Pflegefamilien, Erziehungsstellen sowie Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung

Betreff: Pflegefamilien, Erziehungsstellen sowie Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform

­ Entwicklung und Stand in Hamburg

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sieht für erzieherische Hilfen außerhalb der eigenen Familie im Wesentlichen zwei unterschiedliche Hilfeformen vor:

- die Vollzeitpflege nach § 33 als Hilfe „in einer anderen Familie" (dazu gehören Pflegefamilien und Erziehungsstellen) sowie

- die Hilfe „in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform" nach § 34 (dazu gehören unter anderem Lebensgemeinschaften und Außenwohngruppen).

Der Senat hat in der Drs. 18/614 dargestellt: „Die beiden Hilfeformen sind nicht unmittelbar miteinander vergleichbar, denn sie haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen und Strukturmerkmale.

Pflegefamilien und Erziehungsstellen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie ihren privaten Lebensraum für die Betreuung und Erziehung fremder Kinder zur Verfügung stellen. Die Besonderheit von Erziehungsstellen besteht insbesondere darin, dass ein Elternteil eine pädagogische oder psychologische Berufsqualifikation nachweisen muss. Erziehungsstellen eignen sich als Pflegefamilien für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche.

Lebensgemeinschaften und Außenwohngruppen sind Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, in denen professionelle Betreuungspersonen das familiäre und alltägliche Zusammenleben mit Kindern nachbilden. Diese Hilfeform kommt nur dann in Betracht, wenn die erforderliche Hilfe in einer Pflegefamilie oder einer Erziehungsstelle nicht erreicht werden kann."

Wie bereits wiederholt angekündigt, hat der Senat auch in seiner Pressemitteilung vom 27.11.2009 zu den Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung in Zusammenhang mit den „Hilfen zur Erziehung" ausgeführt: „Neben der besseren Steuerung der Hilfen sowie Steigerung der Auslastung (Einsparungen rd. 18 Mio. Euro) sollen zur Vermeidung der außerhamburgischen Unterbringung 500 neue Plätze in Hamburg (Kostenersparnis rund 2,5 Mio. Euro) und 100 zusätzliche Plätze der Vollzeitpflege (Ersparnis rund 7 Mio. aufwachsend) eingerichtet werden."

Wir fragen den Senat:

1. Wie viele Vollzeitpflegestellen nach § 33 SGB VIII insgesamt und davon in Erziehungsstellen sowie wie viele Fälle von Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen nach § 34 SGB VIII insgesamt und davon in Lebensgemeinschaften/Außenwohngruppen hat es zum Jahresende seit 2004 gegeben (für 2009 gegebenenfalls die letzten verfügbaren Zahlen

­ bitte mit Darstellung nach Altersgruppen und Geschlecht sowie für die Bezirke sowie für Hamburg insgesamt sowie mit Berücksichtigung freier Plätze beziehungsweise Stellen)?

Die Anzahl der Betreuten am 31. Dezember des jeweiligen Jahres in den jeweiligen Leistungsarten ist in der Anlage 1 aufgelistet (Quelle: PROJUGA). Freie Plätze in Einrichtungen für Leistungen nach § 34 SGB VIII sind der zuständigen Behörde nicht bekannt.

2. Wie viele Stellen beziehungsweise Plätze welcher Leistungsart gemäß Frage 1. belegt Hamburg beziehungsweise Hamburger Kinder jeweils in Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein sowie insgesamt in anderen Bundesländern?

Die folgenden Angaben wurden der bezirklichen Datenbank PROJUGA entnommen.

Die Inanspruchnahme von Plätzen in den Leistungsarten gemäß Frage 1 für die Hilfen nach § 34 SGB VIII am 31. Dezember 2009 ist in folgender Tabelle aufgelistet:

Insgesamt davon in LG/AWG Niedersachsen 455 150

Mecklenburg-Vorpommern 17 6

Schleswig-Holstein 754 201 andere Bundesländer 167 22

Lebensgemeinschaften/Außenwohngruppen

Am 31. Dezember 2009 waren laut der bezirklichen Datenbank PROJUGA 146 Betreute in Vollzeitpflegestellen außerhalb Hamburgs, zehn davon in Erziehungsstellen außerhalb Hamburgs untergebracht. Das jeweilige Bundesland wird von den Bezirken für Hilfen nach § 33 SGB VIII nicht in PROJUGA erfasst.

