Der Landespersonalausschuss hat sich mit dem vorliegenden Gesetzentwurf am 3 November 2009 befasst und

(DGB), dem Deutschen Beamtenbund (dbb), dem Hochschullehrerbund (hlb), dem Deutschen Hochschulverband (DHV), den Präsidien der Hochschulen, der Landeskonferenz der Allgemeinen Studierendenausschüsse und der Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten und Frauen/Gleichstellungsbüros (LaKoG) mit der Bitte um Stellungnahme übersandt. Die Präsidien wurden dabei gebeten, die jeweiligen Akademischen Senate und Dekanate zu beteiligen.

Der Landespersonalausschuss hat sich mit dem vorliegenden Gesetzentwurf am 3. November 2009 befasst und ihm zugestimmt.

Stellungnahmen zu den Gebühren im Weiterbildungsbereich

Zu der Neuregelung der Gebühren im Weiterbildungsbereich (vgl. vorstehend Abschnitt 2.2 sowie Änderung von § 6e HmbHG durch Artikel 1 Nummer 6 des anliegenden Gesetzentwurfs) wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

Stellungnahmen zur Seniorprofessur

Zu der Einführung einer Seniorprofessur (vgl. vorstehend Abschnitt 2.3 sowie Änderung von § 16 HmbHG durch Artikel 1 Nummer 7 des anliegenden Gesetzentwurfs) sind folgende Stellungnahmen eingegangen:

[a] Das Präsidium der Universität Hamburg befürchtet, dass den Vorteilen im Hinblick auf eine längere Bindung von Personen mit außerordentlichen Leistungen in Forschung oder Lehre die Nachteile auf Grund einer verzögerten Umsetzung der Struktur- und Entwicklungsplanung gegenüberstehen. Da die Seniorprofessorinnen und Seniorprofessoren weiterhin die entsprechenden Stellen besetzten, stünden für Neuberufungen weniger Stellen zur Verfügung.

(b) Die Dekanate argumentieren ähnlich und plädieren dafür, Seniorprofessuren nur zuzulassen, wenn dadurch keine Planstellen belegt werden und die Beschäftigungsstelle nur die Differenz zwischen den Aktivbezügen und dem Ruhegehalt tragen muss.

(c) Der Akademische Senat der Universität Hamburg befürchtet ebenfalls Auswirkungen auf die Struktur- und Entwicklungsplanung und trägt vor, dass die Seniorprofessur nicht zu einer automatischen Verlängerung der Lebensarbeitszeit führen dürfe. Jedenfalls sei eine einvernehmliche Absprache mit dem Dekanat erforderlich.

(d) Die HAW wendet ein, dass Seniorprofessuren, die mit einer Verringerung der Lehrverpflichtung verbunden sind, zu Problemen bei der Bewältigung der Studierendenzahlen führen, da die zur Kompensation des Lehrausfalls erforderlichen Teilstellen nur schwer besetzt werden könnten.

(e) Die HCU wendet ein, dass es zu einer unerwünschten Erhöhung des Durchschnittsalters des Lehrkörpers kommen könne. Die HCU habe sehr gute Erfahrungen damit gemacht, pensionierte Professorinnen und Professoren im Umfang der Möglichkeiten für Ruhestandsbeamte durch Arbeitsvertrag an die Hochschule weiter zu binden und auf dieser Grundlage für dringend benötigte Lehrveranstaltungen einzusetzen. Durch die Neuregelung würden hingegen die Planstellen durch Seniorprofessorinnen und Seniorprofessoren besetzt bleiben. Dies würde die Berufungs- und Innovationsfähigkeit der Universitäten schwächen.

(f) Die LaKoG wendet ein, dass die Haushaltsmittel für Neuberufungen auch bei einer Verlängerung auf vertraglicher Basis länger blockiert würden als ohne die Seniorprofessur. Daher entstünden Zweifel an der Aktualität der Lehre durch Seniorprofessorinnen und Seniorprofessoren.

Aus Gleichstellungssicht sei die Regelung wenig sinnvoll, da nur über Neuberufungen der Frauenanteil im Lehrkörper zu erhöhen sei. Auf Grund des gegenwärtig höheren Männeranteils am Lehrkörper würden Neuberufungen durch ältere männliche Professoren verhindert und damit der Generationenwechsel verschoben. Es sei daher der Erlass von Satzungen vorzusehen, die die Ausnahmefälle für Seniorprofessuren eingrenzen, und zugleich eine Einzelfallprüfung vorzuschreiben, ob das Gleichstellungsziel der Erhöhung des Professorinnenanteils beeinträchtigt wird. Insgesamt sprach sich die LaKoG auch für eine Streichung der Altersgrenze für Neuberufungen in Beamtenverhältnisse aus.

