Wenn ja Wie viel beträgt der Verkehrswert i des Flurstücks 319 und ii des Flurstücks 322 jeweils aktuell und nach erfolgter

6. Laut Senatsantwort steht ein Gutachten über die Ermittlung des Verkehrswerts noch aus (Drs. 19/4753, Fragen 6. f) und g)).

a) Wann wurde das Gutachten in Auftrag gegeben?

Nach Mitteilung der Eigentümerin ist das Gutachten im März 2007 in Auftrag gegeben worden.

b) Von wem wurde es in Auftrag gegeben?

Von der Eigentümerin.

c) Liegt das Ergebnis des Gutachtens bereits vor?

Wenn ja: Wie viel beträgt der Verkehrswert

i) des Flurstücks 319 und ii) des Flurstücks 322, jeweils aktuell und nach erfolgter Sanierung?

Wenn nein: Wann soll das Ergebnis des Gutachtens vorliegen?

Nein. Der zuständigen Behörde ist nicht bekannt, wann das Ergebnis vorgelegt wird.

7. Laut Senatsantwort (Drs. 19/4753, Fragen 6. f) und g)) richtet sich der Verkehrswert nach der zulässigen Nutzung als Grünfläche. Nur soweit reiche auch die Haftung als Zustandsstörer.

a) Warum erhöhen etwaige werterhöhende andere Nutzungen nicht die Haftungsgrenze?

Andere den Verkehrswert erhöhende Nutzungen erhöhen generell den Haftungsumfang eines Eigentümers als Zustandsverantwortlichen.

b) Wer hat die die Haftungsgrenze übersteigenden Kosten der Sanierung zu tragen?

Weitere bodenschutzrechtlich Verantwortliche, soweit sie vorhanden und tatsächlich in Anspruch zu nehmen sind; sonst die Freie und Hansestadt Hamburg, wenn die Sanierung aus Gründen der Gefahrenabwehr durchgeführt werden muss.

c) Wenn etwaige werterhöhende andere Nutzungen nicht die Haftungsgrenze des Zustandsstörers erhöhen, welches Interesse hat dann die Stadt daran, der Forderung der Grundstückseigentümerin nach der Genehmigung werterhöhender anderer Nutzungen nachzugeben?

Andere den Verkehrswert erhöhende Nutzungen erhöhen generell den Haftungsumfang eines Eigentümers als Zustandsverantwortlichen.

8. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 16. Februar 2000 (BVerfGE 102, 1) die Frage nach der Opfergrenze für die behördliche Verfügung einer Altlastsanierung weitestgehend entschieden und darin Stufen der Opfergrenze des Zustandsstörers aufgezeigt.

a) Sind im vorliegenden Fall die Sanierungskosten kleiner als der Verkehrswert, entsprechen sie dem Verkehrswert oder übersteigen sie den Verkehrswert des zu sanierenden Grundstücks?

Die Sanierungskosten würden den Verkehrswert des sanierten Grundstückes übersteigen, sofern das Grundstück in öffentliches Grün umgewandelt wird. Ausweislich des Bodenrichtwerts des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Hamburg würde der Verkehrswert bei einer Nutzung als öffentliche Grünfläche bei etwa 55. Euro liegen.

b) Hat die zuständige Behörde unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung geprüft, ob der Eigentümer weniger leisten muss als die Sanierungskosten betragen oder zu Sanierungskosten herangezogen werden kann, die den Verkehrswert des Grundstücks übersteigen?

Wenn ja: Mit welchem Ergebnis?

Wenn nein: Warum nicht? Wann soll dies geschehen?

Ja. Eine Haftung über den Verkehrswert hinaus ergibt sich nicht.

9. Der Bebauungsplan Rahlstedt 12 (Verordnung vom 10. Juni 1969, HmbGVBl. S. 112) trifft für das Flurstück 319 die Festsetzung „öffentliche Grünanlage" und „vorhandene Wasserflächen". Das Flurstück 322 gilt dagegen der Baustufenplan Rahlstedt (Verordnung über den Baustufenplan Rahlstedt in der Fassung seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955, Amtlicher Anzeiger Seite 61), der hier Außengebiet ausweist.

a) Welche Darstellungen enthält der Flächennutzungsplan für die Flurstücke 319 und 322 der Gemarkung Alt-Rahlstedt?

Der Flächennutzungsplan, das Landschaftsprogramm (LaPro) und die Karte Artenund Biotopschutz (APro) sind programmatische und großmaßstäbliche Pläne, die keine flurstückscharfen Aussagen treffen. Der Flächennutzungsplan enthält die Festsetzung „Grünfläche".

b) Welche Darstellungen enthält das Landschaftsprogramm für die Flurstücke 319 und 322 der Gemarkung Alt-Rahlstedt?

