Die Bestandteile der Kalkulation der FLS sind Personal und Sachkosten sowie Aufwendungen für Investitionen

Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Jahresbericht 2010 vereinbarungen, in denen die Höhe der Kosten für eine FLS festgelegt wird. Im Haushaltsjahr 2008 wurden für FLS mehr als 50 Mio. Euro aufgewandt.

Die Bestandteile der Kalkulation der FLS sind Personal- und Sachkosten sowie Aufwendungen für Investitionen. Bei der Kalkulation werden u.a. die tarifliche Wochenarbeitszeit, Ausfalltage und ein Auslastungsgrad berücksichtigt.

Für die Behörden der Stadt ist die Berechnung der sogenannten Normalarbeitszeit durch die Finanzbehörde bindend. Die BSG hat jedoch bei der Kalkulation der FLS eine höhere Zahl von Ausfalltagen berücksichtigt.

Dadurch entsteht für die Stadt ein finanzieller Nachteil von mindestens 348.000 Euro jährlich.

Berechnungsverfahren dürfen wegen der in § 7 Absatz 1 LHO vorgeschriebenen Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit keine für die freien Träger günstigeren Regelungen enthalten, als sie für die Stadt gelten.

Die BSG kalkuliert mit einem Auslastungsgrad von 95%. Eine Vorhaltung von freien Plätzen ist im ambulanten Bereich nicht erforderlich, weil dringende Bedarfsfälle durch flexible Steuerung vorhandener Kapazitäten vorrangig bearbeitet werden können.

Der Rechnungshof hat die bisherige Berechnung beanstandet und die BSG aufgefordert, zukünftig die von der Finanzbehörde zugrunde gelegte Normalarbeitszeit zu berücksichtigen sowie den Auslastungsgrad bei der Kalkulation der FLS zu erhöhen.

Die BSG hat zugesagt, die Ausfallquote zu prüfen. Außerdem beabsichtigt sie, einen Auslastungsgrad von 100% zu vereinbaren.

Wegezeiten

Wegezeiten werden mit demselben Entgelt wie die Fachleistung vergütet, obwohl sie keine „Fachleistung" im Sinne der FLS darstellen. Sie schmälern so das für die fachliche Leistung zur Verfügung stehende Budget.

Der Rechnungshof hat die BSG daher aufgefordert, zukünftig für die Wegezeiten einen verminderten Kostensatz anzusetzen. Um den Verwaltungsaufwand zu minimieren, sollte dies durch die Einführung einer pauschalen Abgeltung erfolgen.

Die BSG bezweifelt, dass Wegezeiten wegen der überwiegenden Inanspruchnahme regionaler Träger im nennenswerten Umfang anfallen. Sie hat jedoch zugesagt, die Transparenz über die tatsächlich anfallenden Wegezeiten erhöhen zu wollen.

Statt 41 Ausfalltagen berücksichtigt sie 44,2 Ausfalltage.

Vorgegebene Normalarbeitszeit berücksichtigen

Zu hohe Vergütung für Wegezeiten Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Jahresbericht 2010

Örtlicher und überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist nach § 1 Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch ­ Kinder und Jugendhilfe ­ in Verbindung mit § 69 SGB VIII die Freie und Hansestadt Hamburg. Für den Abschluss der Vereinbarungen nach § 77 SGB VIII ist die BSG zuständig (vgl. Anordnung über Zuständigkeiten im Kinder- und Jugendhilferecht, Amtl. Anz. 2002, S. 817).

Jahresbericht 2004, Tz. 426 ff.

Damals Behörde für Soziales und Familie (BSF).

Jahresbericht 2004, Tz. 442.

Wirtschaftlichkeitspotenziale

Es erfolgt keine aufwandsgerechte Differenzierung innerhalb der Fachleistung. So werden Leistungen erbracht, für die keine sozialpädagogischen Fachkräfte benötigt werden, wie zum Beispiel die Unterstützung bei der Haushaltsführung oder die Begleitung zu Ämtern bzw. in die Schule. Um die Wirtschaftlichkeit der FLS zu erhöhen, hat der Rechnungshof die BSG aufgefordert, für solche Leistungen kostengünstigere Angebote einzuholen.

Die BSG will prüfen, ob derartige Kräfte ergänzend im Rahmen einer Erziehungshilfe zum Einsatz kommen können, und das Ergebnis in künftigen Leistungsvereinbarungen mit berücksichtigen.

