Immissionsschutzgesetz

Im Bereich des Bauordnungsrechts bereitet die Prüfung der Anforderungen an Rettungswege durch die Prüfsachverständigen für Bautechnik die größten Probleme.

Die Auslagerung des bauordnungsrechtlichen Kernbereichs „Rettungswege" aus dem Prüfumfang der Bauaufsichtsbehörde wird von der Mehrheit der Befragten problematisiert ­ auch die Forderung, die Institution des Prüfsachverständigen wieder abzuschaffen, wird erhoben. Als Begründungen werden vor allem Probleme bei der Einbindung in das hoheitliche Genehmigungsverfahren und der hohe Aufwand bei der nachträglichen Beseitigung von Mängeln bei der Rettungswegführung genannt.

Weitere für notwendig erachtete bauordnungsrechtliche Erweiterungen des Prüfumfangs im vereinfachten Genehmigungsverfahren sind die Bereiche Stellplätze, Gestaltung und Kinderspielplätze.

Im Bereich des Baunebenrechts wird an erster Stelle die Erweiterung des Prüfumfangs um die Anforderungen des § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz gefordert.

­ Verbesserungsvorschläge

Zur Verbesserung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens wird am häufigsten die Erweiterung des bauordnungsrechtlichen wie auch des baunebenrechtlichen Prüfumfangs vorgeschlagen; insbesondere Rettungswege, Stellplätze und Brandschutzanforderungen sollten nach Auffassung der Befragten wieder von der Bauaufsichtsbehörde geprüft werden.

Erfahrungen mit dem konzentrierten Baugenehmigungsverfahren

Die Besonderheit des Baugenehmigungsverfahrens mit Konzentrationswirkung liegt in der sogenannten „Baugenehmigung aus einer Hand", die alle nach öffentlichem Recht zum Bauen erforderlichen Genehmigungen, Entscheidungen und Anforderungen beinhaltet. Die dazu erforderliche Beteiligung und Koordinierung anderer Stellen und Behörden erfolgt unter der Regie der Bauaufsichtsbehörde. Der Bauprüfer wird zum verantwortlichen Verfahrensmanager. Die Bearbeitungsdauer eines Bauantrags ist in der HBauO auf 3 Monate begrenzt. Sie beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde.

Das Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung wird in seiner Grundidee von Bauherren, Architekten und Bauprüfern akzeptiert. Bei der Gesamtbewertung überwiegen jedoch die negativen Stimmen. Weniger als die Hälfte der Bauherren und Entwurfsverfasser und nur 14 % der Bauprüfer bewerten das Verfahren als gelungen. Insgesamt erhält das Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung von Bauherren und Entwurfsverfassern die Note 3,2 und von den Bauprüfern die Note 3,84.

Kritisiert werden von den Bauherren und Architekten vor allem die Verfahrensdauer und die Unsicherheiten bei der Nachforderung von Unterlagen sowie der „Zwang" zur Einreichung vollständiger Unterlagen. Die Bauprüfer bemängeln den gestiegenen Prüfumfang, den hohen organisatorischen und bürokratischen Aufwand sowie die teilweise schwierige Einbindung der am Verfahren zu beteiligenden Stellen.

­ Fristen, Bearbeitungsdauer

Die gesetzlich vorgegebene Bearbeitungsfrist von 3 Monaten wird insbesondere von Bauherrn und Entwurfsverfassern problematisiert. Der Fristbeginn ist in der Bauordnung an den Eingang der vollständigen Unterlagen gekoppelt. Dadurch erhält dieses Datum eine besondere Bedeutung. Auf Grund der vielen zu beteiligenden Stellen kann es im konzentrierten Baugenehmigungsverfahren durchaus zu mehreren Nachforderungen kommen, und der Beginn der 3-Monatsfrist kann sich entsprechend oft verschieben. Im Ergebnis ist die für Bauherren und Architekten relevante Bearbeitungsdauer ab Antragstellung (Bruttofrist) schlecht kalkulierbar. Die Bruttofrist betrug im Zeitraum der Befragung nach den Angaben der Bauherren und Entwurfsverfasser 3,6 Monate. Die Bearbeitungsdauer wird

­ unabhängig von der Einhaltung der 3-Monatsfrist ­ von einem Viertel der befragten Bauherren und Architekten als Behinderung für das geplante Vorhaben gesehen und bildet einen wesentlichen Kritikpunkt am konzentrierten Baugenehmigungsverfahren.

