Leistungen zur Wohnungssicherung werden erwerbsfähigen Hilfebeziehern nach Maßgabe von § 22 Absatz 5 SGB II gewährt

Forderungen der Freien und Hansestadt Hamburg aus Maßnahmen zur Wohnraumsicherung Hamburg ist mit hohem finanziellem Aufwand im Bereich der Wohnraumsicherung engagiert. Um vor Kündigung und Räumung bedrohte Mieter zu schützen, werden Mietrückstände übernommen, Darlehen vergeben und Mietbürgschaften ausgereicht.

Ich frage den Senat: Leistungen zur Wohnungssicherung werden erwerbsfähigen Hilfebeziehern nach Maßgabe von § 22 Absatz 5 SGB II gewährt. Erwerbsfähige Hilfesuchende mit niedrigen Einkünften (ohne Transferleistungsanspruch) sowie Personen im Sozialhilfebezug erhalten entsprechende Leistungen nach § 34 SGB XII. Voraussetzung ist, dass die Hilfesuchenden über keine beziehungsweise nicht ausreichende Selbsthilfemöglichkeiten verfügen, der Wohnraum den Angemessenheitskriterien für die Kosten der Unterkunft entspricht und der Wohnraum dauerhaft gesichert werden kann.

Nach § 22 Absatz 5 SGB II sollen die Leistungen als Darlehen gewährt werden, nur in atypischen Einzelfällen kommt eine Beihilfe in Betracht. § 34 SGB XII regelt, dass die Leistungen als Darlehen oder Beihilfe gewährt werden.

Mietkautionen dienen nicht der Wohnungssicherung, sondern der Wohnungsbeschaffung.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

1. Welche Forderungen sind von der Freien und Hansestadt Hamburg in den vergangenen Jahren übernommen worden?

Leistungen zur Wohnungssicherung nach § 22 Absatz 5 SGB II und § 34 SGB XII werden erbracht für die Übernahme von

· zur fristlosen Kündigung berechtigenden Mietschulden,

· zusätzlichen Anwalts-, Gerichts- und sonstigen Kosten, um im Räumungsverfahren den Räumungsanspruch des Vermieters zu beseitigen,

· rückständigen Zins- und Tilgungsbeträgen für nach den leistungsrechtlichen Bestimmungen angemessenes selbstgenutztes Wohneigentum.

a. Welche Zahlungen wurden von der Freien und Hansestadt Hamburg in den Jahren 2007 und 2008 in Summe geleistet? Erläuterungen: Aufgrund der von der Bundesagentur vorgegebenen Buchungssystematik kann bei den Ausgaben nach § 22 Absatz 5 SGB II nicht differenziert werden zwischen den Leistungen für die Wohnungssicherung (zum Beispiel Mietschuldenübernahme) beziehungsweise für vergleichbare Notlagen (zum Beispiel Stromschulden) und Beihilfen beziehungsweise Darlehen. Außerdem werden nach dem Netto-Prinzip die Einnahmen von den Ausgaben abgesetzt.

b. Wie setzten sich die Zahlungen zusammen? Bitte aufschlüsseln nach Mietrückständen, Mietkautionen und sonstigen Zahlungen.

Zur Aufschlüsselung der Gesamtausgaben zur Wohnungssicherung nach § 22 Absatz 5 SGB II siehe Antwort zu 1. a. Erläuterungen.

Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

c. Wie hoch sind sämtliche Ansprüche der Freien und Hansestadt Hamburg für in der Vergangenheit geleistete Zahlungen oder Kautionen insgesamt?

Die zur Beantwortung benötigten Daten werden statistisch nicht erfasst. Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.

2. Welche Ansprüche der Freien und Hansestadt Hamburg beziehen sich auf gewährte Darlehen?

a. In welcher Höhe wurden in den Jahren 2007 und 2008 Zahlungen ­ im Bereich der Wohnraumsicherung ­ als Darlehen geleistet und wie viele Einzelfälle waren davon betroffen?

Siehe Antwort zu 1. b.

b. In welcher Höhe wurden Rückzahlungen auf Darlehen oder Kautionen in den Jahren 2008 und 2009 ­ gegebenenfalls auch für Leistungen und Zahlungen aus früheren Jahren ­ geleistet?

Die Einnahmen für 2007 und 2008 können nur für alle Darlehen zur Wohnungssicherung und Behebung vergleichbarer Notlagen einschließlich Wohnungsbeschaffung im SGB XII dargestellt werden. Die zur Beantwortung benötigten Daten für die Einnahmen aus Darlehen für die Wohnungssicherung werden nicht gesondert statistisch erfasst. Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

Einnahmen aus Darlehen für die Wohnungssicherung und die Wohnungsversorgung nach dem SGB XII 2008 3.665.570 2009 3.563.304

Für das SGB II stehen Einnahmedaten nicht zur Verfügung, siehe Erläuterungen bei der Antwort zu 1. a.

Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

3. Gibt es eine Überwachung der Rückzahlungen auf gewährte Leistungen?

a. Wie wird die Rückforderung der Zahlungsansprüche überwacht?

Die Bezirksverwaltungen haben Forderungssachgebiete eingerichtet, in denen die Forderungsansprüche nach den von der zuständigen Behörde erlassenen fachlichen Regelungen zur Forderungsverwaltung überwacht werden.

b. Werden Abrechnungen der Mietkautionen, bei denen Vermieter Aufrechnungen mit Forderungen vornehmen, rechnerisch und sachlich geprüft?

Wenn ja, in wie vielen Fällen kam es zu Beanstandungen der Kautionsabrechnung des Vermieters und gerichtlichen Verfahren?

Zur Absicherung des Darlehens ist der Darlehensnehmer verpflichtet, seine Ansprüche gegenüber dem Vermieter auf Rückzahlung der Kaution an die Freie und Hansestadt Hamburg abzutreten. In der Folge darf der Vermieter gemäß § 406 BGB nach Kenntnis der Abtretung grundsätzlich nicht aufrechnen. Eine Aufrechnung ist nach den fachlichen Vorgaben der zuständigen Behörde nur zulässig, wenn der Vermieter schlüssig und glaubhaft nachweisen kann, dass es sich um seinerseits berechtigte Forderungen handelt. Der Nachweis ist zum Beispiel durch einen entsprechenden Titel beziehungsweise durch Wohnungsübergabeprotokolle und Rechnungen der Handwerksbetriebe zur Schadensregulierung gegenüber den forderungsverwaltenden Dienststellen zu erbringen.

Wie häufig es zu Beanstandungen bei Kautionsabrechnungen beziehungsweise zu gerichtlichen Verfahren kam, wird statistisch nicht erfasst.