Das Landschaftsprogramm enthält unter „Milieu" nachfolgende Angaben: Naturnahe Fläche mit Auenentwicklungsbereich; Milieuübergreifende Funktionen: Landschaftsachse, Entwickeln des Landschaftsbildes.

c) Welche Darstellungen enthält die Karte Arten- und Biotopschutz für die Flurstücke 319 und 322 der Gemarkung Alt-Rahlstedt?

Die Karte des APro enthält die Darstellung: Auen der übrigen Fließgewässer im Grünland.

d) Inwieweit befinden sich die Flurstücke 319 und 322 der Gemarkung Alt-Rahlstedt im Landschaftsschutzgebiet beziehungsweise inwieweit ist beabsichtigt, die Flurstücke unter Landschaftsschutz zu stellen?

Es sind keine Landschaftsschutzgebiete (LSG) vorhanden oder geplant.

10. Laut Senatsantwort (Drs. 19/4753, Frage 14. c)) handelt es sich bei dem im Bebauungsplan Rahlstedt 12 als Grünfläche ausgewiesenen Flurstück 319 nicht um eine für die Grünversorgung wichtige Fläche, weil die Grünversorgung in dem überwiegend mit Einzelhäusern bebauten Gebiet durch vorhandene öffentliche Grünanlagen sichergestellt ist. Diese Auffassung verkennt jedoch völlig, dass es sich bei dieser noch nicht realisierten Grünanlage nicht um irgendeine Grünanlage handelt, sondern um einen Teil des weit über die unmittelbare Umgebung hinaus für die Naherholung bedeutsamen Wandse-Grünzugs. Durch Erwerb der Flurstücke 319 und 322 durch die Stadt könnte die dortige Lücke im Wandse-Grünzug geschlossen und der Rahlstedter Uferweg entlang der Wandse bis zum Alt-Rahlstedter Kamp verlängert werden.

a) Welche Grundstücke im Umfeld der Flurstücke 319 und 322 (bis 100 Meter Entfernung) befinden sich bereits im Eigentum der Stadt?

(Bitte der Antwort Kartenausschnitt beifügen.)

Siehe Anlage 4. Die Freie und Hansestadt Hamburg ist Eigentümerin der Flurstücke 312, 311, 325, 4546 219, 3798 und 3848.

b) Der Erwerb welcher Grundstücke seitens der Stadt ist erforderlich, um den Rahlstedter Uferweg entlang der Wandse bis zum AltRahlstedter Kamp fortführen zu können?

Zur Fortsetzung des teilweise bereits im Verwaltungsvermögen des Bezirksamts Wandsbek befindlichen Rahlstedter Uferwegs auf der nördlichen Uferseite der Wandse bis zum Anschluss an den Rahlstedter Kamp ist der Erwerb von Teilen der Flurstücke 319, 322, 327 und 329 notwendig. Ferner wird eine Überquerung der Wandse auf dem Flurstück 319 als Anschluss an den Altrahlstedter Kamp notwendig.

11. Laut Senatsantwort (Drs. 19/4753, Frage 14. c)) können aufgrund der begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vorrangig nur für die Grünversorgung wichtige Flächen angekauft werden.

a) In welcher Höhe stehen in den Haushaltsjahren 2009 und 2010 bei welchen Haushaltstiteln Mittel für den Grunderwerb für Grünanlagen zur Verfügung?

b) Wie stellt sich in 2009 der Mittelabfluss bei diesen Titeln dar?

c) Inwieweit sind hier Haushaltsreste vorhanden? Inwieweit wurden diese bereits übertragen oder sollen diese übertragen werden?

Titel Zweckbestimmung Ansatz/Ergebnis/Rest 2009

(in Tsd.) Ansatz 2010

(in Tsd.) 6610.821.821.27 Grunderwerb für die Grünflächen im Bebauungsplangebiet NeugrabenFischbek 65

422 / 422 / 0 500

Die Übertragung der Haushaltsreste soll beantragt werden.

12. Laut Senatsantwort (Drs. 19/4753, Frage 2. a)) sieht sich das zuständige Bezirksamt gegenwärtig gehindert, die Beseitigung der Gebäude zu verlangen.

a) Wie weit muss der Verfall der Gebäude noch voranschreiten, damit das zuständige Bezirksamt sich nicht mehr gehindert sieht, ihre Beseitigung zu verlangen?

Ein Abriss der Gebäude kann zurzeit nicht verlangt werden. Die Gebäude genießen auch nach Nutzungsaufgabe Bestandsschutz. Im Übrigen beantwortet der Senat hypothetische Fragen grundsätzlich nicht.

b) Auf welcher Rechtsgrundlage kann das zuständige Bezirksamt dann eine Beseitigung der Gebäude verlangen?

Der Abriss könnte nach § 76 der Hamburgischen Bauordnung („Herstellung ordnungsgemäßer Zustände") verlangt werden.