Die Nachforderung von Unterlagen ist im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung der Regelfall. Fast drei Viertel der befragten Bauprüfer geben an, Unterlagen mehr als zweimal nachfordern zu müssen.

Der Fall, dass ein Bauantrag mit vollständigen Unterlagen eingereicht wird, kommt so gut wie gar nicht vor.

Die Nachforderungen beziehen sich überwiegend auf Unterlagen zur Prüfung des Baunebenrechts, insbesondere für die Rechtsbereiche Abwasserbeseitigung, Wegerecht, Naturschutz und Wasserrecht. Jede Nachforderung erfolgt schriftlich und erzeugt weiteren Aufwand.

­ Bautechnische Nachweise

Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags notwendigen Unterlagen einzureichen.

Diese Forderung berücksichtigt nicht, dass bautechnische Nachweise ­ insbesondere die zur Standsicherheit

­ in vielen Fällen erst nach erteilter Baugenehmigung verbindlich beauftragt werden können. Es besteht zwar die Möglichkeit, die bautechnischen Nachweise auf Antrag schon jetzt aus der Vollständigkeit herauszunehmen. Vor allem die Entwurfsverfasser sind jedoch der Meinung, dass die regelhafte Herausnahme aus der Vollständigkeit ­ ohne Auswirkungen auf den Beginn der Bearbeitungsfrist ­ den Bedürfnissen der Praxis noch mehr entgegen käme.

­ Verbesserungsvorschläge

Die Bauprüfer schlagen vor, den Antragsteller selbst entscheiden zu lassen, welche Bereiche des Baunebenrechts geprüft werden sollen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, Genehmigungen selbst einzuholen.

Zur Optimierung des Verfahrens fordern die Entwurfsverfasser bessere und unbürokratische Voraussetzungen für ein partnerschaftliches Miteinander im Genehmigungsverfahren und eine größere Verlässlichkeit der Gesamtbearbeitungsdauer. Ein gewisses Mitspracherecht bei Art, Umfang und Zeitpunkt der einzureichenden Unterlagen wäre hilfreich, um die durch die gesetzliche Vollständigkeitsregelung entstehende Unbeweglichkeit aufzuheben und der Prozesshaftigkeit des Baugenehmigungsverfahrens besser gerecht zu werden.

Erfahrungen mit dem Wahlrecht nach § 59

Die Bauordnung hat die Möglichkeit geschaffen, für verfahrensfreie Vorhaben ein vereinfachtes oder konzentriertes Baugenehmigungsverfahren und für Vorhaben, die im Anwendungsbereich des vereinfachten Genehmigungsverfahrens liegen, alternativ ein konzentriertes Baugeneh migungsverfahren zu beantragen. Dieses „Wahlrecht nach oben" wurde geschaffen, um Bauherren und Entwurfsverfassern an der Entscheidung über das durchgeführte Verfahren teilhaben zu lassen und den Service des konzentrierten Baugenehmigungsverfahrens auch für andere Vorhaben anzubieten. Das Wahlrecht wurde zwar insgesamt nur selten wahrgenommen, wird aber vor allem von den Entwurfsverfassern sehr positiv beurteilt.

4. Bewertung der Erfahrungen

Bewertung der Erfahrungen insgesamt

Die Ergebnisse der Befragungen, Workshops und Gespräche geben einen gewissen Aufschluss darüber, inwieweit die Ziele der neuen HBauO erreicht wurden. Sie erfordern aber auch eine Bewertung, ob und wenn ja, welche Konsequenzen aus den gewonnenen Erkenntnissen für die HBauO und gegebenenfalls auch an anderer Stelle zu ziehen sind.

