Brandverhütungsschau

In keiner Länderregelung ist der Überprüfungsumfang so detailliert festgelegt worden, dass dem Prüfer sein spezielles Tätigkeitsfeld klar umrissen vorgegeben wird.

Hier besteht auf Länderebene Regelungsbedarf, um straf- und/oder haftungsrechtliche Konsequenzen infolge angreifbarer Ausnutzung eines bestehenden Ermessensspielraumes des Prüfers weitgehend auszuschließen. Allgemeine Formulierungen wie „Feststellung brandgefährlicher Zustände beziehungsweise brandschutztechnischer Mängel" müssen durch verbindliche Anweisungen präzisiert werden.

Der Leitfaden zur Durchführung der Brandverhütungsschau (Anhang 2) ist eine Positivliste der Prüfaufgaben und stellt die Konkretisierung der gesetzlichen Formulierungen dar.

Die Vielfalt der unterschiedlichen Gebäude und baulichen Anlagen erlaubt es nicht, Listen von Gefährdungen, die vollständig alle möglichen Gefahren konkret und technisch auswertbar aufzählen könnten, in einer Checkliste festzuschreiben.

Die unterschiedlichen Konstruktionen, wie die höchst unterschiedlichen Nutzungsbedingungen und daraus entstehende Gefahren, lassen sich nicht vollständig erfassen. Erst die Summe der Erfahrungen mit den unterschiedlichen Gebäuden und Objekten sowie Erfahrungen aus Brandfällen erschließen ausreichend praktische Grundlagen, alle erkennbaren Gefährdungen möglichst vollständig und sachgerecht mit gezielten Vorsorgemaßnahmen durch Feuerwehrbeamte/-angehörige einzugrenzen und soweit wie möglich zu vermeiden.1 Krankenhäuser/Kurkliniken 3