Gastschulabkommen ­ Neue Dienstanweisung für staatliche Schulen

Die Behörde für Schule und Berufsbildung hat eine „Dienstanweisung zur Aufnahme von Gastschülerinnen und Gastschülern aus Schleswig-Holstein in staatliche allgemeinbildende Hamburger Schulen" erlassen.

Wir fragen daher den Senat:

1. Ist es zutreffend, dass mit Gastschülerinnen und Gastschülern aus Schleswig-Holstein, die staatliche Schulen besuchen, anders verfahren wird, als mit Schülerinnen und Schülern, die Schulen in freier Trägerschaft besuchen?

2. Was ist der Grund?

Ja. Die Aufnahme einer Schülerin beziehungsweise eines Schülers aus Schleswig Holstein an einer Schule in freier Trägerschaft in Hamburg unterliegt grundsätzlich der Privatschulfreiheit aus Artikel 7 Absatz 4 Grundgesetz, sodass eine unmittelbare Steuerung durch die zuständige Behörde nicht möglich ist.

3. Welche Regelungen gelten für die Gastschülerinnen und Gastschüler aus Schleswig-Holstein, die Schulen in freier Trägerschaft besuchen?

Soweit die örtlich zuständige Schulaufsicht in Schleswig-Holstein nicht widerspricht, können Schulen in freier Trägerschaft in Hamburg, soweit es sich um staatlich genehmigte oder anerkannte Ersatzschulen handelt, diese Schülerinnen und Schüler aufnehmen. Als Gastschülerinnen und Gastschüler in diesem Sinne gelten nur solche Schülerinnen und Schüler, die ihren Hauptwohnsitz nach dem Meldegesetz (bei Berufsschülerinnen beziehungsweise Berufsschülern: Sitz des Ausbildungsbetriebes) in Schleswig-Holstein haben und eine Schule in Hamburg besuchen.

Hiervon zu unterscheiden ist der Anspruch des Trägers einer Hamburger Ersatzschule auf Gewährung der staatlichen Finanzhilfe. Hamburg gewährt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf Antrag Finanzhilfe an die Träger einer Ersatzschule für Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Bundesland, solange dieses die in § 19 Satz 3 Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft genannten Zahlungen zum Ausgleich der von Hamburg gewährten Finanzhilfe für diese Schülerinnen und Schüler leistet (siehe Drs. 19/3768).

4. Hat es dort ebenfalls eine Veränderung gegeben?

Wenn ja, welche?

Nein.

Das Schulverhältnis soll beendet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Schüler/-innen einen Wohnsitz nur begründet haben, um auf einer Hamburger Schule aufgenommen zu werden. Davon soll regelhaft ausgegangen werden, wenn der Hamburger Wohnsitz nicht länger als sechs Monate vor Anmeldung an der Hamburger Schule begründet wurde oder nicht länger als ein Jahr nach der Aufnahme besteht.

5. Wer überprüft, ob ein Wohnsitz nicht länger als sechs Monate vor Anmeldung an einer Hamburger Schule begründet wurde und wie erfolgt die Überprüfung konkret?

6. Wer überprüft, ob ein Wohnsitz nicht länger als ein Jahr nach der Aufnahme an einer Hamburger Schule begründet wurde und wie erfolgt die Überprüfung konkret?

Zuständig ist die jeweilige Schule. Deren Leiterin beziehungsweise Leiter obliegt die Einschaltung der Rechtsabteilung der zuständigen Behörde, soweit ein konkreter Anlass zu der Vermutung besteht, dass eine Schülerin beziehungsweise ein Schüler dieser Schule nur kurzfristig einen Wohnsitz in Hamburg begründet hat, um an der Schule aufgenommen zu werden. Die Rechtsabteilung der zuständigen Behörde überprüft dann die sich aus dem Zentralen Schülerregister ergebenden Meldedaten der Schülerin beziehungsweise des Schülers und informiert die Schulleitung und die zuständige Schulaufsicht.

Wenn keine weiteren Tatsachen entgegenstehen, soll von der Richtigkeit der Eintragung im Melderegister ausgegangen werden.

7. Ist die Anweisung so zu interpretieren, dass ein richtiger Eintrag im Melderegister auf keinen Fall zu einer Beendigung des Schulverhältnisses führt, auch wenn der Wohnortwechsel ausschließlich zum Zwecke des Schulbesuchs in Hamburg erfolgte?

Nein. Es besteht vielmehr die Vermutung, dass bei einer Anmeldung in einem Zeitraum von sechs Monaten vor Begründung eines Schulverhältnisses in Hamburg oder einer Abmeldung innerhalb eines Jahres nach Begründung des Schulverhältnisses die Anmeldung nicht einer tatsächlichen Verlagerung des Wohnsitzes entsprach. Diese Vermutung kann selbstverständlich durch die Familien widerlegt werden, insbesondere durch die Vorlage eines Mietvertrages oder eines Kaufvertrages über eine Wohnung, je nach Fallgestaltung in Hamburg oder in Schleswig-Holstein.

8. Wie sollen „weitere Tatsachen" ermittelt werden, die Hinweise auf eine falsche Angabe im Melderegister ergeben?

Die konkrete Vorgehensweise bei der Sachverhaltsermittlung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Schulleitung ist gehalten, die Schülerin beziehungsweise den Schüler beziehungsweise die Sorgeberechtigten bei Zweifeln an der Richtigkeit der Meldebestätigung in jedem Fall anzuhören.

9. Sollen die Schulen aktiv werden, um diese Tatsachen herauszufinden?

In welcher Form?

Dies obliegt grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen der Schulleitung. Soweit es keinen konkreten Anlass (zum Beispiel durch belastende Aussagen Dritter oder eigene Wahrnehmung des Schulpersonals) für Zweifel an der Richtigkeit der Meldebestätigung gibt, müssen die Schulen nicht aktiv werden.

Falls die Schüler/-innen weiterhin Hamburger Schulen besuchen, werden diese bei der Höhe der Ausstattung nicht berücksichtigt.

10. Steht es daher den Schulen frei, ob das Schulverhältnis beendet wird?

Nein, die Schulen sind wie jede andere Dienststelle der Freien und Hansestadt Hamburg gehalten, Dienstvorschriften zu beachten.

In der Anlage dieser Anweisung werden Kontingente für die Aufnahme von Schüler/-innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf benannt.

11. Wie wurden die ermittelt, was genau ist die Grundlage dieser Kontingente?

Die Kontingente für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind im zum 31. Dezember 2009 außer Kraft getretenen Abkommen zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg zum grenzüberschreitenden Schulbesuch vom 9. Januar 2004 vereinbart worden. Sie sollen im Jahr 2010 fortgeschrieben werden.