Aufhebung der Freizone. Der Hafen wird in Gänze ein sogenannter Seezollhafen und unterliegt somit einem einheitlichen

Nach vorläufigen Schätzungen der HPA wird die Herrichtung der verkleinerten Freizone einmalige Investitionskosten in Höhe von mindestens 10 Mio. Euro verursachen.

Zu den zollrechtlichen Rahmenbedingungen wird auf die (Ziffer 9.2.) verwiesen.

Aufhebung der Freizone

Der Hafen wird in Gänze ein sogenannter Seezollhafen und unterliegt somit einem einheitlichen Zollregime.

Die gemäß Zollverwaltungsgesetz dem Zoll übertragenen Befugnisse für Freizonen finden in Hamburg keine Anwendung mehr, so dass die volle Planungshoheit für das Hafengebiet auf die FHH zurückfällt.

Unternehmen, die Gemeinschaftsware lagern, bearbeiten oder transportieren, können dies ohne jede zollrechtliche Formalität (bislang: Statusnachweise) tun.

Unternehmen, die Nichtgemeinschaftsware lagern, bearbeiten oder transportieren, können alternative Zollverfahren (z. B. Errichtung eines Zolllagers) nutzen. Von den Sicherheitsleistungen können sie unter bestimmten Voraussetzungen befreit werden (vgl. Drucksache 19/1636, Ziffer 4.4.). Tief- und Hochbauarbeiten sind nicht erforderlich. Freizonen bezogene bauliche Veränderungen (z. B. Zollzaun) werden erst nach Aufhebung der Freizone beginnen.

Die Tätigkeit der künftigen Dienststelle der Wasserschutzpolizei auf dem Afrikahöft unterliegt keinen Behinderungen.

Kosten zulasten des Haushaltsplans der FHH entstehen erst nach Aufhebung der Freizone (z. B. im Zusammenhang mit dem Zollzaun und den Liegenschaften des Zolls).

Zu den weiteren zollrechtlichen Rahmenbedingungen wird auf die Drucksache 19/1636 (Ziffer 9.3.) verwiesen.

5. Entscheidungsgründe

Der Senat bekräftigt seine in der Drucksache 19/1636 dargelegte Neubewertung der Freizone Hamburg. Zollrechtliche, logistische und städtebauliche Entwicklungen sprechen gegen den Erhalt der Freizone. Auch die überwiegende Zahl der Unternehmen hat gegenüber dem Senat weiter darauf gedrängt, die Freizone nunmehr zügig aufzuheben. Der Senat hat stets unterstrichen, dass der Erhalt einer „Kleinen Freizone" keine optimale Lösung darstellt.

Er hat gleichwohl in den Verhandlungen mit dem Bund auf der Ebene der BFD Nord mit Nachdruck darauf bestanden, für interessierte Unternehmen eine kleine Freizone zu errichten.

Der Senat hatte das Ergebnis der Verhandlungen mit dem Bund und die von den Unternehmen erhofften Vorteile gegenüberzustellen und zu bewerten. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Nachteile deutlich überwiegen. Die Erreichbarkeit der Unternehmen in der verkleinerten Freizone wäre abhängig von den Öffnungszeiten der Abfertigung Windhukkai und dadurch starken Einschränkungen unterworfen. Zur Ertüchtigung der Straßen im Bereich der verkleinerten Freizone und zur Errichtung des Zollzauns müssten zahlreiche Unternehmen derzeit wirtschaftlich intensiv genutzte Flächen abtreten. Weiter müssten einige Unternehmen ihre Zu- und Ausfahrten und damit ihre betrieblichen Abläufe neu gestalten. Einige Unternehmen müssten durch Standorte innerhalb und außerhalb der verkleinerten Freizone ihre Geschäfte auf der Basis zweier Zollregime (Seezollhafen bzw. Freizone) abwickeln, was zusätzliche administrative Kosten nach sich ziehen würde. Schließlich wären die Unternehmen mit der zusätzlichen finanziellen Belastung durch den von der Zollverwaltung angekündigten jährlichen Kostenbeitrag in Höhe von 2,2 Mio. Euro konfrontiert, unabhängig von der rechtlichen Bewertung des Senats.

Auch aus staatlicher Sicht stünde diese Variante einer verkleinerten Freizone insbesondere im Hinblick auf die der FHH entstehenden Kosten in keinem vertretbaren Verhältnis zum möglichen unternehmerischen Nutzen.

Durch die erforderlichen Maßnahmen der Verkehrslenkung und Straßenführung im Bereich Windhukkai wären Behinderungen des Durchgangsverkehrs auf der Haupthafenroute zu befürchten. Die Realisierungskosten zur Errichtung einer solchen Freizone, in der nur eine begrenzte Zahl von zollrelevanten Unternehmen tätig ist, geht nicht einher mit dem an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit orientierten staatlichen Handeln. Bemühungen der Handelskammer um eine Mitfinanzierung der Investitionskosten durch die an dem Erhalt einer Freizone interessierten Unternehmen blieben ohne konkretes Ergebnis.

