Kontrollen und Verstöße in Hamburger Spielhallen

Eine häufig unerkannte, aber dennoch sehr gefährliche Suchtform stellt die Spielsucht dar. Nach Alkohol-, Nikotin und Opiatabhängigkeit ist sie die vierthäufigste in Deutschland. Betroffenen drohen eine hohe Verschuldung sowie die gesellschaftliche Isolation.

In den Hamburger Spielhallen müssen regelhaft die Personalien kontrolliert werden, um Jugendlichen unter 18 Jahren sowie süchtigen Spielerinnen und Spielern den Zutritt zu verwehren. Dies ist richtig und wichtig und darf auch in Zeiten sinkender Umsätze der Spielhallen infolge der Wirtschaftskrise nicht vernachlässigt werden!

Laut einer Stellungnahme des Hamburger Arbeitskreises Glücksspielsucht (hags) vom 13. Januar 2010 häufen sich in letzter Zeit in den Hamburger Suchtberatungsstellen Anfragen von gesperrten Glücksspielerinnen und -spielern auf Erstellung einer sogenannten Unbedenklichkeitsbescheinigung bezüglich ihres Glücksspielverhaltens. Angeblich fordere die Spielbank eine solche Bescheinigung für die Aufhebung einer bestehenden Spielsperre. Der hags gibt die Empfehlung an die Beratungsstellen, eine solche Bescheinigung nicht auszustellen. Neben fachlichen Bedenken warnt der hags vor rechtlichen Folgen insbesondere Regressforderungen von rückfälligen Glücksspielerinnen und -spielern beziehungsweise Angehörigen gegenüber den Beratungsstellen bei Ausstellung einer solchen Bescheinigung.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Unter welchen Bedingungen werden Spielsperren für abhängige Glücksspielerinnen und -spieler in Hamburg eingerichtet beziehungsweise wieder aufgehoben?

Die Bedingungen für die Einrichtung beziehungsweise Aufhebung von Spielsperren sind in § 8 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland, § 11 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages und § 4 der Verordnung über die Spielordnung für die öffentliche Spielbank in Hamburg geregelt.

Eine Aufhebung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Veranstalter, der die Sperre verfügt hat, nach pflichtgemäßer Abwägung überzeugt ist, dass entweder (außer dem Antrag auf Selbstsperre) kein Sperrgrund vorgelegen hat oder ein solcher nicht mehr vorliegt. Um diese Abwägung vornehmen zu können, reagiert die Spielbank Hamburg auf entsprechende Anträge von Personen, die gesperrt wurden, weil sie sich selbst als „spielsuchtgefährdet" bezeichnet haben oder die Spielbank die Annahme einer „Spielsuchtgefährdung" zur Grundlage einer Fremdsperre gemacht hat, seit Anfang 2008 mit dem Hinweis: „Ihre Spielsperre kann nur aufgehoben werden, wenn Sie uns eine schriftliche Unbedenklichkeitsbestätigung durch einen in Spielsuchtdiagnostik und Spielsuchttherapie ausgewiesenen klinischen Experten vorlegen".

2. In wie vielen Fällen wurde seit dem Jahr 2000 festgestellt, dass privat betriebene Spielhallen Jugendlichen oder gesperrten Spielerinnen und Spielern entgegen den Vorschriften Zutritt gewährt hatten? Bitte nach Bezirken und nach Jahren aufschlüsseln.

Die Hamburger Spielhallen sind weder verpflichtet, süchtigen Spielerinnen und Spielern den Zutritt zu verwehren, noch verfügen sie über den für eine entsprechende Kontrolle zwingend notwendigen Zugang zur gemeinsamen bundesweiten Sperrdatei über bestehende Sperren.

Lediglich die Spielbank Hamburg ist verpflichtet, gesperrte Spieler gänzlich vom Spielbetrieb auszuschließen. Die LOTTO Hamburg GmbH hat gesperrten Spielern die Teilnahme an Wetten und an Lotterien, die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, zu verweigern. Die Durchsetzung dieses Verbots ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle und Abgleich mit der gemeinsamen bundesweiten Sperrdatei zu gewährleisten.

