Brandverhütungsschauverordnung

Nach dem Feuerwehrgesetz vom 23. Juni 1986 unterliegen gemäß § 6 Absatz 1 bestimmte Objekte einer in regelmäßigen Abständen durchzuführenden Brandverhütungsschau. Zu diesen Objekten gehören Gebäude, Anlagen und Lagerstätten, die wegen ihrer Beschaffenheit, Verwendung oder Lage in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder von denen in Fällen eines Brandes oder einer Explosion eine Gefährdung für eine größere Anzahl von Menschen ausgehen würde.

Der Senat ist nach § 6 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 ermächtigt, die Durchführung der Brandverhütungsschau im Einzelnen durch eine Rechtsverordnung zu regeln. Eine gleichlautende Ermächtigung war bereits im Feuerwehrgesetz vom 15. Mai 1972 in § 16 Absatz 4 enthalten. Auf der Grundlage dieser Ermächtigung hatte der Senat die Verordnung zur Durchführung der Brandverhütungsschau vom 21. Juni 1977 (Brandverhütungsschauverordnung) erlassen. Diese Verordnung wurde nunmehr neu gefasst.

Ziel der Neufassung der Brandverhütungsschauverordnung durch Artikel 1 der als Anlage 1 beiliegenden Verordnung war eine Anpassung der Verordnung an inzwischen geänderte Rahmenbedingungen. Durch den zwischenzeitlichen Erlass neuer Rechtsvorschriften bzw. deren Aktualisierung, wurde eine Überarbeitung der Verordnung aus dem Jahre 1977 erforderlich. Dabei haben sich die Regelungsinhalte dieser Verordnung im Grundsatz bewährt und sollen auch in Zukunft beibehalten werden. Die Gebührenordnung für die Feuerwehr wurde in Artikel 2 der als Anlage 1 beiliegenden Verordnung redaktionell angepasst.

In Artikel 1 der als Anlage 1 beiliegenden Verordnung sind neben den redaktionellen und sprachlichen Anpassungen inhaltliche Änderungen der Brandverhütungsschauverordnung erfolgt. Durch die Aufnahme neuer, konkret bezeichneter Objekte, die der Brandverhütungsschau unterliegen, soll außerdem künftig eine größere Transparenz in Bezug auf die zu beschauenden Objekte erreicht werden. Um auch weiterhin auf aktuelle Entwicklungen reagieren zu können, wird der bestehende Auffangtatbestand (§1 Absatz 2) beibehalten.

Bei der Neufassung der Verordnung zur Durchführung der Brandverhütungsschau waren neben dem Feuerwehrgesetz insbesondere folgende Rechtsvorschriften zu berücksichtigen:

­ Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen vom 23. Dezember 2004, zuletzt geändert am 12. Oktober 2007,

­ Hamburgische Bauordnung vom 14. Dezember 2005, zuletzt geändert am 11. April 2006,

­ Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten vom 5. August 2003,

­ Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten vom 5. August 2003, zuletzt geändert am 25. September 2007,

­ Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen vom 17. April 1990, zuletzt geändert am 14. Februar 2006,

­ Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten vom 5. August 2003.

2. Wesentlicher Inhalt der Novellierung

Objektarten

Die Aufzählung der in § 1 Absatz 1 genannten Objekte wurde wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Nach § 1 Absatz 1 Nummer 1.1 wird in Gebäuden im Sinne von § 2 Absatz 2 der Hamburgischen Bauordnung eine Brandverhütungsschau regelhaft nur noch ab einer Nutzungsfläche von 2.000 m² durchgeführt. In Objekten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1. 2 muss zusätzlich zu einer Nutzfläche von 2.000 m² und mehr, die Nutzfläche pro Geschoss mehr als 1.000 m² betragen. Besondere Gefahren in Objekten mit einer Nutzfläche unter 2.000 m² sind bei den durchgeführten Brandverhütungsschauen in der Vergangenheit nicht bekannt geworden.

