gesamtschulen ab.

Die Einstufung der Schulleitungsämter an Primarschulen berücksichtigt die im Vergleich zu den bisherigen Grundschul- oder auch Grund-, Haupt- und Realschulleitungen erhöhten qualitativen und quantitativen Anforderungen.

Mit der Stufung der Schülerzahlen soll sichergestellt werden, dass Leiterinnen bzw. Leiter von Schulen mit einer sozialstrukturell benachteiligten Schülerschaft keine Benachteiligung erfahren. Eine dreizügige Primarschule mit Sozialindex 1 oder 2 wird bei einer Klassenstärke von 20

Schülerinnen und Schülern 360 Schülerinnen und Schüler haben, so dass die Schulleitung ­ ebenso wie die Schulleitung einer dreizügigen Primarschule mit den Sozialindizes 3 bis 6 ­ in A 15 einzustufen ist. Weiter werden für größere Primarschulen Ämter für Abteilungsleiterinnen Begründung bzw. Abteilungsleiter für die Wahrnehmung von Koordinationsaufgaben in den Bereichen Grundstufe und Unterstufe zur Verfügung gestellt.

Für die Schulleitungsbesoldung und -struktur an Gymnasien und Stadtteilschulen gelten die gleichen Parameter.

Die bisher bestehenden Voraussetzungen werden abgelöst von einer neuen einheitlichen Regelung für Gymnasien und Stadtteilschulen. Zukünftig werden Schulleiterinnen bzw. Schulleiter in diesen Schulformen bei mehr als 390 Schülerinnen und Schülern in Besoldungsgruppe A 16 eingestuft.

Diese Größenvorgabe erreichen dreizügige Gymnasien und

­ abhängig von der Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die in die Oberstufe übergehen ­ in jedem Fall vierzügige Stadtteilschulen. Die Bewertung dieser Ämter ist gerechtfertigt auf Grund der Komplexität größerer Systeme und den mit einer größeren Anzahl von Oberstufenschülerinnen und -schülern verbundenen höheren Anforderungen an die Organisation der Oberstufe.

Unverändert bleibt die Einstufung der Leitungsämter an Berufsschulen und Sonderschulen.

Nicht mehr benötigte Ämter werden als kw-Ämter (künftig wegfallend) in die Anlage V übernommen. Hierzu gehören neben den durch die Ablösung von Schulformen wegfallenden Leitungsämtern auch die Leitungsämter für nicht voll ausgebaute Gymnasien und Gesamtschulen und für solche im Aufbau. Gymnasien ohne vollständige Oberstufe sind nicht vorhanden. Die künftigen Stadtteilschulen führen gemäß dem Schulgesetz eine Oberstufe. Ämter für Schulen ohne vollständige Oberstufe sind daher dauerhaft nicht mehr notwendig. Die Einstufung der Leitungsämter an Stadtteilschulen, die zum 1. August 2010 noch keine vollständige Oberstufe führen, regelt sich über die Größe der Schule.

Insgesamt ergibt sich eine klarere Struktur der Schulleitungsämter.

Des Weiteren werden die Ämter Schulrätin, Schulrat in den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 neu aufgenommen.

Diese Ämter, die dem Schulverwaltungsdienst zuzurechnen sind, werden für Schulinspektorinnen und Schulinspektoren bei der 2006 neu geschaffenen Schulinspektion benötigt.

Im Wesentlichen enthält der Gesetzentwurf folgende Regelungen:

­ Ausbringung der neuen Schulleitungsämter Nummern 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 1.3, 1.4.

­ Streichung von nicht mehr benötigten Ämtern Nummern 1.1.2, 1.2.2, 1.2.3, 1.2.4, 1.4.1, 1.4.

­ Ausbringung der kw-Ämter Nummer 2

­ Ausbringung des Amtes Schulrätin, Schulrat in den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 für die Schulinspektion Nummern 1.1.2, 1.2.

2. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Nummern 1.1.1 und 1.1.

Mit der Ergänzung des Amtes um die Fußnote 5 wird sichergestellt, dass ein Einsatz von Studienrätinnen und Studienräten mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien an den zukünftigen Primarschulen ihrer Ausbildung entsprechend überwiegend in der Unterstufe erfolgt.

