Nebentätigkeit und Tantiemenregelung in öffentlichen Unternehmen

Betreff: Nebentätigkeit und Tantiemenregelung in öffentlichen Unternehmen der Freien und Hansestadt Hamburg: Geschäftsführungstätigkeit bei der „Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH" („Vereinigung gGmbH") und anderweit (II)

Auf die Fragen aus der Schriftlichen Kleinen Anfrage 19/4910 nach den variablen Vergütungsanteilen des betriebswirtschaftlichen Geschäftsführers der „Vereinigung gGmbH" ­ einer hundertprozentigen Tochter der Stadt ­ gibt der Senat die Auskunft, dass es diese gebe, und verweist im Übrigen auf Persönlichkeitsrechte der Geschäftsführungen und den Datenschutz.

Ich frage den Senat:

Nach den Regelungen des Hamburger Corporate Governance Kodex soll die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitungen fixe und variable Bestandteile umfassen.

Mit nahezu allen Vorständen und Geschäftsführern der hamburgischen direkten Mehrheitsbeteiligungen werden bereits seit vielen Jahren variable Gehaltsbestandteile (Tantiemen) vereinbart. Die variable Vergütung soll einmalige sowie jährlich wiederkehrende, an den nachhaltigen Erfolg des Unternehmens gebundene Komponenten enthalten. Dies ist ein weit verbreitetes und übliches zentrales Steuerungs- und Anreizinstrument, die unternehmerische Verantwortung zu stärken, die Identifikation mit dem Unternehmen zu fördern und die Motivation zu verbessern.

Das Grundgehalt ist regelhaft niedriger ausgestaltet. Die Tantiemen werden nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres und in Abhängigkeit vom Grad der Zielerreichung ausgezahlt.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

1. Welche Aspekte einer Antwort auf die Fragen 4., 7. und 8. sowie 6.1 bis in der Schriftlichen Kleinen Anfrage in Drs. 19/4910 teilt der Senat mit Rücksicht auf Persönlichkeitsrechte nicht mit? Was sind jeweils im Einzelnen die Gründe, weshalb Persönlichkeitsrechte verletzt sein könnten und weshalb der Senat nach Abwägung mit dem Fragerecht von Abgeordneten von einer inhaltlichen Beantwortung der Fragen Abstand nimmt?

2. Welche Aspekte einer Antwort auf die Fragen 4., 7. und 8. sowie 6.1 bis in der Schriftlichen Kleinen Anfrage in Drs. 19/4910 teilt der Senat aus Datenschutzgründen nicht mit? Was sind jeweils im Einzelnen die Gründe, weshalb der Senat aus Datenschutzgründen von einer inhaltlichen Beantwortung der Fragen Abstand nimmt?

3. Nach Auskunft des Senats sind „variable Vergütungsanteile regelhaft Bestandteil der Gesamtvergütung von Geschäftsführungen Hamburger öffentlicher Unternehmen und insofern keine Besonderheit".

Bei welchen öffentlichen Unternehmen sind variable Vergütungsanteile für die Geschäftsführungen nicht regelhaft Bestandteil der Gesamtvergütung?

Bei welchen sind sie es?

4. Bei welchen öffentlichen Unternehmen wurden ­ jeweils in den Jahren 2006 bis 2009 ­ Tantiemen beziehungsweise variable Vergütungsbestandteile an die Geschäftsführung gezahlt?

Mit Ausnahme der Kulturunternehmen, der HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH und des Hamburger Versorgungsfonds AöR sind regelhaft variable Vergütungen an die Geschäftsführungen aller direkten Mehrheitsbeteiligungen gezahlt worden (siehe auch Beteiligungsbericht im Internet unter http://beteiligungsbericht.fb.hamburg.de/Download.html).

5. Auf welchen Betrag saldieren sich die Tantiemenzahlungen beziehungsweise variablen Vergütungen bei Hamburger öffentlichen Unternehmen jeweils für die Jahre 2006 bis 2008?

In 2006 sind variable Vergütungen von rund 3.025.000 Euro, in 2007 rund 3.677. Euro und in 2008 rund 3.548.000 Euro ausgezahlt worden.

6. In welcher Höhe sind demgegenüber reine Personalkosten laut Anstellungsverträgen angefallen (bitte in Bezug auf Frage 5. darstellen, bezogen auf die einzelnen Unternehmen sowie insgesamt per Jahressaldo)? Reine Personalkosten laut Anstellungsverträgen (Grundvergütungen) sind im Jahr 2006 rund 9.153.000 Euro, in 2007 rund 9.720.000 Euro und in 2008 rund 10.228. Euro angefallen.

Im Übrigen werden die Jahresbezüge der Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften jeweils als Gesamtsumme im Anhang des jeweiligen Jahresabschlusses im Geschäftsbericht des Unternehmens veröffentlicht, sofern nicht die Geschäftsleitung von der Möglichkeit des § 286 Absatz 4 Handelsgesetzbuch Gebrauch macht.

7. Worauf beziehen sich die Zielvereinbarungen mit den Geschäftsführungen öffentlicher Unternehmen im Allgemeinen und mit der Geschäftsführung der Vereinigung im Besonderen jeweils? In welcher Weise gibt es eine Verknüpfung der Zielvereinbarung mit der Geschäftsführung und einer Ziel- und Leistungsvereinbarung zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem jeweiligen Unternehmen?

Die mit der Geschäftsführung der Vereinigung abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarungen zielen insbesondere ab auf eine Verbesserung des Leistungsangebots der Vereinigung.

Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

8. Hinsichtlich der Beantwortung der Frage nach den Zielvereinbarungen (Leistungs-/Ergebniskriterien), von denen eine Tantiemenzahlung an den betriebswirtschaftlichen Geschäftsführer der Vereinigung gGmbH abhängt, sieht der Senat „mit Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte der Geschäftsführungen und Vorstände öffentlicher Unternehmen sowie aus Datenschutzgründen davon ab, Einzelheiten von Anstellungsverträgen mitzuteilen".

Ist die Tantiemenvereinbarung des Herrn Krämer tatsächlich im Anstellungsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung geregelt?

Die Grundlage für den Abschluss einer Tantiemeregelung bildet der Anstellungsvertrag. Die Zielsetzungen und die Bemessung der Tantieme in Abhängigkeit von der Erreichung der Ziele sind in einer Ziel- und Leistungsvereinbarung geregelt.

Inwiefern berührt der Gegenstand der Zielvereinbarung das Persönlichkeitsrecht von Herrn Krämer?

Inwiefern berühren die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich Höhe und Berechnungsgrundlage der Tantiemenvereinbarung Persönlichkeitsrechte von Herrn Krämer?

9. In welcher Höhe sind insgesamt in den Jahren 2001 ­ 2009 Tantiemezahlungen bei der Vereinigung gGmbH ausgekehrt worden?

Keine.