In der Praxis hat die Feuerwehr dieser Erfahrung bereits seit der Einführung der Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Amtl. Anz. 2002 S. 601) im Jahre 2002 Rechnung getragen. Für die Zukunft wird im Vergleich zur Praxis der letzten Jahre im Hinblick auf die Anzahl der durchzuführenden Brandverhütungsschauen daher nur noch eine geringe, nicht zu beziffernde Entlastung bei der Feuerwehr eintreten.

Die vormals in § 1 Absatz 1 Nummer 1. 2 genannten feuergefährlichen Stoffe oder Zubereitungen werden von den neugefassten Nummern 1.1 und 1. 2. mit erfasst.

In § 1 Absatz 1 Nummer 2 wurden neben den Versammlungsstätten auch nicht ebenerdige Versammlungsräume, die einer Nutzung von mehr als 100 Personen dienen, in den Katalog der ausdrücklich schaupflichtigen Objekte aufgenommen. Dienen diese Räume dem Gaststättengewerbe, wie Diskotheken oder Tanzlokale, zeigen die Erfahrungen und Auswertungen von Brandereignissen, dass gerade in derartigen, nicht ebenerdigen Objekten eine regelmäßige Überprüfung erforderlich ist.

Die bisher in § 1 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführten Kirchen werden in der Neufassung der Brandverhütungsschauverordnung nicht mehr ausdrücklich als zu überprüfende Objekte benannt. Nach den Empfehlungen der dem Deutschen Städtetag zugehörigen Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in der Bundesrepublik Deutschland (AGBF) sind Kirchen nicht als schaupflichtig einzustufen. Dies entspricht den Erfahrungen der Feuerwehr Hamburg in der Vergangenheit. Bei den mehrfach durchgeführten Brandverhütungsschauen sind in den letzten Jahren keine besonderen Gefahren bekannt geworden. Insofern erfolgt eine Anpassung an den Standard in den übrigen Bundesländern. Unter Denkmalschutz stehende Kirchen unterliegen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 11 weiterhin ausdrücklich der Brandverhütungsschau.

Theater und Filmtheater, die bisher ausdrücklich unter § 1 Absatz 1 Nummer 2 benannt wurden, werden durch den Verweis auf die Versammlungsstättenverordnung erfasst.

Dies gilt, soweit sie einzeln und in einem Raum mehr als 200 Besucher fassen oder insgesamt mehr als 200 Besucher fassen und die einzelnen Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben. Für die Feuerwehr Hamburg ergeben sich in der praktischen Vorgehensweise dadurch keine Veränderungen bei den zu prüfenden Objekten, da die Feuerwehr Hamburg auf Grund der jahrelangen Erfahrungen bereits die jetzt festgeschriebene Bezugsgröße bei den Brandverhütungsschauen zu Grunde gelegt hat.

Unter § 1 Absatz 1 Nummer 2 werden über den Verweis auf die Versammlungsstättenverordnung nunmehr auch Ausstellungsgebäude auf Messen und Gebäude für vergleichbare Veranstaltungen erfasst. Diese waren vormals uneingeschränkt und ausdrücklich in § 1 Absatz 1 Nummer 8 aufgeführt. Die Erfahrungen der Feuerwehr Hamburg haben aber gezeigt, dass derartige Gebäude für deutlich mehr als 200 Personen ausgelegt sind. Auch hier ergeben sich in der Praxis daher keine Veränderungen bezüglich der zu beschauenden Objekte.

In § 1 Absatz 1 Nummer 3 wurde mit dem Bezug zur Verkaufsstättenverordnung auch die Bezugsgröße der Nutzfläche von 1.000 m² auf mehr als 2.000 m² geändert. Die Verkaufsstättenverordnung erfasst in ihrer derzeit gültigen Fassung nur Objekte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 2.000 m². Besondere Gefahren in Geschäftshäusern mit einer Nutzfläche von 2.000 m² und darunter, sind bei den mehrfach durchgeführten Brandverhütungsschauen in der Vergangenheit nicht bekannt geworden.

