Die nach dem Hamburgischen Krankenhausgesetz von 1991 vorgeschriebenen Förderrichtlinien wurden bis heute

Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Jahresbericht 2010

Gesundheit und Umwelt Pauschalförderung der Krankenhäuser Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz

Bei der jährlich über 30 Mio. Euro umfassenden Pauschalförderung der Krankenhäuser für Investitionen verzichtet die Behörde auf eine zumindest stichprobenartige eigene Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel. Für die Prüfungen der von den Krankenhausträgern beauftragten Wirtschaftsprüfer macht sie keine ausreichenden Vorgaben.

Die nach dem Hamburgischen Krankenhausgesetz von 1991 vorgeschriebenen Förderrichtlinien wurden bis heute nicht erlassen.

Für die Wiederbeschaffung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen mit einer Nutzungsdauer von drei bis 15 Jahren sowie für kleine Baumaßnahmen bis zu einer Kostengrenze von 100. Euro erhalten die in den Hamburger Krankenhausplan aufgenommenen Häuser pauschale Fördermittel nach dem Hamburgischen Krankenhausgesetz (HmbKHG). Die Verteilung der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel (2009: 31 Mio. Euro) nimmt die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz (BSG) im Wesentlichen auf der Basis der von den Krankenhäusern erbrachten Krankenhausleistungen (Anzahl und Schweregrad der behandelten Fälle) vor.

Prüfung der Verwendungsnachweise

Die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Pauschalfördermittel wird gemäß § 29 HmbKHG in Verbindung mit § 11 Pauschalförderverordnung (PauschVO) durch die von den Krankenhausträgern beauftragten Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Prüfung der Jahresabschlüsse testiert. Diese Testate legt die BSG als alleinigen Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel zugrunde.

Eine über die Testate der Wirtschaftsprüfer hinausgehende, zumindest stichprobenweise eigene Prüfung durch die Behörde ist vor dem Hintergrund der Feststellungen des Rechnungshofs zu gegebenen, aber von der Behörde unbemerkt gebliebenen fehlerhaften Mittelverwendungen jedoch sachlich geboten. Eigene Prüfung durch die Behörde erforderlich Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Jahresbericht 2010

Die Auffassung der Behörde, wonach die Verwendungsnach weisprüfung ausschließlich den Wirtschaftsprüfern obliegt, teilt der Rechnungshof nicht. Die Behörde hat als mittelvergebende Stelle die Letztverantwortung für die Prüfung der Mittelverwendung und hat daher ein ordnungsgemäßes Verfahren sicherzustellen. Sie muss sich durch geeignete Maßnahmen von der Eignung des Verfahrens insgesamt und von der zweckentsprechenden Durchführung ein Bild machen sowie Zweifeln an der Richtigkeit einzelner Testate nachgehen.

Der Rechnungshof hat die BSG aufgefordert, von den Krankenhäusern neben dem Testat auch Übersichten über die Verwendung der Fördermittel zu verlangen und diese stichprobenartig zu prüfen, um eine nicht zweckentsprechende Verwendung von Mitteln zu erkennen und künftig zu verhindern.

Grund für die durch den Rechnungshof festgestellten Mängel in den testierten Verwendungsnachweisen ist auch, dass die BSG bislang keine Vorgaben zu Art und Umfang der Verwendungsnachweisprüfung durch die Wirtschaftsprüfer sowie über die diesen vorzulegenden Unterlagen gemacht hat.

Der Rechnungshof hat dies beanstandet und die Behörde aufgefordert, entsprechende Regelungen zu erarbeiten.

Die Behörde hat zugesagt, die den Wirtschaftsprüfern von den Krankenhäusern vorzulegenden Unterlagen als Auflage in die Fördermittelbescheide aufzunehmen. Der Rechnungshof hält es dar über hinaus für erforderlich, dass klare Vorgaben hinsichtlich Art und Umfang der Verwendungsnachweisprüfung getroffen werden.

Förderpraxis 286. § 9 PauschVO erlaubt Krankenhäusern den selbst finanzierten Vorgriff auf Fördermittel der nächsten Jahre, der aber das Drei fache eines Jahresvolumens nicht überschreiten „sollte".