Zu Nummer 1.1.

Die Ämter der Konrektorin, des Konrektors, der Zweiten Konrektorin, des Zweiten Konrektors und der Rektorin, des Rektors an Grundschulen, Hauptschulen, Grund- und Hauptschulen und der Rektorin, des Rektors an einer Gesamtschule sind mit den bereits beschlossenen Änderungen des Hamburgischen Schulgesetzes nicht mehr erforderlich, da diese Schulformen durch die Primarschulen und die Stadtteilschulen abgelöst werden. Die Ämter werden daher gestrichen.

Durch das Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes und des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 17. Mai 2006 wurde die Schulinspektion geschaffen, mit der die Qualität der Bildungs- und Erziehungsprozesse an staatlichen Schulen untersucht und schulübergreifend und vergleichend der Erfolg der pädagogischen Arbeit geprüft wird. Für die Aufgabe der regelmäßigen Evaluation aller staatlichen Schulen in Hamburg werden die neu ausgebrachten Ämter Schulrätin, Schulrat in den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 benötigt.

Zu Nummer 1.2.

Neben dem bereits bisher bestehenden Amt Oberstudienrätin, Oberstudienrat wird das Amt Oberstudienrätin, Oberstudienrat mit weiteren Funktionszusätzen ausgebracht. Die ausgewiesenen höheren Funktionen an Primarschulen, Stadtteilschulen und Gymnasien sind mit der Gewährung einer Amtszulage verbunden. Die höhere Einstufung der Leitungsämter der Primarschulen im Vergleich zu den bisherigen Grundschul- oder auch Grund-, Hauptund Realschulleitungen ist wegen der erhöhten qualitativen und quantitativen Anforderungen an das Schulleitungspersonal gerechtfertigt. Mit dem Funktionszusatz „als Leiterin oder Leiter einer Abteilung an einer Stadtteilschule oder an einem Gymnasium mit bis zu 390 Schülerinnen und Schülern" werden die bisherigen Funktionen der Koordinatorinnen und Koordinatoren an Gymnasien und der Leiterinnen und Leiter von Stufen an Gesamtschulen zusammengefasst und vereinheitlicht. Die einheitliche Richtgröße von 390 Schülerinnen und Schülern berücksichtigt die Größe der Schulen und die Komplexität der Systeme und wird an dreizügigen Gymnasien und vierzügigen Stadtteilschulen erreicht.

Zu Nummer 1.2.

Redaktionelle Anpassung wegen des Wegfalls der Grundschulen, Hauptschulen, Grund- und Hauptschulen mit Realschulen, Hauptschulen mit Realschule und Grundschulen mit Realschulen und der Einführung der Primarschule. Durch die Änderung der für die Zuordnung des Amtes zu dieser Besoldungsgruppe maßgeblichen Schülerzahlen wird erreicht, dass auch an Schulen in sozialstrukturell benachteiligten Quartieren und der dort geltenden geringeren Richtgröße von 20 Schülerinnen und Schülern für die Klassenbildung bei dreizügigen Systemen die Schulleitungen wie bei Schulen mit größeren Klassen besoldet werden und nicht an Attraktivität verlieren.

Das bisherige Amt Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor wird durch das bereits bei Nummer 1.2.1 genannte Amt Oberstudienrätin, Oberstudienrat mit dem Zusatz „als Leiterin oder Leiter der Grund- oder Unterstufe mit mehr als 600 Schülerinnen und Schülern" ersetzt.

Zu Nummer 1.2.

Das Amt Rektorin, Rektor mit den genannten Funktionszusätzen ist entbehrlich und wird gestrichen. Das Amt Rek

torin, Rektor mit dem Funktionszusatz „einer Primarschule mit bis zu 359 Schülerinnen und Schülern" ist wegen der gestiegenen Anforderungen an die Schulleitungen an Primarschulen mit der Einstufung in die Besoldungsgruppe A 14 angemessen bewertet.

Zu Nummer 1.2.

