Der Sitzungsvertreter der Berufungsverhandlung hatte den Sitzungsdienst auch in der ersten Instanz wahrgenommen

9. Trotz des Freispruchs in der ersten Instanz hat Staatsanwalt Gustav Keunecke als Sitzungsvertreter am ersten Hauptverhandlungstag einen „Deal" angeboten, dahingehend, dass eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von weniger als zwölf Monaten erfolgt. War dies eine eigenmächtige Handlung von Staatsanwalt Keunecke oder war er dazu angewiesen oder war dies mit Vorgesetzten abgesprochen?

Wenn ja, von wem kam die Anweisung beziehungsweise mit wem war die Sache abgesprochen?

Der Sitzungsvertreter der Berufungsverhandlung hatte den Sitzungsdienst auch in der ersten Instanz wahrgenommen. Dort hat er eine Freiheitsstrafe von einem Jahr beantragt und nach dem Freispruch die Einlegung der Berufung empfohlen. Vor Beginn der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Hamburg hat er Kontakt mit dem Verteidiger aufgenommen, um ­ unter anderem zum Schutz der Geschädigten ­ die Möglichkeit einer konsensualen Verfahrensbeendigung abzuklären. Eine Anweisung oder eine Absprache mit Vorgesetzten über diese der Verständigung nach § 257c StPO vorgelagerten Vorgehensweise hat es nicht gegeben.

10. Wie kam die Zuständigkeit der die Einstellungsverfügung des Verfahrens gegen Kuno Lehmann gefertigten Staatsanwältin F. zustande? Wem musste die Einstellungsverfügung vorgelegt werden, bis zu welcher Höhe in der Spitze der Staatsanwaltschaft/Generalstaatsanwaltschaft (bitte Namen und jeweiligen Rang)?

Die Zuständigkeit der Dezernentin für das Verfahren ergibt sich aus der Geschäftsverteilung der Staatsanwaltschaft für das Jahr 2009, wonach diese in Polizeisachen unter anderem für Verfahren mit der Endziffer 4 zuständig ist. Die Einstellungsverfügung war als sogenannte „Berichtssache HAL" dem Abteilungsleiter 73 (Oberstaatsanwalt) beziehungsweise in dessen Abwesenheit dem Abteilungsleitervertreter 73 (Staatsanwalt) sowie dem Hauptabteilungsleiter VII (Oberstaatsanwalt) beziehungsweise in dessen Vertretung dem Hauptabteilungsleiter VI (Oberstaatsanwalt) vorzulegen. Dem Leiter der Staatsanwaltschaft (Leitender Oberstaatsanwalt Dr. Brandt) beziehungsweise seinem Vertreter (Oberstaatsanwalt Kuhn) oder dem Leiter der Generalstaatsanwaltschaft (Generalstaatsanwalt von Selle) beziehungsweise seinem Vertreter (Leitender Oberstaatsanwalt Ehlers) war die Einstellungsverfügung nicht vorzulegen.

11. Wie viele Polizeibeamte sind

a) im Jahre 2008

b) bisher im Jahr 2009 während der Probezeit aus dem Dienst entlassen worden?

Im Jahr 2008 gab es zwei, im Laufe des Jahres 2009 keine Entlassungen aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gegen den Willen der Betroffenen. Inwieweit es in diesem Zusammenhang Entlassungen auf eigenen Antrag gegeben hat, wird nicht gesondert statistisch erfasst. Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

12. Wie viele Polizeibeamte sind

a) im Jahre 2008

b) bisher im Jahr 2009 aus ihrer Stellung als Beamte auf Lebenszeit heraus entlassen worden?

Im Jahre 2008 wurden zwei auf Lebenszeit ernannte Polizeibeamte rechtskräftig aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Im Jahre 2009 gab es bisher keine entsprechenden derartigen Entlassungen.

13. Bei den eingestellten Ermittlungsverfahren gegen K. M. befindet sich ein Vorgang, als er als in die Ausländerbehörde Hamburg abgestellter Polizeibeamter einen Fall von ausländerfeindlicher Beleidigung beziehungsweise Verbreitung eines Schriftstückes dieser Art aufdeckte und zur

Anzeige brachte. Gleichwohl wurde gegen K. M. ein Ermittlungsverfahren wegen Verleumdung eingeleitet. In diesem Verfahren 7300 Js 691/07 wehrte sich die später beschuldigte Mitarbeiterin des Wachdienstes gegen K. M. mit dem Vorwurf der Verleumdung. Dieses Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 II StPO mangels Verfolgbarkeit der Tat eingestellt, da die Antragsfrist von drei Monaten bereits abgelaufen gewesen sei. Es wurde auf §§ 187, 194 I Satz 1, 77 I, 77b I StGB verwiesen. Gleichwohl beziehen sich die Antragsfristen nur auf die Vorschriften der §§ 185, 186, also Beleidigung und üble Nachrede. Die Staatsanwaltschaft erweckte hier allerdings den Eindruck, K. M. habe eine Verleumdung begangen, die nur wegen abgelaufener Antragsfristen nicht mehr verfolgt werden könne. In diesem Zusammenhang frage ich:

Ist das Verfahren wieder aufgenommen worden?

Nein. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Strafantragserfordernis des § 194 Absatz 1 Satz 1 StGB für alle Beleidigungstatbestände des 14. Abschnitts (§§ 185 bis 189) des Strafgesetzbuchs gilt.

14. Wer hat Einfluss genommen auf die Besetzung der Kleinen Strafkammer 1 durch den VRLG Dr. Schwarz?

Das Präsidium des Landgerichts hat in seiner Sitzung vom 28. April 2009 beschlossen, den Vorsitz der Kleinen Strafkammer 1 mit Wirkung zum 1. Mai 2009 zu übertragen. Das Präsidium des Landgerichts besteht nach § 21a Absatz 2 Nummer 1 GVG aus der Präsidentin des Landgerichts sowie zehn gewählten Richtern. An der Präsidiumssitzung vom 28. April 2009 haben die Präsidentin des Landgerichts sowie sieben gewählte Präsidiumsmitglieder teilgenommen.

15. Trifft es zu, dass dem LPD Kuno Lehmann Schriftverkehr vorliegt, nachdem K. M. bis zum 1.5.2007 zwingend auf Lebenszeit zu verbeamten oder aus dem Dienst zu entlassen ist?

Ein Schriftstück, dem ein solcher Inhalt zu entnehmen ist, befindet sich in der Disziplinarakte.