Die Datenbank der Zentralen Pflegestellenvermittlung beim Bezirksamt Altona weist für den Zeitraum 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2009 folgende Neuaufnahmen auf: Pflegekinder in Pflegestellen Niedersachsen 204 139

Mecklenburg-Vorpommern 4 3

Schleswig-Holstein 184 152

Im Regelfall wird die gesamte Jugendhilfezuständigkeit gemäß § 86 Absatz 6 SGB VIII nach zwei Jahren an die Stadt beziehungsweise an den zuständigen Landkreis am Wohnort der Pflegeperson abgegeben.

Weitergehend differenzierte Angaben liegen nicht vor. Eine Einzelfallauswertung ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

3. Wie ist die behördliche Zuständigkeit in diesen Fällen beziehungsweise den verschiedenen Leistungsarten geregelt?

Entsprechend der Anordnung über Zuständigkeiten im Kinder- und Jugendhilferecht des Senats vom 12. Februar 2002, zuletzt geändert am 8. September 2005, liegt die Zuständigkeit für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung und für die Beratung von Pflegeeltern bei den Bezirksämtern.

Die Pflegepauschalen für Hilfen nach §§ 27 und 33 in Verbindung mit § 39 Absätze 3 bis 6 SGB VIII werden nach der Anordnung über Zuständigkeiten im Kinder- und Jugendhilferecht des Senats vom 12. Februar 2002, zuletzt geändert am 8. September 2005, durch die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz als der fachlich zuständigen Behörde gemäß Abschnitt II, Absatz 2 festgesetzt.

4. Wie hoch sind die Zuschüsse beziehungsweise die Kosten der zuständigen Behörde (BSG) für einen Platz bei einer Pflegefamilie, bei einer Erziehungsstelle sowie „in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung)" und bei einer Lebensgemeinschaft/Außenwohngruppe (unter Berücksichtigung der verschiedenen Altersgruppen) und welche weiteren Kostenregelungen gelten hier?

5. Welche Zuschüsse beziehungsweise Kosten für Hamburg entstehen jeweils für die Stellen beziehungsweise Plätze im Hamburger Umland beziehungsweise in anderen Bundesländern gemäß Frage 2.?

6. Welche Pflegesätze und welche Personalschlüssel gibt es bei den hier genannten Leistungsarten in Hamburg beziehungsweise Hamburger Einrichtungen und im Vergleich im Hamburger Umland beziehungsweise in anderen Bundesländern?

Entgelte für in Leistungsvereinbarungen festgelegte Regelleistungen nach § 34 SGB VIII werden nach den Maßgaben der §§ 78a bis g SGB VIII vereinbart.

Das Pflegegeld wird durch die zuständige Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz (BSG) festgesetzt. Neben den Entgelten für Regelleistungen und den festgesetzten Pflegegeldpauschalen werden Kosten für notwendige zusätzliche Leistungen im Einzelfall nach Maßgabe der durch die BSG geführten „Arbeitshilfe für die Gewährung einmaliger Beihilfen und Zuschüsse gemäß § 39 Absatz 2 SGBVIII" übernommen.

Die aktuellen Pflegegeldleistungen nach § 33 SGB VIII in Hamburger Vollzeitpflegestellen sind in der Antwort zu 14 (Anlage 4) aufgeführt.

Für Vollzeitpflege in anderen Bundesländern gelten die Pflegegeldsätze der jeweiligen Städte und Landkreise.

In PROJUGA wird von den Bezirken das jeweilige Bundesland für Vollzeitpflegestellen nach § 33 SGB VIII außerhalb Hamburgs nicht erfasst. Eine Einzelfallauswertung zu den Kosten für Vollzeitpflegestellen im Hamburger Umland und in anderen Bundesländern ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

Die aktuellen Entgelte und Personalschlüssel für Betreuung für die mit Hamburger Einrichtungen vereinbarten Leistungen sind in der Anlage 2 aufgelistet.

Die in PROJUGA erfassten Entgelte für die am 31. Dezember 2009 in Einrichtungen außerhalb Hamburgs Betreuten sind in der Anlage 3 aufgelistet.

7. Welche Globalrichtlinien, Fachanweisungen, Leitlinien oder weitere Regelungen gelten in diesem Zusammenhang aktuell in Hamburg?

- Fachanweisung ASD vom 27. März 2009

- Globalrichtlinie J 8/04 „Hilfe zur Erziehung, Hilfe für junge Volljährige und Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche"

- Dienstanweisung der Bezirksämter „Hilfen zur Erziehung, Hilfe für junge Volljährige und Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche" vom 15. Dezember 2005

- Globalrichtlinie J3/2000 „Barbeträge zur persönlichen Verfügung" vom 2. Mai 2000

- Arbeitshilfe für die Gewährung einmaliger Beihilfen und Zuschüsse gemäß § 39 Absatz 2 SGB VIII

- Pflegeelternhandbuch für Pflegepersonen