Überprüfung des Personaleinsatzes

Der Rechnungshof hat festgestellt, dass die BSG nicht regelhaft überprüft, ob das Personal der freien Träger tatsächlich in der für die Entgeltfestsetzung vereinbarten Qualität und Quantität eingesetzt wird, obgleich sie für die Stadt als Trägerin der Jugendhilfe für die Erfüllung auch der Aufgaben der freien Träger die Gesamtverantwortung trägt (§ 79 Absatz 1 SGB VIII). Der Rechnungshof hatte in seinem Jahresbericht 20045 gefordert, eine uneingeschränkte Überprüfung staatlicher Leistungen für Empfänger von Jugendhilfeleistungen sicherzustellen.

Obwohl die BSG6 zugesagt hatte, eine Überprüfung staatlicher Leistungen für Empfänger von Jugendhilfeleistungen uneingeschränkt sicherzustellen, vertritt sie nun die Auffassung, dass sie nur über anlassbezogene Kontrollbefugnisse verfüge. Der Sicherstellung der Qualität der Leistungen freier Träger ­ und damit auch von Anzahl und Qualifikation des vereinbarten Personals ­ dienten vor allem gesonderte und gesetzlich vorgesehene Qualitätsentwicklungsvereinbarungen. Einem Recht zur anlasslosen, stichprobenartigen Überprüfung stünden auch die partnerschaftliche Zusammenarbeit und die Selbstständigkeit der freien Träger entgegen.

Eine Prüfung von Qualität und Quantität des von den Leistungserbringern eingesetzten Personals sei ausschließlich im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung im jeweiligen Einzelfall möglich. Der Rechnungshof stimmt mit der BSG überein, dass die freien Träger für den leistungsgerechten Einsatz ihres qualifizierten Personals ­ auch gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ­ im Einzelfall verantwortlich sind. Er nimmt zur Kenntnis, dass die Leistungserbringung durch die freien Träger auf Bezirksebene nunmehr nachprüfbar werden soll. Dies entbindet die Behörde jedoch nicht von ihrer gesetzlich vorgegebenen Gesamtverantwortung. Der Umstand, dass der öffentliche Träger der Jugendhilfe und die Leistungserbringer gemeinsam Qualitätsmaßstäbe für die Leistung sowie deren Gegenwert erarbeiten, bedeutet nicht, dass auch das Verfahren der Überprüfung, ob die geschuldete Leistung objektiv ausreichend ist bzw. die Anbieter ihren Pflichten nachkommen, nur im Dialog festzulegen ist. Vereinbarungen über das Verfahren der Wirtschaftlichkeits- bzw. Qualitätsprüfung sind dementsprechend gesetzlich auch nicht vorgesehen.

Die Behörde bleibt daher aufgefordert, zukünftig ihrer Pflicht auch zur anlassunabhängigen Kontrolle der freien Träger nachzukommen.

Steuerung der Hilfen zur Erziehung Kontrakt zur Steuerung der Hilfen zur Erziehung

Ende 2008 haben die BSG, die Bezirksämter und die Finanzbehörde einen „Kontrakt zur Steuerung der Hilfen zur Erziehung" (HzE-Kontrakt) geschlossen. Zielsetzung des Kontrakts ist es, die Fallzahlen zu begrenzen und die spezifischen Kosten der Hilfen strukturell und nachhaltig zu senken. Hierzu wurden vier Handlungsansätze entwickelt, für die Ziele, Maßnahmen und eine Ergebnismessung festgelegt wurden.

Aus den Controlling-Übersichten zum HzE-Kontrakt lässt sich nach etwa siebenmonatiger Laufzeit des Kontrakts bisher kein Effekt in die angestrebte Richtung ablesen. Die Zielsetzungen des Kontrakts konnten bisher noch nicht realisiert werden. Ein Grund hierfür ist die fehlende Konkretisierung der Zielsetzung.

Der Rechnungshof hält eine Weiterentwicklung der für eine Ausgabenreduzierung geeigneten Zielsetzungen des Kontrakts für erforderlich. Hierzu müssen u.a. die Kennzahlen weiter konkretisiert werden, sodass sie vom ASD als eine konkrete und realisierbare Zielvorgabe verstanden werden.

Die BSG hat zugesagt, kontinuierlich zu überprüfen, inwieweit Maßnahmen und Zielsetzungen des Kontrakts besser operationalisiert und kommuniziert werden können. So sollen zum Beispiel bis 2012 rund 500 neue stationäre Plätze in Hamburg geschaffen werden, um so die auswärtige Unterbringung zu verringern.

1. Optimierung der Steuerung in den Hilfeverläufen zur Verbesserung der Passgenauigkeit von Hilfen und zur Verkürzung der Hilfedauer, 2. Erhöhung der Unterbringungen in Vollzeitpflege mit dem Ziel der Vermeidung von Heimunterbringung, 3. Verringerung der auswärtigen Unterbringungen und 4. verstärkte Nutzung von Angeboten der Familienbildung und sozialräumlichen Angeboten zur Reduzierung der Zahl der ambulanten Hilfen zur Erziehung.