Das Amt Rektorin, Rektor an einer Gesamtschule mit allen Funktionszusätzen ist wegen des Wegfalls der Schulform Gesamtschule entbehrlich und wird gestrichen.

Zu Nummer 1.2.

Das Amt Schulrätin, Schulrat wird auf Grund der Einführung der neuen Schulinspektion eingefügt (siehe auch Nummer 1.1.2).

Zu Nummer 1.3.

Bei der Besoldungsgruppe 15 ergeben sich durch die Schaffung der für die neuen Schulformen erforderlichen Ämter und die Streichung der entbehrlichen Ämter besonders viele Änderungen. Der Text wird daher neu gefasst. Im Einzelnen werden dabei folgende Sachverhalte berücksichtigt:

­ Auf Grund der höheren Anforderungen der Primarschule ist das Amt Konrektorin, Konrektor mit dem Funktionszusatz „als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Primarschule mit mehr als 600

Schülerinnen und Schülern" und das der Rektorin, des Rektors mit dem Funktionszusatz „einer Primarschule mit mehr als 359 bis 600 Schülerinnen und Schülern" mit der Einstufung in die Besoldungsgruppe A 15 angemessen bewertet. Den höheren Anforderungen wird auch mit der Gewährung einer Amtszulage für das Amt Rektorin, Rektor mit dem Funktionszusatz „einer Primarschule mit mehr als 600 Schülerinnen und Schülern" Rechnung getragen.

­ Bei dem Amt Studiendirektorin, Studiendirektor werden die bisherigen Leitungsämter an voll ausgebauten Gymnasien wegen der Einführung der Stadtteilschule ergänzt und an die einheitliche Richtgröße von 390 Schülerinnen und Schülern angepasst.

­ Die bisherigen Funktionen der Koordinatorinnen und Koordinatoren an Gymnasien und der Leiterinnen und Leiter von Stufen an Gesamtschulen werden zusammengefasst und vereinheitlicht zu dem Funktionszusatz „als Leiterin oder Leiter einer Abteilung an einer Stadtteilschule oder an einem Gymnasium mit mehr als 390 Schülerinnen und Schülern".

­ Ämter, die wegen des Wegfalls von Schulformen nicht mehr benötigt werden, werden als kw-Ämter in die Anlage V übernommen. Da nach dem Entwurf zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes (Drucksache 19/3195) alle Gymnasien und Stadtteilschulen ­ gegebenenfalls in Kooperation ­ eine Oberstufe haben, sind die bisherigen Regelungen für nicht voll ausgebaute Schulen und Schulen im Aufbau entbehrlich und werden ebenfalls als kw-Ämter ausgewiesen.

Zu Nummer 1.4.

Der Zusatz „als Leiterin oder Leiter eines Gymnasiums im Aufbau" mit den verschiedenen Fallgruppen ist entbehrlich und wird gestrichen. Der bisherige Zusatz „als Leiterin oder Leiter eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern" wird wegen der Einführung der Stadtteilschule ergänzt und an die Änderung der für die Zuordnung des Amtes zu dieser Besoldungsgruppe maßgeblichen Schülerzahlen angepasst.

Zu Nummer 1.4.

Das Amt Gesamtschuldirektorin, Gesamtschuldirektor mit allen Funktionszusätzen ist wegen des Wegfalls der Schulform Gesamtschule entbehrlich und wird gestrichen.

Zu Nummer 2:

Mit diesen Regelungen werden entsprechend § 80 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes die gestrichenen Ämter als kw-Ämter in die Anlage V übernommen. Damit wird der Sachlage Rechnung getragen, dass in diesen Ämtern bis zur vollständigen Umsetzung der Schulreform und der daraus resultierenden personalwirtschaftlichen Maßnahmen noch vorhandene Beamtinnen und Beamte geführt werden.

Zu Nummer 3:

Die Beträge in der Anlage IX werden nicht geändert, es erfolgen lediglich redaktionelle Anpassungen an die Änderungen in den Besoldungsgruppen.

3. Zum Inkrafttreten

Dieses Gesetz soll zeitgleich mit der Schulreform in Kraft treten.