Die Neuregelung entspricht der bereits seit Einführung der Verkaufsstättenverordnung im Jahre 2003 angewandten Praxis der Feuerwehr bei der Durchführung der Brandverhütungsschau. Für die Zukunft ist daher nur eine geringe, nicht zu beziffernde Entlastung bei der Feuerwehr zu erwarten.

In § 1 Absatz 1 Nummer 5 wurden zur Klarstellung die Behindertenheime, Kindertagesstätten sowie Ausbildungsstätten und Werkstätten für Behinderte mit aufgenommen.

Bisher wurden in diesen Einrichtungen die Brandverhütungsschauen auf der Grundlage des § 1 Absatz 2 (regelmäßige Gefahren bei nicht ausdrücklich genannten Objekten) durchgeführt. Ausgenommen hiervon waren Kindertageseinrichtungen, in denen weniger als 20 Kinder betreut wurden. Zukünftig wird in allen Kindertageseinrichtungen eine Brandverhütungsschau durchgeführt. Die bundesweiten Erfahrungen und Auswertungen zeigen, dass für alle Kindertageseinrichtungen eine regelmäßige Überprüfung erforderlich und sinnvoll ist. Insofern erfolgte auch hier eine Anpassung an den Standard in den übrigen Bundesländern auf der Grundlage der Empfehlungen der dem Deutsche Städtetag zugehörigen AGBF.

In § 1 Absatz 1 Nummer 6 wurden Hotels und Gemeinschaftsunterkünfte zusammengefasst und mit dem Bezug auf die Beherbergungsstättenverordnung auch eine einheitliche Belegungsgröße festgelegt.

Da diese Betriebe auch bisher der Brandverhütungsschau unterlagen, ergeben sich keine nennenswerten Veränderungen in der Überprüfungspraxis.

In § 1 Absatz 1 Nummer 7 werden Gebäude auf Flughäfen mit Verkaufsflächen, die mehr als 500 m² Nutzfläche besitzen, als eigenständige Objekte aufgenommen. In § 1 Absatz 1 Nummer 13 werden unterirdische Verkehrsanlagen mit Verkaufsstätten, die mehr als 500 m² Nutzfläche besitzen einer ausdrücklichen Regelung zugeführt.

Die besondere Brandgefahr geht in beiden Fällen von der Brandlast in den Verkaufsstätten aus. Dies hat wegen der erschwerten Rauchabführung insbesondere in unterirdischen Verkehrsanlagen besondere Auswirkungen.

In diesen Objekten wurden in der Vergangenheit die Brandverhütungsschauen auf der Grundlage von § 1 Absatz 2 durchgeführt; es ist daher kein zusätzlicher Aufwand bei der Feuerwehr Hamburg zu erwarten.

In § 1 Absatz 1 Nummern 12 und 14 werden diverse Objekte zur Klarstellung als eigenständige Objektart aufgenommen.

In diesen Objekten wurde in der Vergangenheit auf der Grundlage des § 1 Absatz 2 die Brandverhütungsschau durchgeführt, so dass sich keine Veränderungen zur bisherigen Praxis bei der Feuerwehr Hamburg ergeben.

Nach § 3 ist die Brandverhütungsschau bei den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 sowie Nummer 2 benannten Objekten in enger Abstimmung mit der zuständigen Überwachungsbehörde nach § 16 der Störfall-Verordnung durchzuführen.

In Betriebsbereichen nach § 1 der Störfall-Verordnung werden von den zuständigen Behörden systematische Prüfungen nach einem Überwachungssystem nach § 16

Störfall-Verordnung durchgeführt. Diese Prüfungen beinhalten in der Praxis auch Fragen des Brandschutzes und sind für den jeweiligen Betreiber gebührenpflichtig. Zur Vermeidung von Doppelarbeit und doppelter Belastung des Anlagenbetreibers wurde eine enge Abstimmung der beteiligten Behörden in § 3 vorgesehen. In Hamburg ist für die Inspektion nach der Störfall-Verordnung die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt zuständig.

