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Alsterkrugchaussee und Langenhorner Chaussee, hier: Förderprogramm für Lärmschutzfenster an lauten Straßen

Die Anwohner der Alsterkrugchaussee und der Langenhorner Chaussee zählen zu den stark lärmbetroffenen Anwohnern in den Stadtteilen Alsterdorf, Fuhlsbüttel und Langenhorn. Für den Abschnitt der Alsterkrugchaussee zwischen der Sengelmannstraße und dem Erdkampsweg hatte die für Straßenlärmschutz zuständige Fachbehörde bereits vor dem Regierungswechsel 2001 eine Schallimmissionsplanung begonnen, die jedoch von CDU-geführten Senaten anschließend nicht weiter betrieben wurde. Vor dem Hintergrund der real vorhandenen Belastung ist unklar, warum im Rahmen des aktuellen Programms ein erhöhter Lärmsanierungsbedarf nur für insgesamt 14 Hausnummern an beiden Straßen im Abschnitt zwischen dem Ring 2 und der Landesgrenze bestehen soll.

Ich frage den Senat:

1. Welche Lärmwerte, ausgehend von Straßenlärm, sind der zuständigen Fachbehörde beziehungsweise dem Bezirksamt für die Alsterkrugchaussee,

a. im Abschnitt zwischen Borsteler Chaussee und Sengelmannstraße,

b. im Abschnitt zwischen Sengelmannstraße und Erdkampsweg bekannt?

c. Wie wurden die Lärmwerte für die genannten Abschnitte jeweils ermittelt und in welchem Jahr beziehungsweise in welchen Jahren geschah dies?

Die Lärmwerte für die genannten Straßenabschnitte an der Alsterkrugchaussee sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:

2. Welche Lärmwerte wurden für die Alsterkrugchaussee 110 und 112 ermittelt und mit welcher Methodik geschah dies?

Die Lärmwerte für die genannten Gebäude an der Alsterkrugchaussee sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:

3. Welche Lärmwerte, ausgehend von Straßenlärm, sind der zuständigen Fachbehörde beziehungsweise dem Bezirksamt für die Langenhorner Chaussee

a. im Abschnitt zwischen Landesgrenze und Stockflethweg,

b. im Abschnitt zwischen Essener Straße und Krohnstieg,

c. im Abschnitt zwischen Krohnstieg und Erdkampsweg bekannt?

Die Lärmwerte für die Straßenabschnitte an der Langenhorner Chaussee sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:

4. Wie wurden die Lärmwerte für die genannten Abschnitte ermittelt und in welchem Jahr beziehungsweise in welchen Jahren geschah dies?

Gefördert wird der Einbau von schalldämmenden Fenstern und Außentüren in Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Wohnküchen, wenn die Gebäudeseite, in der der Einbau stattfinden soll, an mindestens einem Punkt einem Pegel Lden von mindestens 70 dB(A) oder Lnight von mindestens 60 dB(A) in der Nacht ausgesetzt ist. Berechnungsgrundlage ist die „Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen VBUS" vom 10. Mai 2006.

Auf der Basis der Datengrundlage vom Dezember 2006 erfolgte die Ermittlung der Schallbelastung 2007 (Schallimmissionskarten). Die Schallimmissionskarten sind auch im Internet veröffentlicht.

5. Welche Lärmwerte wurden für die Langenhorner Chaussee 575, 655, 677, 679, 681, 682a, 682c, 682, 683, 685, 688, 690 festgestellt und auf Grundlage welcher Methodik geschah dies?

Auskünfte über die Förderfähigkeit gibt die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt.

Ihr liegt auch eine Liste von Gebäuden vor, die nach den Schallimmissionsplänen der zuständigen Behörde die Fördervoraussetzungen an mindestens einer Gebäudeseite erfüllen. Die Liste ist mit weiteren Informationen über die Förderungsvoraussetzungen auf den Internetseiten der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt veröffentlicht worden.

Um Räume bei geschlossenen Fenstern ausreichend mit Luft zu versorgen, kann darüber hinaus auch der Einbau von schallgedämmten Lüftungsanlagen gefördert werden.

Der Nachweis der Förderfähigkeit kann auch durch ein entsprechendes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Gutachters erbracht werden.

Auf Anfrage teilt die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt mit, ob für das Gebäude des Antragstellers bereits Gutachten nach § 4 Absatz 4 der Förderrichtlinie vorliegen. In Zweifelsfragen gibt die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt ­ Abteilung Lärmbekämpfung Auskünfte über die Lärmbelastungen an den einzelnen Gebäuden.