Brachgrundstück Carlssonweg 1

Im Carlssonweg 1 in Rahlstedt-Oldenfelde befindet sich ein Brachgrundstück, das angeblich der Stadt gehört. Für das Gebiet beiderseits des heutigen Carlssonwegs gilt der Baustufenplan Rahlstedt (in der Fassung seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955), der hier Außengebiet ausweist.

In diesem Zusammenhang frage ich den Senat:

1. Wann wurde das Brachgrundstück Carlssonweg 1 von der Stadt erworben und zu welchem Zweck?

2. Wie groß ist das Grundstück?

3. Für welchen Zweck wurde das Grundstück zuletzt von der zuständigen Behörde vorgehalten?

Das 4.229 m² große Grundstück ist im August 1960 für die Errichtung einer Kindertagesstätte erworben worden. Eine Umsetzung der Kita-Planung wurde nie realisiert. Im Übrigen siehe Antwort zu 4. bis 4. c).

4. Beabsichtigt die zuständige Behörde, das Grundstück zu verkaufen?

Wenn ja:

a) Für welchen Zweck?

b) Wann und zu welchen Konditionen?

c) Wie stellt sich der aktuelle Sachstand hinsichtlich des Verkaufs dar?

Wenn nein: Warum nicht?

Die Fläche wurde für Geschosswohnungsbau zum Gebot ausgeschrieben. Das Gebotsverfahren ist abgeschlossen, eine Auswahl hat noch nicht stattgefunden. Im Übrigen äußert sich der Senat mit Blick auf seine Verhandlungsposition sowie mit Rücksicht auf die Vertragspartner nicht zu den Konditionen des Verkaufsverfahrens.

5. Wonach beurteilt sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben auf dem im Außengebiet des Baustufenplans Rahlstedt belegenen Brachgrundstück Carlssonweg 1?

Nach Auffassung des zuständigen Bezirksamts nach § 34 Baugesetzbuch.

6. Handelt es sich im Baustufenplan Rahlstedt bei dem Teilbereich beiderseits des heutigen Carlssonwegs nach Rechtsauffassung der zuständigen Behörde um eine kleinflächige oder eine großflächige Außengebietsausweisung und wie begründet die zuständige Behörde ihre Rechtsauffassung?

Die Beantwortung dieser Frage bedürfte einer vertieften rechtlichen Prüfung des zuständigen Bezirksamts, die in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich ist.

7. Ist die Außengebietsausweisung im Baustufenplan Rahlstedt generell für den gesamten Baustufenplan oder bezogen auf den Teilbereich beiderseits des heutigen Carlssonwegs obsolet geworden?

Aus Sicht des zuständigen Bezirksamts ist die Ausweisung „Außengebiet" beiderseits des heutigen Carlssonwegs obsolet, weil er sich im Bereich bebauter Ortsteile befindet. Im Übrigen steht dem zuständigen Bezirksamt eine generelle Planverwerfungskompetenz nicht zu.

8. Auf welcher Rechtsgrundlage wurde die vorhandene Wohnbebauung im Carlssonweg genehmigt?

Die vorhandene Wohnbebauung am Carlssonweg (elf Wohnblocks mit 200 Wohnungen, zehn Garagen sowie 90 Abstellplätzen) ist am 9. November 1959 auf Grundlage des Baustufenplans von Rahlstedt genehmigt worden. Unter Ziffer 24 der Genehmigung werden Ausnahmen von § 10 Absatz 3 Baupolizeiverordnung (BPVO) für die Erhöhung der Geschosszahl über W20 hinaus und für die Bebauung der Außengebietsflächen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 11 Absatz 1 Spalte 7 BPVO erteilt.

9. Welche Darstellungen enthält der Flächennutzungsplan für das Gebiet beiderseits des Carlssonwegs?

Im Flächennutzungsplan sind beiderseits des Carlssonwegs Wohnbauflächen dargestellt.

10. Strebt die zuständige Behörde aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans für das Gebiet beiderseits des Carlssonwegs an, insbesondere auch um eine rechtssichere Bebaubarkeit des Brachgrundstücks zu ermöglichen?

Wenn nein: Warum nicht?

Nach Auffassung des zuständigen Bezirksamts ist die Aufstellung eines Bebauungsplans gegenwärtig städtebaulich nicht erforderlich. Eine Bebauung des Grundstücks ist nach § 34 Baugesetzbuch möglich.