Nicht alle im Laufe des Evaluierungszeitraums geäußerten Bedenken und Anregungen führten zu einer Änderung der Bauordnung. Bei der Entscheidung, welche der Anregungen eine Änderung der HBauO erfordern und welche nicht, wurde vor allem die Frage herangezogen, ob die geäußerte Kritik tatsächlich einen Verbesserungsbedarf oder ein Nicht-Funktionieren des Gesetzes belegt oder ob es sich um ein auf andere Weise zu bewältigendes Umsetzungsproblem handelt.

Zu berücksichtigen war auch die Tatsache, dass der Termin für den Evaluierungsbericht sehr eng vorgegeben war und der zwangsläufig mit Schwierigkeiten verbundene Umstellungsprozess möglicherweise zum Zeitpunkt der Erhebungen und Befragungen noch nicht abgeschlossen war. Kritische Äußerungen, die auf derartige Anfangsschwierigkeiten zurückgeführt werden konnten, wie auch Kritik an Regelungen, die zum Zeitpunkt der Befragungen noch nicht umfassend beurteilt werden konnten, führen deshalb jetzt nicht zu einer Änderung der HBauO.

Die aus den vorliegenden Erfahrungen abgeleiteten Vorschläge für Änderungen der HBauO betreffen sowohl ihre materiellen wie auch ihre verfahrensrechtlichen Vorschriften und können wie folgt kategorisiert werden:

­ Inhaltliche Änderungen,

­ Änderungen zum besseren Verständnis und zur Klarstellung,

­ Redaktionelle Änderungen,

­ Weitergehende Deregulierung.

Bewertung der Erfahrungen mit den materiellen Vorschriften Abgesehen von den übergeordneten Zielen Vereinfachung und Deregulierung wurden für die materiellen Vorschriften der Neufassung der HBauO vom 14. Dezember 2005 die folgenden besonderen Ziele formuliert:

­ Abschließende Gesetzesregelung, dadurch Verzicht auf Ausnahmen,

­ Reduzierung des Anforderungsniveaus, soweit vereinbar mit der Schutzpflicht des Staates,

­ Verzicht auf Detail- und Komfortregelungen,

­ Anpassung an die Musterbauordnung (insbesondere Systematik und Inhalt der Brandschutzvorschriften).

Der Zielerreichungsgrad bezüglich des materiellen Rechtes ist insgesamt als gut zu bezeichnen. Die Rückmeldungen ­ auch zu den reduzierten Abstandsflächen, zu den neuen Brandschutzvorschriften und zu den Erleichterungen für Wohnungen und Aufenthaltsräume ­ sind überwiegend positiv. Die Zusammenfassung der Vorschriften zum barrierefreien Bauen in einem Paragraphen hat sich bewährt.

Die vereinzelt kritischen Äußerungen geben keinen Anlass zu grundsätzlichen Gesetzesänderungen.

Bewertung der Erfahrungen mit den verfahrensrechtlichen Vorschriften Abgesehen von den übergeordneten Zielen Vereinfachung und Deregulierung wurden für die verfahrensrechtlichen Vorschriften der Neufassung der HBauO vom 14. Dezember 2005 die folgenden besonderen Ziele formuliert:

­ Vereinfachung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren,

­ Klare, für den Bürger verständliche Verfahrensabläufe,

­ Weitere Freistellung von Bauvorhaben von der Genehmigungspflicht,

­ Reduzierung der staatlichen Überwachung,

­ Verbesserter Service durch die „Baugenehmigung aus einer Hand".

Die Zusammenführung der Verfahrensvorschriften in der Neufassung der HBauO hat sich bewährt. Der gleichzeitige Verzicht auf das Bauanzeigeverfahren ist im gesamten Evaluierungsprozess von keiner Seite thematisiert worden.

