Bauherren, Architekten, Prüfsachverständigen und Verbänden

Diese bisherige Regelung wird von den am Bau Beteiligten (Bauherren, Architekten, Prüfsachverständigen und Verbänden) als ungeeignet kritisiert. Sie hat sich in der Praxis aus folgenden Gründen nicht bewährt:

­ späte Beauftragung der Prüfsachverständigen mit der Prüfung der Rettungswege, dadurch gegebenenfalls aufwendige Umplanungen und Umbauten,

­ zu späte oder gar keine Information der Prüfsachverständigen über Baubeginn und Baufortschritt, dadurch unzureichende Überwachungsmöglichkeiten auf der Baustelle,

­ unverhältnismäßig hohe Kosten durch nachträgliche Überwachung der Bauausführung und Korrekturen von nach Fertigstellung der Baumaßnahme festgestellten Mängeln,

­ zu lange Verfahrensdauer, wegen der Doppelbefassung der Bauaufsicht im Wege von (häufigen) Abweichungsentscheidungen,

­ Abhängigkeit der Prüfsachverständigen von den privaten Auftraggebern,

­ Unterscheidung von zwei „Systemen" (Prüfsachverständige und Prüfingenieure) ist in der Praxis schwer vermittelbar,

­ fehlende Kompatibilität mit den Regelungen anderer Bundesländer, sodass ein freier Dienstleistungsverkehr erschwert wird.

Insgesamt ist zu befürchten, dass diese systemischen Defizite auf Dauer zu nicht hinnehmbaren sicherheitlichen Mängeln bei den im vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigungsfähigen Gebäuden führen werden. Es ist deshalb erforderlich, die Prüfung der bautechnischen Nachweise einschließlich der Anforderungen an Rettungswege sowohl im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung als auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren durch die Bauaufsicht bzw. die von ihr über die Prüfstelle für Baustatik beauftragten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure durchführen zu lassen.

Die Regelung wird damit einheitlicher, transparenter und besser verständlich sowie kompatibel mit den Prüfsystemen der andern Bundesländer.

Die Absätze 2 und 4 wurden redaktionell zusammengefasst. Der bisherige Absatz 4 Satz 2 wird zu Absatz 2 Satz 2.

Zu Absatz 3 Absatz 3 nimmt die Regelung des bisherigen Absatzes 3 auf. Die Vorschrift berücksichtigt aber den Umstand, dass die sichere Abbruchfolge von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 und von baulichen Anlagen von mehr als 15 m Gesamthöhe sowie die Standsicherheit der an das zu beseitigende Gebäude grenzenden Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 nunmehr bauaufsichtlich geprüft wird.

Zu Nr. 21 (§ 70 Bauantrag, Bauvorlagen, Beteiligung anderer Stellen)

Zu Nr. 21.1.1 (Absatz 2 Satz 1)

Da an die Bestätigung der Vollzähligkeit keine Konsequenzen geknüpft sind, kann der Hinweis auf die Vollzähligkeit der Unterlagen entfallen. Der Beginn der für die Bearbeitung des Bauantrags relevanten Fristen (vgl. §§ 61 Absatz 3, 62 Absatz 1) ist an die Vollständigkeit der Unterlagen und nicht an deren Vollzähligkeit gekoppelt.

Zu Nr. 21.1.2. (Absatz 2 Satz 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nr. 21.1.3 (Absatz 2 Satz 3)

Mit der Änderung soll die Prozesshaftigkeit insbesondere des Baugenehmigungsverfahrens mit Konzentrationswirkung stärker berücksichtigt werden und eine flexiblere Ausgestaltung des Baugenehmigungsverfahrens ermöglichen werden, ohne den Grundsatz der „Genehmigung aus einer Hand" in Frage zu stellen. Dazu soll es in Zukunft nach Maßgabe der Bauvorlagenverordnung möglich sein, Unterlagen insbesondere zur technischen Detaillierung nachzureichen und sie später mit einem Ergänzungsbescheid genehmigen zu lassen. Dies gilt vor allem für die bautechnischen Nachweise, die meist erst erstellt werden, wenn die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens geklärt ist. Dazu gehören insbesondere der Standsicherheitsnachweis, der Nachweis des Wärmeschutzes und der Energieeinsparung, die Bauvorlagen zur technischen Ausführung der für den Brandschutz bedeutsamen Bauteile und der Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, die Bauvorlagen für die Zustimmungen im Einzelfall, für die Grundstücksentwässerungsanlagen, für die befristete Sondernutzung öffentlicher Wege oder öffentlich genutzter privater Verkehrsflächen und die Bauvorlagen für die Baustelleneinrichtung.