(g) Der DHV hingegen bemängelt, dass die Regelungen zur Seniorprofessur zu eng seien. Auch in anderen als den genannten Fällen könne ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand erforderlich sein.

(h) Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) der Universität Hamburg führt aus, dass das Hinausschieben des Ruhestandes nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen sollte.

Der Senat äußert sich hierzu wie folgt:

Zu [a] bis (h): Der Senat weist darauf hin, dass das allgemeine Beamtenrecht künftig ein Hinausschieben des Ruhestandes um bis zu drei Jahre ausdrücklich vorsehen wird (vgl. § 35 Absatz 4 des Entwurfs für ein neues HmbBG, Drucksache 19/3757). Über entsprechende Anträge muss der Dienstherr ermessensfehlerfrei entscheiden; in bestimmten Fällen besteht sogar ein Rechtsanspruch auf das Hinausschieben (vgl. § 35 Absatz 5 des vorgenannten Entwurfs). Zweck des in Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a) des anliegenden Gesetzentwurfs vorgeschlagenen § 16 Absatz 7 HmbHG ist es, hierfür eine an den Hochschulbetrieb angepasste Sonderregelung zu schaffen. Dies ist in § 123 des vorgenannten Entwurfs für ein neues HmbBG bereits angelegt. Ein völliger Verzicht auf eine solche Sonderregelung kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht.

Zu (d): Der Gesetzentwurf sieht neben der Einführung der Seniorprofessur auch die Einrichtung eines einheitlichen akademischen Mittelbaus mit flexiblerer Lehrverpflichtung (dazu siehe vorstehend Abschnitt 2.4) vor. Außerdem wurde durch Verordnung vom 16. Dezember 2009 die Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren durch Einführung einer Bandbreitenregelung flexibilisiert (vgl. HmbGVBl. S. 509). Dies wird es den Hochschulen erleichtern, auf Schwankungen in der Lehrverpflichtung einzelner Hochschullehrer adäquat zu reagieren. Es kommt hinzu, dass es den Hochschulen freisteht, in der Vereinbarung mit dem Hochschullehrer auf eine Absenkung der Lehrverpflichtung zu verzichten bzw. sich nur dann auf eine Absenkung einzulassen, wenn die dadurch entstehende Lücke anderweitig geschlossen werden kann.

Zu (f): Eine Regelung durch Satzung ist entbehrlich. Die Regelung ist ohnehin auf „begründete Ausnahmefälle" beschränkt. Dies dürfte auch eine Typisierung ausschließen. Die von der LaKoG aufgegriffene grundsätzliche Frage der Altersgrenzen im Beamtenrecht ist nicht Gegenstand dieses Gesetzentwurfs. Die Erörterung der damit zusammenhängenden Fragen muss im Rahmen der Beratung der Drucksache 19/3757 erfolgen.

Zu [a], (b), (c), (e) und (f): Der Senat teilt die Auffassung, dass der großzügige und flächendeckende Gebrauch des personalrechtlichen Instruments der Seniorprofessur den Generationenwechsel behindern, den wissenschaftlichen Nachwuchs benachteiligen und die Struktur- und Entwicklungsplanung gefährden könnte. Auf der anderen Seite würde der gänzliche Verzicht auf ein entsprechendes Instrumentarium es erschweren, hervorragende ältere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an die Hochschulen zu binden oder Vakanzen und andere vorübergehende Lehrausfälle in besonderen Fällen zu überbrücken.

Der Gesetzentwurf sieht daher eine differenzierte Regelung vor:

­ Im neuen § 16 Absatz 7 HmbHG (vgl. Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des anliegenden Gesetzentwurfs) wird die Möglichkeit eröffnet, bei verbeamteten Professorinnen und Professoren den Eintritt in den Ruhestand für eine gewisse Zeit hinauszuschieben. Hierdurch wird zwar eine Planstelle blockiert. Andererseits ist die Regelung aber auf „begründete Ausnahmefälle" beschränkt und auf drei Jahre befristet.