Fristen

In § 2 werden die Prüfintervalle dem in den übrigen Bundesländern geltenden Standard angepasst. Hamburg war das einzige Land, in dem für einige Objekte noch eine sechsjährige Frist bei der Durchführung von Brandverhütungsschauen galt. Zukünftig gibt es auch in Hamburg nur noch drei- und fünfjährige Fristen.

Veränderungen ergeben sich dadurch für die Versammlungsstätten (§ 1 Absatz 1 Nummer 2).

Die Verkürzung des Überprüfungszeitraumes von fünf Jahren auf drei Jahre entspricht der Bedeutung dieser Objekte und den bundesweiten Empfehlungen der AGBF.

Bei den Objekten nach § 1 Absatz 1 Nummern 1, 4, 9 und 11 erfolgt eine Anpassung des Zeitabstandes bei der Überprüfung an den in den übrigen Bundesländern geltenden Standard von sechs Jahren auf fünf Jahre.

3. Kosten und Kostendeckung

Anzahl prüfpflichtiger Objekte

Durch die Neufassung der Brandverhütungsschauverordnung unterliegen künftig voraussichtlich rund 174

Objekte zusätzlich der Brandverhütungsschau. Während verschiedene Objekte künftig nicht mehr ausdrücklich der Brandverhütungsschau unterliegen werden andere in der Zukunft regelmäßig einer Prüfung unterzogen. Zusätzliche Brandverhütungsschauen fallen im Jahresdurchschnitt durch die Verkürzung der Prüfintervalle an.

Nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die jeweilige Anzahl der prüfpflichtigen Einrichtungen, die nach der Brandverhütungsschauverordnung vom 21. Juni 1977 einem Prüfrhythmus von 6, 5 oder 3 Jahren unterlagen. Dies führt in der Praxis zu folgenden Auswirkungen:

­ Zukünftig unterliegen 128 Kirchen nicht mehr der Brandverhütungsschau.

­ Dagegen werden 97 Kindertagesstätten, die weniger als 20 Kinder betreuen, mit Inkrafttreten der neuen Verordnung zur Durchführung der Brandverhütungsschau nunmehr alle 3 Jahre überprüft.

­ Bei 558 Versammlungsstätten wird der Prüfrhythmus von 5 auf 3 Jahre verringert.

Im Einzelnen führt die Neuordnung der genannten Objekte zu einer Veränderung der in der vorausgegangenen tabellarischen Darstellung genannten Zahlen. Die Gesamtzahl der prüfpflichtigen Objekte reduziert sich um 31. Diese Zahl ergibt sich aus der Differenz zwischen den neu hinzutretenden 97 Kindertagesstätten und den nunmehr entfallenden 128 Kirchen. Die pro Jahr durchzuführenden Brandverhütungsschauen steigen infolge der Prüffristverkürzung von 6 auf 5 bzw. 5 auf 3 Jahre an. Juni 1977 geltenden Fristen in denen die Brandverhütungsschauen nach der Brandverhütungsschauverordnung durchzuführen sind, unterfallen jährlich rund 1.400 Objekte der Prüfung durch die Feuerwehr Hamburg.

Diese Aufgabe wird zurzeit von 10 Mitarbeitern des Referates Brandsicherheitsschauen durchgeführt. Im langjährigen Mittel leisten die Mitarbeiter durchschnittlich rund 140 Brandverhütungsschauen pro Jahr.

Durch die Veränderung der Prüffristen werden zukünftig jährlich rund 174 Objekte zusätzlich zu beschauen sein.

Hierfür reichen die bestehenden personellen Kapazitäten nicht aus.

Die Behörde für Inneres geht davon aus, dass von den 174 zusätzlichen Objekten 140 Objekte jährlich mit einem zusätzlichen Mitarbeiter in dem Referat „Brandsicherheitsschauen" begutachtet werden können.