Zu Nr. 21.2 (Absatz 5)

Der bestehende Absatz 5 regelt die Nachforderung bestimmter Bauvorlagen. Anforderungen an Art und Umfang von Bauvorlagen sollen zukünftig auch für den Bereich des Baunebenrechts in der Bauvorlagenverordnung zusammengefasst werden. Im Vorgriff auf die zu überarbeitende Bauvorlagenverordnung wird der Absatz 5 in der HBauO gestrichen.

Zu Nr. 21.3 (Absätze 6 und 7)

Es handelt sich um eine Folgeanpassung an die Streichung des Absatzes 5.

Zu Nr. 22 (§ 71 Nachbarliche Belange)

Die Streichung ist eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der Streichung des § 6 Absatz 7 Satz 3 (siehe Nr. 3.2). Die Streichung führt zu keiner Erweiterung nachbarlicher Rechte, weil die in § 6 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 genannten Anlagen nach Streichung des § 6 Absatz 7 Satz 3 auch in Vorgärten keiner eigenen Abstandsfläche bedürfen.

Zu Nr. 23 (§ 72 Baugenehmigung)

Mit der Neuregelung wird klargestellt, dass entsprechend dem Fortgang des Prüfverfahrens nachgereichte Bauvorlagen unter dem Vorbehalt von Ergänzungsbescheiden zur Baugenehmigung genehmigt werden können. Damit können solche Inhalte, die ein Bauvorhaben technisch konkretisieren und die Frage der Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht neu aufwerfen, von der Zulassungsentscheidung in der Baugenehmigung zeitlich abgekoppelt werden. Die Änderung hat Bedeutung für das Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung, das hierdurch im Verfahrensablauf flexibilisiert wird. Die Fristen für die Erteilung der Baugenehmigung werden hierdurch nicht beeinflusst.

Zu Nr. 24 (§ 72a Baubeginn)

Die Änderungen in § 72a Absatz 1 (Nr. 25.1) und Absatz 3 (Nr. 25.2) sind Folgeänderungen, die sich daraus ergeben, dass im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 die bautechnischen Nachweise zum Brandschutz, zum Wärmeschutz, zur Energieeinsparung sowie die Einhaltung der Anforderungen an die Rettungswege nicht mehr durch Prüfsachverständige bescheinigt werden, sondern nunmehr bauaufsichtlich geprüft werden.

Zu Nr. 25 (§ 73 Geltungsdauer der Baugenehmigung und des Vorbescheids)

Die Geltungsdauer des Vorbescheids beträgt derzeit ein Jahr, wobei eine Verlängerung um bis zu einem weiteren Jahr möglich ist. Die bisherige Geltungsdauer von einem Jahr war vor allem in Fällen der Realisierung großer Vorhaben zu kurz bemessen, so dass es mehrfach zu Verlängerungsanträgen kam. Im Sinne einer effektiven Deregulierung und Vereinfachung der Verwaltungsverfahren wird die Geltungsdauer des Vorbescheids auf zwei Jahre verlängert, wobei auch insoweit eine Verlängerung um ein weiteres Jahr möglich ist. Die gemeindliche Planungshoheit wird die durch diese moderate Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids nicht wesentlich eingeschränkt.

Zu Nr. 26 (§ 77 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung)

Die Streichung des § 77 Absatz 1 Satz 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind Folgeänderungen aus der Abschaffung der Prüfsachverständigen.

Zu Nr. 27 (§ 78 Bauüberwachung)

Die Streichung des § 78 Absatz 1 Satz 2, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 sind Folgeänderungen aus der Abschaffung der Prüfsachverständigen.