­ Im neuen § 16 Absatz 9 HmbHG (vgl. Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c des anliegenden Gesetzentwurfs) wird die Möglichkeit eröffnet, bereits in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren der eigenen oder einer anderen Hochschule in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu beschäftigen. Hierbei ist bei der Verwendung einer Versorgungsempfängerin oder eines Versorgungsempfängers aus Hamburg im Ergebnis nur ein Aufstockungsbetrag zusätzlich zur Altersversorgung zu tragen. Auch bei Professorinnen und Professoren aus dem Ausland muss nur der Aufstockungsbetrag gezahlt werden. Eine Planstelle wird in diesen Fällen nicht blockiert. Zwar ist der LaKoG zuzugeben, dass auch bei einer Beschäftigung auf vertraglicher Basis Haushaltsmittel beansprucht werden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich dies bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern aus Hamburg oder aus dem Ausland auf den Aufstockungsbetrag zur Altersversorgung beschränkt und die Regelung insgesamt auf Personen mit „hervorragender Eignung" begrenzt ist. Außerdem sind die Hochschulen nicht verpflichtet, die Seniorprofessorin oder den Seniorprofessor in Vollzeittätigkeit zu beschäftigen. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass auch Seniorprofessorinnen und Seniorprofessoren regelhaft nur eine Teilzeitbeschäftigung wünschen werden. Dementsprechend fallen dann auch geringere Kosten an.

Damit steht ein differenziertes Instrumentarium bereit, das die angesprochenen Problematiken entschärft. Der Senat hält daher grundsätzlich an dem Entwurf fest. Er greift die Kritik jedoch in zwei Punkten auf:

­ Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah als Obergrenze für das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand das 70. Lebensjahr vor. Dies wurde dahingehend modifiziert, dass nunmehr eine individuelle Höchstdauer von drei Jahren die Obergrenze bildet, gerechnet ab dem regulären Eintritt in den Ruhestand. Dies führt dazu, dass die Blockade einer Planstelle stets auf höchstens drei Jahre begrenzt ist, unabhängig vom Zeitpunkt des regulären Eintritts in den Ruhestand. Die Deckelung wird dadurch insgesamt verlässlicher, die Dauer der Seniorprofessur in keinem Fall verlängert und im Durchschnitt verkürzt.

­ Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah keine besonderen Verfahrensregeln für das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand vor. Entsprechend der Anregung des Akademischen Senats der Universität Hamburg hat der Senat den Entwurf dahin modifiziert, dass die erforderliche Vereinbarung über den Eintritt in den Ruhestand der Zustimmung des Dekanats bedarf. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Planstelle blockiert wird und die Fakultät nach § 90 Absatz 5 Nummer 2 HmbHG grundsätzlich die „Herrin über die Planstellen" sein soll. Daneben wird auch die Zustimmung des Präsidiums vorgeschrieben, das insoweit als Hüter der Struktur- und Entwicklungsplanung einbezogen werden muss.

Das Präsidium der Universität Hamburg bittet auch um eine gesetzliche Regelung über die Führung der Bezeichnung „Seniorprofessorin" oder „Seniorprofessor". Dies sei hilfreich, um Vorteile bei der Gewinnung exzellenter älterer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler realisieren zu können.

Hierzu äußert sich der Senat wie folgt:

Es hat sich noch keine bundesweit einheitliche Begrifflichkeit etabliert. Auch die weitere Entwicklung in Hamburg ist noch offen. Es ist durchaus denkbar, dass sich in Deutschland eine Seniorprofessur im Sinne des angelsächsischen „senior professor" (im Sinne des klassischen „Ordinarius") entwickelt. An einigen deutschen Universitäten wurden auch drittmittelfinanzierte Professuren eingerichtet, die als „Seniorprofessuren" bezeichnet werden. Es ist daher noch nicht absehbar, in welche Richtung sich der Begriff entwickelt. Er sollte daher nicht voreilig im Gesetz besetzt werden. Die Seniorprofessorinnen und Seniorprofessoren führen insoweit zunächst die akademische Bezeichnung „Professorin" bzw. „Professor". Ein entsprechender Verweis auf § 17 Absatz 3 HmbHG wurde in den Gesetzentwurf aufgenommen. Im Übrigen hält der Senat aus den dargestellten Gründen an dem Entwurf fest.