Die neuen Verfahren, d.h. ­ das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 61 mit dem deutlich reduzierten Prüfumfang und der starken privaten Verantwortung,

­ das Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 mit dem größtmöglichen Service für den Antragsteller werden grundsätzlich angenommen. Das gesetzlich verankerte „Wahlrecht nach oben" wird durchgängig positiv beurteilt, obwohl es bislang nur selten in Anspruch genommen wurde.

Bewertung der Erfahrungen mit den verfahrensfreien Vorhaben

Das Meinungsbild zu den verfahrensfreien Vorhaben wird als grundsätzliche Zustimmung zur Deregulierung gewertet und führt zu einer nochmaligen Erweiterung des Katalogs der verfahrensfreien Vorhaben wie auch zu einer weiteren Anpassung an die Regelungen der Musterbauord nung. Losgelöst davon soll dem Wunsch nach eindeutigeren und verständlicheren Formulierungen an zahlreichen Stellen der Anlage zu § 60 entsprochen werden.

Bewertung der Erfahrungen mit dem vereinfachten Genehmigungsverfahren

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren ist eine Weiterentwicklung des Genehmigungsverfahrens nach dem Hamburgischen Wohnungsbauerleichterungsgesetz. Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des vereinfachten Genehmigungsverfahrens auf kleine gewerbliche Vorhaben, auf alle nicht verfahrensfreien Abbrüche und auf die Wohngebäude des aufgehobenen Bauanzeigeverfahrens hat zu einer veränderten prozentualen Verteilung der Verfahren geführt. Vor Inkrafttreten der neuen Bauordnung am 1. April 2006 wurde ca. ein Drittel aller Anträge im Genehmigungsverfahren nach dem Hamburgischem Wohnungsbauerleichterungsgesetz bearbeitet. Im Jahr 2007 wurde ca. die Hälfte aller Anträge im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 bearbeitet. Der Zuschnitt des Anwendungsbereichs hat insofern die Erwartungen erfüllt.

Der gegenüber dem Hamburgischen Wohnungsbauerleichterungsgesetz reduzierte Prüfumfang und der ausgedehnte Aufgabenbereich der privat beauftragten Prüfsachverständigen sollten die Verantwortung der Bauherren und der Entwurfsverfasser stärken und für ein weitgehend entstaatlichtes schnelles Genehmigungsverfahren sorgen.

Entwurfsverfasser und insbesondere Bauherren beurteilen das vereinfachte Genehmigungsverfahren zwar insgesamt als gelungen. Die von Bauprüfern und Verbandsvertretern gleichermaßen deutlich geübte Kritik am Prüfsachverständigen für Bautechnik zeigt jedoch, dass sich die Verlagerung bauaufsichtlicher Aufgaben in dem Maße nicht bewährt hat. Die gesammelten Erkenntnisse werden als ausreichend erachtet, die Grenze zwischen staatlicher Kontrolle und privater Verantwortung an dieser Stelle zu korrigieren und die den Prüfsachverständigen für Bautechnik übertragenen Aufgaben in Zukunft durch die Bauaufsichtsbehörden prüfen zu lassen. Dadurch kann die Rechtsfigur des Prüfsachverständigen entfallen. Der § 68 wird entsprechend geändert.

Anders beurteilt wird die Besorgnis der Bauprüfer, der reduzierte Prüfumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens führe dazu, dass Anforderungen aus dem Bauordnungsrecht wie auch aus anderen Rechtsbereichen nicht eingehalten werden und Gebäude entstehen, die mit rechtlichen und tatsächlichen Mängeln behaftet sind.

Eine abschließende Bewertung dieser Befürchtungen ist auf Grund des sehr kurzen Evaluierungszeitraumes von nur zwei Jahren zurzeit noch nicht möglich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Baugenehmigung drei Jahre gilt und bislang erst wenige Gebäude existieren, die nach einem vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigt wurden. Es bestand also bislang kaum Gelegenheit, sich im Rahmen der Bauüberwachung von den tatsächlichen baulichen Verhältnissen der nach einem vereinfachten Genehmigungsverfahren errichteten Vorhaben ein Bild zu machen.

Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt wird eine gezielte Evaluierung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens durchführen und über das Ergebnis und gegebenenfalls hieraus abzuleitende Änderungen im Prüfumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gegenüber Senat und Bürgerschaft bis zum Juni 2011 berichten.

In diese Evaluierung einbezogen werden soll auch die Frage der Erweiterung des Prüfumfangs um die Anzahl der notwendigen Fahrradplätze. Der Prüfauftrag war vom Fahrradforum im Rahmen der „Radverkehrsstrategie für Hamburg" formuliert worden, deren Umsetzung der Senat verfolgt. Die Aufnahme der Prüfung der Fahrradplätze in das vereinfachte Genehmigungsverfahren soll im Zusammenhang mit dem Ergebnis der noch ausstehenden Evaluierung auf einer dann breiteren Erkenntnisgrundlage entschieden werden. Gleiches gilt für die von den Naturschutzverbänden erhobenen Einwände, die derzeitige Ausgestaltung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens würde die Belange von Naturschutz, Landschaftspflege und Wasserhaushalt nur unzureichend berücksichtigen.

Bewertung der Erfahrungen mit dem konzentrierten Baugenehmigungsverfahren

Das Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung ist eingeführt worden, um vor allem den Service für den Antragsteller spürbar zu verbessern ­ durch die Baugenehmigung aus einer Hand, durch den Verfahrensmanager als zentralem Ansprechpartner und durch eine auf 3 Monate begrenzte Bearbeitungsdauer.

Die Erfahrungen mit dem Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung stellen das Verfahren nicht grundsätzlich in Frage. Sie zeigen aber, dass das Verfahren den Bedürfnissen der Praxis nur teilweise gerecht wird und ein Verbesserungsbedarf besteht, um das Ziel eines service-orientierten Verfahrens zu erreichen.

Auf die Kritik der Bauherren und Architekten an der Gesamtbearbeitungsdauer und an der fehlenden Flexibilität im Umgang mit der gesetzlich geforderten Vollständigkeit der Unterlagen soll in der HBauO reagiert werden.

Insbesondere soll die Möglichkeit, Unterlagen zur technischen Detaillierung nachzureichen und sie später mit einem Ergänzungsbescheid genehmigen zu lassen, ausdrücklich in der HBauO verankert werden.

Außerdem soll in der Globalrichtlinie zum Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung auf die Möglichkeit hingewiesen werden, eine Verfahrenskonferenz durchzuführen. Die Verfahrenskonferenz soll das partnerschaftliche Miteinander im Genehmigungsverfahren verbessern. Bauherren, Entwurfsverfasser und Bauaufsicht können in dieser Verfahrenskonferenz die Reihenfolge der einzureichenden Unterlagen und die zeitliche Abwicklung des Genehmigungsverfahrens ­ auf das jeweilige Vorhaben bezogen ­ abstimmen und gemeinsam festlegen. Die noch bestehenden Schwierigkeiten bei der Einbindung der zu beteiligenden Stellen in das Baugenehmigungsverfahren werden auf untergesetzlicher Ebene gelöst.

Der Vorschlag der Bauprüfer, den Antragsteller entscheiden zu lassen, welche Bereiche des Baunebenrechts geprüft werden, wird nicht weiterverfolgt, weil er dem Grundgedanken des Baugenehmigungsverfahrens mit Konzentrationswirkung widerspricht.

Bewertung der Erfahrungen mit dem „Wahlrecht"

Das „Wahlrecht" ist ein wichtiger Bestandteil im System der verfahrensrechtlichen Vorschriften der HBauO.

Obwohl es im Zeitraum der Befragungen nur zurückhaltend genutzt wurde, soll es unverändert beibehalten werden.