Zu Nr. 28 (§ 80 Ordnungswidrigkeiten)

Die Änderungen in § 80 sind Folgeänderungen aus der Abschaffung der Prüfsachverständigen.

Zu Nr. 29 (§ 81 Rechtsverordnungen)

Die Änderungen in § 81 sind Folgeänderungen aus der Abschaffung der Prüfsachverständigen.

Zu Nr. 30 (Anlage 2 ­ Verfahrensfreie Vorhaben nach § 60)

Zu Nr. 30.1 (Überschrift)

Die Überschrift der Anlage 2 wird aus Gründen der besseren Verständlichkeit neu gefasst und dabei erweitert.

Zu Nr. 30.2 (Hinweis)

Der neue Satz 5 dient der Klarstellung, dass ein als Ganzes genehmigungsbedürftiges Vorhaben nicht in genehmigungsbedürftige und verfahrensfreie Bestandteile aufgespalten werden darf.

Zu Nr. 30.3 (Übersicht)

Die Überschrift der Nummer 2 wird an das Inhaltsverzeichnis der HBauO angepasst.

Aus Gründen der besseren Verständlichkeit werden die verfahrensfreien Container in einer neuen Nummer 14 erfasst. In der Folge wird die bestehende Nummer 14 zur neuen Nummer 15.

Zu Nr. 30.4.1 (Nummer 1.1)

Es wird klar gestellt, dass sich die Verfahrensfreiheit nur auf ein Gebäude je zugehörigem Hauptgebäude bezieht.

Diese Klarstellung entspricht der Begründung zur bestehenden HBauO. Es handelt sich insofern nicht um eine inhaltliche Änderung.

Zu Nr. 30.4.2 (Nummer 1.2)

Um ideell geteilte Grundstücke ­ z. B. bei Doppel- und Reihenhäusern ­ gegenüber real geteilten Grundstücken nicht zu benachteiligen, bezieht sich die Verfahrensfreistellung für Garagen zukünftig auf das Hauptgebäude und nicht mehr auf das Grundstück. Des Weiteren wird klar gestellt, dass die Verfahrensfreistellung für eine Garage ­ unabhängig davon, wie viele Kraftfahrzeuge dort abgestellt werden

­ und für insgesamt 50 m² gilt. Nicht überdachte Stellplätze sind auf die 50 m² anzurechnen.

Zu Nr. 30.4.3 (Nummer 1.4)

In Angleichung an die entsprechende Regelung in der Musterbauordnung wird neben dem Höhenkriterium auch ein Flächenkriterium bei der Bestimmung der verfahrensfrei gestellten Gewächshäuser auf landwirtschaftlich und erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen eingeführt. Da viele dieser Gewächshäuser im Außenbereich errichtet werden, ist es schon im Interesse der Sicherstellung der naturschutzrechtlichen Anforderungen notwendig, dass Gewächshäuser nicht in beliebiger Größe verfahrensfrei errichtet werden dürfen.

Zu Nr. 30.4.4 (Nummer 1.7)

Es wird klar gestellt, dass Dachterrassen nicht von der Verfahrensfreistellung erfasst werden. Überdachungen von Dachterrassen bedürfen einer Prüfung im Einzelfall, da sie bei gebäudegleicher Wirkung eigene Abstandsflächen erzeugen und statisch-konstruktiv nicht generell als unbedenklich eingestuft werden können (Schutz vor „Herunterfallen").

Zu Nr. 30.4.5 (Nummer 1.9)

Es handelt sich um eine Folgeanpassung aus der Streichung der Nummer 1.10.

Zu Nr. 30.4.6 (Nummer 1.10)

Die bestehende Nummer 1.10 wird gestrichen. Alle verfahrensfreien Container werden in der neuen Nummer 14 zusammengefasst.