Die darüber hinaus zur Beantwortung benötigten Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst. Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

a) Welche Sanktionen ergingen im Falle derartiger Verstöße jeweils gegen die betreffenden Betriebe?

Gegen die verantwortlichen Aufsichtspersonen wurden Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, die in der Regel mit einer Geldbuße abgeschlossen wurden.

b) In wie vielen Betrieben wurden seit dem Jahr 2000 mehrfach Verstöße registriert und welche Folgen hatte dies jeweils? Bitte nach Bezirken aufschlüsseln.

Beim Bezirksamt Hamburg-Mitte wurden in elf Betrieben seit dem Jahr 2000 mehrfach Verstöße festgestellt. Bei den Wiederholungstätern wurden die Geldbußen erhöht.

Beim Bezirksamt Eimsbüttel gab es keine mehrfachen Verstöße. Im Übrigen siehe Antwort zu 2.

3. Finden Personenkontrollen durch die Bezirksämter anlassbezogen in Reaktion auf private Beschwerden und Anzeigen statt oder gibt es regelhafte Kontrollen?

Wenn ja, durch welche Bezirksämter und wie häufig werden jene durchgeführt?

Personenkontrollen, auch aufgrund von Beschwerden und Anzeigen, erfolgen grundsätzlich durch die Polizei (Jugendschutz). In Einzelfällen erfolgen sie auch anlassbezogen sowie im Rahmen der jährlichen bezirklichen Routinekontrollen der Spielhallen.

4. Wie viele Stellen stehen in den Bezirksämtern jeweils für Personenkontrollen in den privat betriebenen Spielhallen zur Verfügung und welche Aufgabengebiete bearbeiten die jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darüber hinaus?

Die zur Beantwortung benötigten Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst, da die Außendienstbeschäftigten im Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt in Personalunion Aufgaben insbesondere in der Lebensmittel- und Lebensmittelhygieneüberwachung, der Überwachung des Verkehrs mit Tabakerzeugnissen, Kosmetik und sonstigen Bedarfsgegenständen, bei Gewerbekontrollen und Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund gewerberechtlicher Vorschriften wahrnehmen. Im Übrigen siehe Antwort zu 3.

5. Welche Auswirkungen hatte das Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages im Jahre 2008 auf die Umsätze des staatlichen Hamburger Glücksspielwesens? Wie haben sich diese insgesamt seit dem Jahr 2000 entwickelt?

Zum staatlichen Glücksspielwesen in Hamburg gehören nur die in § 10 Absatz 2 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland beschriebenen Veranstalter, nicht die Spielbank Hamburg. Der Senat vermag nicht zu beurteilen, inwieweit die seit Beginn des Jahres 2008 zu beobachtende rückläufige Geschäftsentwicklung in diesem Bereich auf restriktive Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages, wie zum Beispiel die konsequente Volljährigkeitsprüfung, das Internetverbot, inhaltliche Werbebeschränkungen oder das Verbot des aktiven Telefonvertriebs zurückzuführen ist.

Die Umsätze der staatlichen Glücksspielunternehmen LOTTO Hamburg GmbH und Nordwestdeutsche Klassenlotterie (NKL) sind seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatvertrages zurückgegangen.

6. Ist dem Senat bekannt, wie viele sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Spielerinnen und Spieler seit dem Jahr 2000 ausgestellt wurden?

Wenn ja, bitte für die einzelnen Jahre auflisten.

Nach Auskunft der Spielbank fordert sie derartige „Unbedenklichkeitsbescheinigungen" seit 2008. Im Jahr 2008 wurden ihr keine solchen Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorgelegt, im Jahr 2009 sechs und im Jahr 2010 bisher (Stand 21. Januar 2010) keine.

7. Ist dem Senat bekannt, ob und wie oft es in den vergangenen fünf Jahren Regressforderungen von rückfälligen Glücksspielerinnen und -spielern beziehungsweise Angehörigen gegenüber den Beratungsstellen wegen Ausstellung einer „Unbedenklichkeitsbescheinigung" gab?

Wenn ja, bitte für die einzelnen Jahre auflisten und den Ausgang der jeweiligen Verfahren (soweit bekannt) beschreiben.

Soweit der zuständigen Behörde bekannt ist, wurden gegen Hamburger Beratungsstellen bisher keine Regressansprüche gestellt.