Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf - Körperschaft öffentlichen Rechts - (UKE)

Darüber hinaus hat er die Aufgabe, das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf - Körperschaft öffentlichen Rechts - (UKE), die Anstalten öffentlichen Rechts fördern & wohnen (f & w), Hamburger Friedhöfe (HF) und das Studierendenwerk in der Erfüllung ihrer Versorgungsverpflichtungen durch Zahlungen wirtschaftlich zu entlasten. Der HVF hält 25,1 % der Anteile an der Asklepios Kliniken Hamburg GmbH (AKHH) und Anteile an der HSH Nordbank AG.

Die Immobilienverwaltung umfasst insbesondere Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Abschluss und Veränderung von schuldrechtlichen Überlassungsverträgen sowie den Abschluss von Vereinbarungen mit der Freien und Hansestadt Hamburg über die Wahrnehmung von Rechten nach § 15 des Gesetzes über den Hamburgischen Versorgungsfonds.

Der Bereich Altersversorgung beinhaltet die Übernahme und Verwaltung der am 31.12. bestehenden Versorgungsverpflichtungen des LBK Hamburg (alt) gegenüber Rentnerinnen und Rentnern sowie der bis zum Stichtag entstandenen Versorgungsverpflichtungen gegenüber beurlaubten Beamtinnen und Beamten. Der HVF entlastet darüber hinaus die Einrichtungen UKE, f & w, HF und Studierendenwerk durch periodische Zahlungen, die es den Einrichtungen ermöglichen, die Versorgungslasten zu tragen. Basis der Entlastung sind grundsätzlich die Ansprüche und Anwartschaften der Beschäftigten, die bis zur Verselbständigung der Einrichtungen entstanden sind.

Die Ansprüche der Beschäftigten gegen ihren alten Arbeitgeber werden nicht berührt. Sie bleiben weiterhin unmittelbar Leistungsempfänger. Zur Finanzierung wurden in den HVF Anteile der FHH an der HSH Nordbank eingelegt. Außerdem erhielt der HVF eine Anschubfinanzierung aus dem Haushalt.

Die Steuerung der städtischen Beteiligung an der AKHH wird über den HVF wahrgenommen. Die Gesellschafter- und Verwaltungsrechte bei der HSH Nordbank AG werden von der FHH wahrgenommen. Der HVF ist wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile. Der Immobilienbestand konnte durch Verkäufe planmäßig verringert werden. Die Altersversorgungsverpflichtungen wurden in vollem Umfang erfüllt.

Die Betriebserträge umfassten im Geschäftsjahr 2008 insbesondere Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen und Zuschreibungen auf die durch Erbbaurechte belasteten Kernflächen. Der Personalaufwand besteht im wesentlichen aus Altersversorgungsaufwendungen mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 45,6 Mio. Der Rückgang gegenüber dem Vorjahr resultiert daraus, dass in 2007 in Höhe von 59,7 Mio Altersversorgungsverpflichtungen gegenüber dem UKE aufwandswirksam zu erfassen waren.

Als wirtschaftlicher Eigentümer von Aktien der HSH Nordbank AG ist der HVF von der Finanzkrise direkt betroffen. Aufgrund der hohen Verluste der HSH Nordbank AG und der nachhaltigen Verringerung der Ertragskraft wurde es notwendig, den Beteiligungsbuchwert um insgesamt 772,0 Mio abzuwerten. Hieraus ergab sich ein Jahresfehlbetrag von 770,3 Mio, der ein negatives Eigenkapital von 256,9 Mio zur Folge hatte.

Ausblick:

Die HSH Finanzfonds AöR hat in 2009 eine Kapitalerhöhung bei der HSH Nordbank AG durchgeführt.

Da der HVF nicht an dieser Kapitalerhöhung teilgenommen hat, wurde die Beteiligungsquote auf 5,43 % verwässert.

Der HVF weist ein negatives Eigenkapital aus. Die Ertragslage des HVF in den Jahren 2009 und 2010 wird im wesentlichen durch Erträge aus Grundstücksverkäufen, Altersversorgungsaufwendungen und einem leicht negativem Zinsergebnis gekennzeichnet sein.

Dividendenzahlungen der HSH Nordbank AG sind nicht zu erwarten.

In den Jahren 2009 und 2010 sind die bestehenden Darlehen bei Kreditinstituten zur Rückzahlung fällig. Es ist davon auszugehen, dass erneute Kreditaufnahmen notwendig werden, ohne jedoch am Ende der Mittelfristplanung in 2013 den aktuellen Stand der Verbindlichkeiten bei Kreditinstituten zu überschreiten. Die Zahlungsfähigkeit des HVF ist gewährleistet.

Die FHH ist als Trägerin des HVF gesetzlich verpflichtet, die Anstalt als Einrichtung funktionsfähig zu halten (Anstaltslast). Des Weiteren haftet die FHH für die Verbindlichkeiten des HVF als Gewährträgerin unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalt nicht zu erlangen ist (Gewährträgerhaftung).