Zu Nr. 30.4.7 (Nummer 2)

Der Zusatz „mit Ausnahme von" wird gestrichen, da er nicht in die Systematik der Anlage passt und zu Missverständnissen führt. Die Anlage 2 benennt grundsätzlich die verfahrensfreien Vorhaben. Die bisherige Nummer 2 kehrte das System um und zählte die nicht verfahrensfreien ­ also genehmigungspflichtigen Vorhaben ­ auf. Die Änderung der Negativ-Aufzählung in eine Positiv-Aufzählung in der Nummer 2 entspricht der Musterbauordnung und vor allem auch der Systematik der Anlage 2 und macht die Vorschrift damit insgesamt besser verständlich.

Die Regelung in Nummer 2.1 wird der neuen PositivFormulierung angepasst und zur Klarstellung um den Höhenbezugspunkt ergänzt.

Die Regelung in Nummer 2.2 wird ebenfalls der neuen Positiv-Formulierung angepasst.

Die Regelung in Nummer 2.3 wird der neuen Positiv-Formulierung angepasst und entspricht jetzt der Formulierung der Musterbauordnung. Inhaltlich neu ist die Einführung der Verfahrensfreiheit für alle sonstigen Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung. Die Verfahrensfreistellung wird für vertretbar gehalten, weil sie sich ­ wie bei allen Vorhaben der Anlage 2 ­ nur auf die isolierte Errichtung bezieht. Als Teil eines genehmigungspflichtigen Vorhabens wie auch bei einer genehmigungspflichtigen Änderung werden die Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung weiterhin in den jeweiligen Prüfumfang einbezogen. Die Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, die als Teil eines Vorhabens für den Brandschutz bedeutsam sind, werden im § 68 benannt. Für die dort nicht aufgeführten Anlagen ist eine Einbeziehung in den Prüfumfang des Vorhabens in der Regel entbehrlich.

Im Übrigen wird auf die Begründung der Musterbauordnung verwiesen: „Nummer 2 stellt- neu- grundsätzlich alle Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung (im Sinne des Sechsten Abschnitts des Dritten Teils, §§ 39 ff.) verfahrensfrei. Maßgeblich dafür ist, dass die Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, soweit sie sicherheitsrelevant sind, bei der (Erst-)Errichtung von Gebäuden ­ soweit Bauordnungsrecht geprüft wird ­ Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens sind oder (etwa im Rahmen des Brandschutzkonzepts) durch entfallende bauaufsichtliche Prüfungen ersetzende kompensatorische Vorkehrungen erfasst werden; entsprechendes gilt für Änderungen, die konzeptionell in den Gebäudebestand eingreifen, jedenfalls dann, wenn dadurch von bauordnungsrechtlichen Anforderungen abgewichen wird, so dass eine Entscheidung nach § 67 Absatz 2 Satz 2 erforderlich wird. Ferner unterliegen sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen nach näherer Maßgabe der Muster-Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (Muster-Prüfverordnung ­ MPrüfVO ­) der Verpflichtung zu wiederkehrenden Prüfungen, namentlich auch bei wesentlichen Änderungen..."

Zu Nr. 30.4.8 (Nummer 3.3)

Die bestehende Nummer 3.3 wird gestrichen. Leitungen sind Teil einer Anlage der technischen Gebäudeausrüstung und unterliegen den für diese geltenden Verfahrensregelungen. Einer besonderen Erwähnung bedarf es nicht.

Zu Nr. 30.4.9 (Nummer 3.4)

Es handelt sich um eine Folgeanpassung aus der Streichung der Nummer 3.3.

Zu Nr. 30.4.10 (Nummer 4.4)

Es handelt sich um eine Folgeanpassung im Hinblick auf die Einfügung der Nummer 4.5.

Zu Nr. 30.4.11 (Nummer 4.5) Windenergieanlagen bis zu einer Höhe von 15 m über Geländeoberfläche werden in festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten sowie im Hafennutzungsgebiet verfahrensfrei gestellt. Mit der Freistellung wird die Errichtung von kleinen Windenergieanlagen vereinfacht und erleichtert.

Zu Nr. 30.4.12 (Nummer 5.5)

Da Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen im Außenbereich erhebliche Auswirkungen auf das Natur- und Landschaftsbild haben können, erfolgt eine Verfahrensfreistellung nur außerhalb des Außenbereichs.

