Fixierungsregelungen der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Allgemeinen Krankenhauses Bergedorf

In der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft bezüglich des zusammenfassenden Berichtes der Aufsichtskommission gemäß § 23 Absatz 4 des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten über ihreTätigkeit für die Jahre 1996 und 1997 (Drucksache 16/2423) berichtet der Senat unter 2.4. (Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Allgemeinen Krankenhauses Bergedorf) von „Beschwerden der Patientinnen und Patienten bezüglich der Fixierungsregelungen".

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat.

In den psychiatrischen Abteilungen in Hamburg richtet sich die Fixierung von psychisch Kranken, die nach dem Hamburgischen Gesetz über Hilfe und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (HmbPsychKG) untergebracht sind, nach § 18 dieses Gesetzes. Danach darf eine untergebrachte Person „zeitweise fixiert werden, wenn und solange die gegenwärtige Gefahr besteht, dass sie gegen Personen gewalttätig wird oder sich selbst tötet oder sich verletzt, und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann" (§ 18 [1] HmbPsychKG). Nach § 18 (2) HmbPsychKG darf eine Fixierung ­ außer bei Gefahr im Verzug ­ „nur von einem Arzt aufgrund einer eigenen Untersuchung befristet angeordnet werden". Auch die Anforderungen an die notwendige Dokumentation sind in § 18 HmbPsychKG geregelt.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

Welchen Inhalt hatten die Patientenbeschwerden bezüglich der Fixierungsregelungen?

(Bitte Einzelauflistung.)

Wie wurden die Beschwerden bearbeitet und mit welchem Ergebnis?

Es wird auf den Bericht der Aufsichtskommission verwiesen, der der Drucksache 16/2423 als Anlage beigefügt ist. Im Abschnitt II.4 faßt die Aufsichtskommission die Ergebnisse ihrer Besuche in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Allgemeinen Krankenhauses Bergedorf zusammen. Im Abschnitt III sind die Beschwerden und Einzelfälle, mit denen sich die Aufsichtskommission im Berichtszeitraum befaßt hat, und deren Bewertung vollständig aufgeführt. Die Beschwerde Nummer 2 und der Einzelfall Nummer 5 betrafen die Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Allgemeinen Krankenhauses Bergedorf und das Problem der Fixierung, der Einzelfall Nummer 6 betraf indirekt ebenfalls das Thema Fixierung.

Waren die Fixierungen in den beanstandeten Fällen erlaubt?

War eine richterliche Erlaubnis nötig? Wenn nein: Wer war entscheidungsberechtigt?

Wenn ja: Wurde diese in allen Fällen eingeholt? Wenn nein: Warum nicht?

Die Aufsichtskommission hat bei der Bearbeitung der Beschwerde und der Einzelfälle soweit nötig auch Einsicht in die jeweilige Dokumentation genommen. Die formalen Kriterien (Unterbringungsbeschluß und richterliche Genehmigung der Fixierung) waren erfüllt, und es bestand auch kein Zweifel an der Notwendigkeit der Fixierung an sich. Dennoch bestand nach Ansicht der Aufsichtskommission berechtigter Grund, die Dauer der durchgeführten Fixierung zu problematisieren.

2. Welche Fixierungsregelungen und Fixierungsusancen gibt es im AK Bergedorf?

3. Gibt es für die anderen Krankenhäuser schriftliche Fixierungsregelungen? (Bitte Einzelauflistung der Häuser bei uneinheitlichen Regelungen.) Wenn ja: Wie sehen die Regelungen aus, und auf welcher Grundlage beruhen sie? Wenn nein: Welche Fixierungsusancen liegen vor?

Die in der Vorbemerkung genannten Regelungen gelten für alle psychiatrischen Abteilungen in Hamburg gleichermaßen. Für das Psychiatrische Zentrum Rickling und das Heinrich-Sengelmann-Krankenhaus gelten analoge Regelungen. Darüber hinaus wurde der zuständigen Behörde folgendes mitgeteilt:

Nach Auskunft des Landesbetriebes Krankenhäuser ­ Anstalt öffentlichen Rechts ­ erfolgen Fixierungen in seinen psychiatrischen Abteilungen ­ und damit auch im AK Bergedorf ­ auf der Basis der vorhandenen gesetzlichen sowie konkretisierenden internen Regelungen, wenn eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung nicht mit anderen Mitteln abgewendet werden kann. Eine ständige Betreuung der fixierten Patienten und Patientinnen an Ort und Stelle in geeigneter Art und Weise wird sichergestellt.

Bei einer länger andauernden Fixierung (über zwölf Stunden hinaus) wird die Zustimmung des Leitenden Arztes bzw. Oberarztes eingeholt, der die Fixierung persönlich überprüft. Für die Dokumentation werden spezielle Dokumentationsbögen verwendet. Bei Patienten und Patientinnen, die gemäß § 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuches unter Betreuung stehen, wird vor einer Fixierung ­ außer bei Gefahr im Verzuge ­ die Einwilligung des Betreuers eingeholt. Wenn die Fixierung über einen längeren Zeitraum andauert oder regelmäßig erfolgt, ist zusätzlich die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes einzuholen.

Im Universitäts-Krankenhaus Eppendorf (UKE) kommen neben den rechtlichen Vorschriften des HmbPsychKG eine generelle Anweisung des Direktoriums, abgedruckt im Qualitätssicherungshandbuch des UKE, und eine spezielle Anweisung (mit Dokumentationsbogen) des Direktors der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie zur Geltung.

Für das Psychiatrische Zentrum Rickling ist neben den rechtlichenVoraussetzungen des schleswig-holsteinischen Psychisch-Kranken-Gesetzes für das Pflegepersonal des Krankenhauses der „Pflegeleitfaden Fremd- und Eigengefährdung" bindend. Für das ärztliche Personal bindende Richtlinien sind zur Zeit im Rahmen der Qualitätssicherung in Überarbeitung.Des weiteren gibt es eine Dokumentation über besondere Vorkommnisse, die von den ärztlichen und pflegerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen bei besonderen Ereignissen auszufüllen und der Leitung des Krankenhauses unmittelbar vorzulegen ist.

Ergänzend wurde für das Heinrich-Sengelmann-Krankenhaus und das Evangelische Krankenhaus Alsterdorf mitgeteilt, dass in den Fällen, in denen eine Fixierung länger als zwei Stunden erforderlich ist, eine Sitzwache gestellt wird.