Die Entscheidung muss nunmehr zeitnah getroffen werden, und die langjährige öffentliche Diskussion muss zu einer abschließenden Festlegung der FHH führen. Anstehende unternehmerische, logistische und stadtplanerische Entscheidungen dürfen nicht länger von einer ungewissen Zukunft der Freizone blockiert werden.

Mit der Entscheidung, die Aufhebung der Freizone zum 1. Januar 2013 zu beantragen, stützt sich der Senat auf eine realistische Einschätzung der benötigten Dauer der Umstellungsvorbereitungen. Die zunächst beabsichtigte Verkleinerung der Freizone mit Wirkung zum 1. Januar 2011 hat vor allem bei kleinen und mittleren Hafenunternehmen zu Besorgnissen geführt, die erforderliche Umstellung nicht zeitgerecht realisieren zu können. Mit der Verschiebung des Termins kommt der Senat ihrem Wunsch entgegen. Damit können gleichzeitig die aus dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zum Modernisierten Zollkodex der EU resultierenden unternehmerischen Erfordernisse besser berücksichtigt werden. Auch kommt der Senat damit der Zollverwaltung entgegen, die die Umstellung auf das System des Seezollhafens (z. B. Zulassung von Zolllagern, Betriebsprüfungen, Befreiung von der Sicherheitsleistung) bis zu diesem Zeitpunkt abschließen muss.

Der Zoll hat dem Senat zugesichert, den Hafenunternehmen vor allem in der Umstellungsphase eine pro-aktive Beratung und Begleitung anzubieten. Die zuständige Behörde für Wirtschaft und Arbeit wird in Zusammenarbeit mit der Handelskammer Hamburg, der Zollverwaltung und den Verbänden der Hafenwirtschaft die Entwicklung eines entsprechenden Beratungs- und Unterstützungsprogramm durchsetzen und die Unternehmen damit vor, während und nach der Umstellung angemessen und intensiv unterstützen. Der Senat wird im Interesse der Beteiligten bei der Zollverwaltung die Vorlage eines Gesamtkonzeptes für die zukünftige organisatorische und technische Zollabwicklung im Hafen erneut anmahnen.

Die Aufhebung der Freizone wird die Zollverwaltung in die Lage versetzen, ihre personellen und sonstigen Ressourcen effizienter einzusetzen als dies die Verkleinerung erlaubt hätte. Der Senat wird deshalb vom Bund fordern, dass die etwa 140 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bisherigen Freizonengrenzaufsicht der Zolldienstleistung am Standort Hamburg zugeordnet bleiben und insbesondere die künftigen Zolldienstleistungen für kleine und mittlere Unternehmen optimiert werden, zum Beispiel durch mobile Zollabfertigungen bei diesen Unternehmen.

Darüber hinaus wird der Senat bei der Bundeszollverwaltung noch einmal mit Nachdruck darauf dringen, dass bei der Erhebung von Sicherheitsleistungen für Einfuhrabgaben im Zusammenhang mit der Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren der ihr zustehende Ermessensspielraum so weit wie möglich zugunsten der Unternehmen ausgeschöpft wird.

Die weiteren Hamburger Anliegen (Zollabfertigung rund um die Uhr, ein einheitlicher Hamburger Hauptzollamtsbezirk, Übertragung der Zuständigkeit für den Flughafen auf den Hamburger Zoll) werden in den Gesprächen mit dem Bund verfolgt werden. Der Senat geht davon aus, dass mit der Entscheidung zur Aufhebung der Freizone die Vorbehalte des Zolls gegen eine Durchlässigkeit bzw. eine Änderung des Grenzverlaufs im Bereich des südlichen Spreehafenufers ausgeräumt sind.

6. Weiteres Verfahren

Die Aufhebung der Freizone wird vom Senat beim zuständigen Bundesminister der Finanzen beantragt und anschließend gemäß § 20 Zollverwaltungsgesetz durch Bundesgesetz geregelt. Der Senat strebt an, die Aufhebung zum 1. Januar 2013 zu realisieren. Der Zollzaun muss bis zu diesem Zeitpunkt erhalten bleiben. Die Umsetzung des Bundesgesetzes erfolgt in enger Abstimmung mit der BFD Nord federführend durch die Behörde für Wirtschaft und Arbeit.

7. Kosten

Die in Drucksache 19/1636 (Ziffer 12) beschriebene Verpflichtung des Senats zur Klärung der mit der Freizone zusammenhängenden Liegenschaftsangelegenheiten mit dem Bund hat unverändert Bestand.

Sobald die hier beschriebenen Kostenauswirkungen konkretisiert sind, beabsichtigt der Senat, die Bürgerschaft erneut zu befassen.

8. Evaluierung

Der Senat wird die Umsetzung und Auswirkungen der Aufhebung der Freizone drei Jahre nach der Aufhebung evaluieren (vgl. Bürgerschaftliches Ersuchen vom 1. April 2009, Drucksache 19/2596).

9. Petitum

Die Bürgerschaft wird gebeten, von den Ausführungen in dieser Drucksache Kenntnis zu nehmen.