Zu Nr. 30.4.13 (Nummer 6.1)

Die Regelung der neuen Nummer 6.1 entspricht der Musterbauordnung und sorgt für eine bessere Verständlichkeit im Zusammenhang mit den §§ 6 und 11.

Zu Nr. 30.4.14 (Nummer 6.2)

Es handelt sich um eine Folgeanpassung im Hinblick auf die Streichung der Nummern 6.3 und 6.4.

Zu Nr. 30.4.15 (Nummern 6.3, 6.4)

Die bisherigen Nummern 6.3 und 6.4 werden gestrichen und durch die neue Nummer 6.1 ersetzt.

Zu Nr. 30.4.16 (Nummer 9.7)

Es handelt sich um eine Folgeanpassung im Hinblick auf die Einfügung der Nummer 9.8.

Zu Nr. 30.4.17 (Nummer 9.8) Saunaanlagen für Wohnungen sind zukünftig verfahrensfrei.

Zu Nr. 30.4.18 (Nummer 10.4) Wärmedämmverbundsysteme werden zur Klarstellung den Verblendungen und Außenwandverkleidungen zugeordnet und ebenfalls bis Gebäudeklasse 3 verfahrensfrei gestellt.

Da Putze unter statischen Gesichtspunkten gänzlich unproblematisch sind und fachlich eher ein Bezug zur Gestaltung besteht, wird der Verputz baulicher Anlagen der neuen Nummer 15.7 zugeordnet.

Zu Nr. 30.4.19 (Nummer 11.4)

Die Regelung wird zur Klarstellung um den Höhenbezugspunkt ergänzt und zur besseren Verständlichkeit an die Formulierung des § 13 HBauO angepasst.

Zu Nr. 30.4.20 (Nummer 11.7)

Im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung gehört das Wegerecht, sofern es für das Vorhaben beachtlich ist, zur bauaufsichtlichen Prüfung. Die Wegeaufsichtsbehörde prüft im Rahmen ihrer Genehmigungsverfahren jedoch in der Regel keine bauordnungsrechtlichen Belange. Für Werbeanlagen in verkehrlichen Insellagen ist diese Vorgehensweise unschädlich. Für Werbeanlagen an Gebäuden im oder über öffentlichem Raum hat sich die Zuweisung zum wegerechtlichen Verfahren nicht bewährt. Künftig soll die Genehmigung von Werbeanlagen im Zusammenhang mit Gebäuden (Fassaden- und Gerüstwerbung) aus einer Hand erfolgen, unabhängig davon, ob die Werbeanlage über privatem oder über öffentlichem Grund liegt.

Zu Nr. 30.4.21 (Nummer 12.1)

Es wird klargestellt, dass Bauschilder zur Baustelleneinrichtung gehören und insofern auch verfahrensfrei sind.

Zu Nr. 30.4.22 (Nummer 12.10)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanpassung im Hinblick auf die Einfügung der Nummer 12.11.

Zu Nr. 30.4.23 (Nummer 12.11)

Die Verfahrensfreistellung für Zelte nach Nummer 12. wird auf vergleichbare Fliegende Bauten ausgedehnt.

Dabei handelt sich um die Umsetzung des Beschlusses des Arbeitskreises „Fliegende Bauten" der Fachkommission Bauaufsicht, die Verfahrensfreiheit für die genannten Fliegenden Bauten bis 75 m² Grundfläche anzustreben. Dies wurde in Hamburg bereits so gehandhabt und hat sich als praktikabel erwiesen. Ein erhöhtes Gefahrenpotential ist nicht zu erkennen.

Zu Nr. 30.4.24 (Nummer 13.1)

Da Lager- und Abstellplätze, auch wenn sie einem landoder forstwirtschaftlichen Betreib oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen im Außenbereich erhebliche Auswirkungen auf das Natur- und Landschaftsbild haben können, erfolgt eine Verfahrensfreistellung nur außerhalb des Außenbereichs.