Der Rechnungshof hat ­ teils erhebliche ­ Überschreitungen der Soll-Maximalhöhe festgestellt, ohne dass dies durch die BSG jeweils hinterfragt worden wäre. So betrugen beispielsweise im Jahr 2007 die getätigten Vorgriffe in zwei Fällen das Vierfache, in einem Fall sogar das Sechzehnfache des Jahresfördervolumens. Eine Regelung, wie in solchen Fällen zu verfahren ist, hat die Behörde nicht vorgesehen.

Trotz der gewollten Flexibilität bei der eigenverantwortlichen Bewirtschaftung pauschaler Fördermittel durch die Krankenhäuser kann nicht hingenommen werden, dass sich durch Vorgriffe Gefahren für die wirtschaftliche Betriebsführung der Krankenhäuser ergeben. Die Finanzierung der Vorgriffe kann erhebliche finan zielle Belastungen durch Kreditkosten oder Liquiditätsengpässe verursachen. Hohe Vorgriffe können auch einen Hinweis auf eine schwierige wirtschaftliche Situation des Krankenhauses bedeuten.

Vorgaben für Wirtschaftsprüfer erforderlich Vorgriffe auf Fördermittel regelungsbedürftig Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Jahresbericht 2010

Der Rechnungshof hat die Behörde aufgefordert, eine für die Krankenhäuser verbindliche Regelung von Vorgriffen zu prüfen.

Die BSG hat mitgeteilt, dass zum 1. Januar 2010 eine Regelung in die PauschVO aufgenommen werden solle, nach der das Überschreiten des Dreifachen des Jahresfördervolumens von den Krankenhausträgern zu begründen sei und die zuständige Behörde dann jeweils über die Zulässigkeit entscheiden werde.

Die zugewiesenen Fördermittel werden gemäß § 10 PauschVO auch in den Fällen vierteljährlich ausgezahlt, in denen Krankenhäuser zulässigerweise Fördermittel zurückgelegt und damit keinen aktuellen Liquiditätsbedarf haben.

Der Rechnungshof hat die BSG aufgefordert, die PauschVO mit dem Ziel einer sparsameren Mittelbewirtschaftung um eine Regelung zu ergänzen, nach der die Auszahlung der Fördermittel in Fällen zulässiger Ansparungen bedarfsnäher erfolgt.

Die Behörde hat dies zugesagt.

Für die acht Krankenhäuser, die nur anteilig in den Hamburger Krankenhausplan aufgenommen worden sind, enthält die PauschVO keine Regelungen zur Berechnung der Fördermittel. Eine einheitliche und über die Jahre konsequente Berechnung der Fördermittel erfolgte daher nicht. Vielmehr verhandelte die Behörde die Berechnung der Pauschalfördermittel jährlich neu mit den einzelnen Krankenhausträgern. Im Ergebnis führte dies zu einem teilweise von Jahr zu Jahr und von Krankenhaus zu Krankenhaus variierenden Verfahren.

Der Rechnungshof hat beanstandet, dass die Entscheidungsfindung nicht konsequent anhand nachvollziehbarer Kriterien erfolgt.

Er hat die BSG aufgefordert, solche Regelungen zu erarbeiten und in die PauschVO aufzunehmen.

Die Behörde hat zugesagt, eine entsprechende Regelung bis zum Frühsommer 2010 vorzulegen.

Förderrichtlinien

Das Nähere zum Förderverfahren ist gemäß § 19 Absatz 5 HmbKHG von der zuständigen Behörde in Förderrichtlinien festzulegen. Dort sollen u.a. das Antrags- und das fachliche Prüfungsverfahren sowie der Verwendungsnachweis geregelt werden (vgl. Tz. 285). Solche Förderrichtlinien sind von der BSG seit dem Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 1991 nicht erlassen worden. Bereits im Jahresbericht 19951 hatte der Rechnungshof darauf hingewiesen, dass „der Erlass von Förderrichtlinien nicht im Belieben der Behörde steht, sondern ihr durch § 19 Absatz 5 HmbKHG als Regelungspflicht auferlegt ist". Teilweise nicht bedarfsnahe Auszahlung Uneinheitliche Berechnung bei nur anteilig geförderten Krankenhäusern