Schule
Zu Artikel 1
Mit den Änderungen zum Hamburgischen Schulgesetz und zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz im Jahre 2006 wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die zukünftige Qualitätsentwicklung in Unterricht und Schule durch die selbstverantwortete Schule geschaffen. Die Stärkung der Personalhoheit der Schulen ging einher mit der Einrichtung schulischer Personalräte. Für die Einrichtung schulischer Personalräte wurden die Schulen als Dienststellen im Sinne des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes definiert. Von dieser Möglichkeit wurde mit Stand August 2008 an 381 Schulen von 394 Schulen Gebrauch gemacht. Insgesamt sind hierbei ca. 1330 Personalratsmitglieder an den Schulen gewählt worden.
§ 18 Absatz 1 Nummer 2 sieht vor, dass der Personalrat außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums zu wählen ist, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist. Die geringe Größe der schulischen Personalräte und derer anderer kleiner Dienststellen führt häufig, anders als bei den Personalräten größerer Personalkörper, dazu, dass bei Ausscheiden schon weniger Mitglieder in vielen Fällen eine Neuwahl erforderlich wird. Viele Personalräte an staatlichen Schulen bestehen aus lediglich drei Mitgliedern. Sind nicht genügend Ersatzmitglieder vorhanden, kann schon das Ausscheiden eines Mitglieds die Neuwahl des Personalrates auslösen. Erschwerend kommt hinzu, dass sich oftmals nur wenige Beschäftigte für die Wahl zum Personalrat zur Verfügung stellen, manche Personalratssitze sogar unbesetzt bleiben. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, die Pflicht zur Neuwahl bei einer Verkleinerung von Personalräten mit bis zu fünf Mitgliedern erst nach dem Ausscheiden von mehr als der Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Mitglieder anzusetzen.
Zu Artikel 2:
An den staatlichen Schulen sind im Dezember 2006 Personalratswahlen durchgeführt worden. Gemäß § 18 Absatz 3 i.V.m. § 27 Absatz 3 HmbPersVG endet die Amtszeit dieser Schulpersonalräte am 31. Mai 2010. Nach § 18 Absatz 1 HmbPersVG sind in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2010 Personalratswahlen durchzuführen. Angesichts des zum 1. August 2010 anstehenden Umstrukturierungsprozesses an einer Vielzahl von Schulen sind die Durchführung von Personalratswahlen im Frühjahr 2010 und die Konstituierung von Personalräten zum 1. Juni 2010 nicht sachgerecht. Es würde zu einer für die Schulen aufwendigen und kostenintensiven Doppelarbeit kommen, wenn bei neu gebildeten Schulen zum 1. August 2010 neue Personalräte zu wählen wären. Andere, nicht neu gebildete Schulen müssten bei einer Wahl zum regelmäßigen Zeitpunkt und einer möglicherweise dann zum 1. August 2010 eintretenden starken Veränderung des Personalbestands nach § 18 Absatz 2 Nr. 1 HmbPersVG bereits nach zwei Jahren wieder wählen und wären in der Zwischenzeit durch einen Personalrat vertreten, der möglicherweise nur von einem relativ kleinen Teil der Beschäftigten gewählt worden wäre. Um diese Folgen und die mit einer Personalratswahl verbundene Belastung für die Schulpersonalräte und die Schulleitungen zu vermeiden, ist das Verschieben der Wahl und die Verlängerung der Amtszeit bis zum 31. Dezember 2010 dringend geboten. Auch das Gebot der Rechtssicherheit erfordert eine Verschiebung, denn würden die schulischen Personalräte im Mai 2010 gewählt, müssten sie bereits bei ihrer Kandidatur befürchten, nur kurze Zeit im Amt zu sein. Dies würde die Motivation für eine Personalratskandidatur erheblich einschränken. Die Verlängerung der Amtszeit und das Verschieben der Wahlen sind für alle staatlichen Schulen erforderlich, um ein einheitliches Vorgehen zu wahren. Des Weiteren wird erst nach der Umstrukturierung am 1. August 2010 eine klare Zuordnung von Beschäftigten zu ihrer jeweiligen Schule und damit verbunden eine ordnungsgemäße Aufnahme in die Wählerverzeichnisse möglich sein.
Auch der Wahlzeitraum und die Amtszeit des Gesamtpersonalrats sind zu verschieben bzw. zu verlängern, da die Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats gemäß § 57 Absatz 1 Satz 2 HmbPersVG grundsätzlich mit den Schulpersonalratswahlen verbunden werden soll. Diese Regelung hat auch den Vorteil, dass die amtierenden Personalräte nicht in einem aufwendigen Wahlprozess involviert sind, sondern aktiv den Prozess der Schulreform begleiten könnten.
Durch die Zuständigkeitsregelung des § 3 wird für die Beschäftigten der umzubildenden Schulen die Personalvertretung auch für den Fall der Neubildung einer Dienststelle sichergestellt. Der Gesamtpersonalrat tritt in diesem Fall bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Personalratswahlen an den neu gebildeten Dienststellen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, in die Befugnisse der bislang bestehenden regulären Personalräte ein.