Zu Nr. 30.4.25 (Nummer 13.2)

Wie in der Parallelregelung zu Nummer 1.2 der Anlage 2 soll sich auch die Verfahrensfreiheit für nicht überdachte Stellplätze auf das zugehörige Hauptgebäude beziehen und nicht auf das Grundstück. Auf die Begründung zu Nummer 1.2 wird ergänzend verwiesen. Damit wird auch erreicht, dass die Verfahrensfreistellung nur greift, wenn auch ein Hauptgebäude vorhanden ist.

Zu Nr. 30.4.26 (Nummer 14)

Die Vorschriften zu Containern werden aus Gründen der besseren Verständlichkeit in einer neuen Nummer 14 zusammengefasst.

Nummer 14.1 entspricht der bisherigen Nummer 1.

In Nummer 14.2 wird der Einsatz derartiger Container auf Baustellen verfahrensfrei gestellt.

Nummer 14.3 stellt klar, dass ortsfeste Container, die der Lagerung von nicht wassergefährdenden Stoffen dienen, in bestimmten Gebieten, nämlich im Hafengebiet, auf Baustellen und auf dafür genehmigten Flächen, verfahrensfrei sein sollen.

In diesen Fällen kann auf eine präventive bauaufsichtliche Prüfung verzichtet werden. Der Bauherr hat die Verantwortung, dass die Anforderungen der HBauO, insbesondere die Abstandsflächen nach § 6 eingehalten werden.

Zu Nr. 30.4.27 (Nummer 15) Änderung der Nummerierung infolge der neuen Nummer 14.

Zu Nr. 30.4.28 (Nummer 15.3)

Da Regale im Außenbereich erhebliche Auswirkungen auf das Natur- und Landschaftsbild haben können, erfolgt eine Verfahrensfreistellung nur außerhalb des Außenbereichs.

Zu Nr. 30.4.29 (Nummer 15.7) siehe Begründung zu Nummer 10.

Zu Nr. 30.4.30 (Nummer 15.9)

Die gesonderte Nennung der „Befestigungen von Zuwegungen und Zufahrten" wird gestrichen, da diese bereits in Nummer 7 „Verkehrsanlagen" enthalten sind.

Zu Nr. 30.5 (Zu Abschnitt III)

Zu Nummer 30.5.1:

Die Herausnahme der freistehenden Gebäude der Gebäudeklasse 3 aus der Verfahrensfreiheit ist eine Folgeänderung aus der Einführung der bauaufsichtlichen Prüfung der Abrissfolgen in § 68 Absatz 3 Satz 1 für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5. Bei den Gebäuden der Gebäudeklasse 2 ist eine bauaufsichtliche Prüfung der Abrissfolge und der Standsicherheit angrenzender Gebäude nur erforderlich, wenn sie an Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 grenzen.

Zum neuen Satz 2 (30.5.2):

Die Regelung ist erforderlich, damit nach der Beseitigung von Gebäuden die Hausnummernlöschung durch die zuständige Behörde erfolgen kann. Die Aufgaben der Wegeaufsicht für Hausnummern werden in Hamburg von den Bauaufsichtsbehörden wahrgenommen.

Zu Artikel 2: Änderung des Wohnwagengesetzes

Mit den Änderungen in § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 4 des Wohnwagengesetzes werden Verweisungen auf nicht mehr gültige Fassungen der Hamburgischen Bauordnung und des Hamburgischen Meldegesetzes ohne inhaltliche Veränderung aktualisiert.

Zu Artikel 3: Übergangsbestimmung Artikel 3 stellt als Übergangsbestimmung klar, dass die Vorschriften des Änderungsgesetzes nur für solche Vorhaben zur Anwendung kommen sollen, für die nach seinem Inkrafttreten bauordnungsrechtliche Genehmigungsanträge gestellt werden. Bei verfahrensfreien Vorhaben ist für die Anwendung der Vorschriften des Änderungsgesetzes maßgebend, dass mit der Ausführung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen wurde.

Zu Artikel 4: Inkrafttreten Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Der Zeitraum zwischen Verkündung und Inkrafttreten ist erforderlich, um die Vorschriften zur Durchführung der HBauO, insbesondere die Verordnung über die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, Prüfsachverständige und Technische Prüfungen (Prüfverordnung) an die neue Rechtslage anzupassen.