Stellungnahmen zum einheitlichen akademischen Mittelbau und zur Schaffung einer Möglichkeit zur Verbeamtung

Zu der Einführung eines einheitlichen akademischen Mittelbaus (vgl. vorstehend Abschnitt 2.4 sowie Änderung der §§ 25, 27, 29 und 120 HmbHG durch Artikel 1 Nummern 8, 9, 11 und 17 des anliegenden Gesetzentwurfs) sind folgende Stellungnahmen eingegangen:

[a] Das Präsidium der Universität Hamburg regt an, im Gesetzestext klarzustellen, dass den wissenschaftlichen Dienstleistungen im Verhältnis zu den übrigen durch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wahrzunehmenden Aufgaben ein größeres Gewicht zukommen müsse. Dies würde auch bisherigen Regularien für die Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der bestehenden Praxis der Universität Hamburg entsprechen, nach denen ein Verhältnis von mindestens 60:40 (Aufgaben in Lehre und Forschung zu sonstigen Aufgaben) zugrunde gelegt werde.

(b) Mit ähnlicher Zielrichtung wendet das Präsidium der HCU ein, dass durch die kleinteilige Regelung der Aufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Entwurf des § 27 HmbHG (vgl. Artikel 1 Nummer 9 des anliegenden Gesetzentwurfs) die Gefahr bestehe, dass die eigentliche Funktion des akademischen Mittelbaus ­ nämlich die Heranbildung des Nachwuchses ­ vernachlässigt werde. Im Wortlaut solle klargestellt werden, dass das Regelarbeitsverhältnis der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiter auf die Beschäftigung in der Qualifikationsphase abziele.

(c) Das Dekanat der Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften gibt zu bedenken, dass auch Absolventen mit einem Bachelor-Abschluss unter bestimmten Umständen zur Promotion zugelassen werden können. Für diese Personen sollte durch Absenkung der Einstellungsvoraussetzungen die Möglichkeit zur Beschäftigung geschaffen werden.

(d) Einige Dekanate der Universität Hamburg wenden ein, dass der Einsatz von Personen mit einem Lehraufwand von 24 Präsenzstunden die Verknüpfung von Forschung und Lehre gefährde.

(e) Der DGB befürchtet, dass die umfangreiche und seiner Auffassung nach gegebenenfalls ausufernde Lehrverpflichtung auf andere wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgedehnt würde.

Der Senat äußert sich hierzu wie folgt:

Zu [a] und (b): Der Senat teilt die Auffassung, dass der wissenschaftliche Charakter der Tätigkeit im Vordergrund stehen muss. Dies ist nicht nur erforderlich, um den wissenschaftlichen Nachwuchs adäquat heranbilden zu können, sondern auch um zu verhindern, dass die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Bibliotheken, Laboren und vergleichbaren Einrichtungen die Beschäftigten des Technischen und Verwaltungspersonals (TVP) verdrängen. Um den wissenschaftlichen Charakter der Tätigkeit deutlicher herauszustellen, hat der Senat daher in Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzentwurfs zur Klarstellung eine Regelung ergänzt, nach der die Tätigkeit überwiegend in der Wahrnehmung von Aufgaben aus den Bereichen Forschung und Lehre und ­ im Falle künstlerischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ­ aus dem Bereich der Kunst bestehen soll (vgl. die Neufassung des § 27 Absatz 2 Satz 3 HmbHG durch Artikel 1 Nummer 9 des anliegenden Gesetzentwurfs).

Zu (c): Es ist richtig, dass nach der Beschlusslage in der Kultusministerkonferenz unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Bachelor-Abschluss für die Zulassung zur Promotion ausreichen kann (sog. „Fast-track-Promotion"). Nach Kenntnis des Senats sieht bislang jedoch noch keine Promotionsordnung in Hamburg eine solche Fasttrack-Promotion vor. Im Übrigen hält der Senat es nicht für zwingend erforderlich, Fast-track-Promovierenden Zugang zu Promotionsförderstellen mit der Wertigkeit der Entgeltgruppe E 13 zu ermöglichen. In vielen derartigen Fällen dürfte auch die Möglichkeit eines Promotionsstipendiums bestehen. Aber auch eine Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft kommt in Betracht.

Zu (d): Die vorgesehene Obergrenze von 16 LVS für die Lehrverpflichtung (vgl. die Neufassung von § 10 Absatz 5 Satz 2 LVVO durch Artikel 4 Nummer 1 c des anliegenden Geseztentwurfs) ist erforderlich, um die bisherige Statusgruppe der Lehrkräfte für besondere Aufgaben im neuen einheitlichen akademischen Mittelbau aufgehen lassen zu können. Diese Statusgruppe verfügt bereits nach geltendem Recht über eine Lehrverpflichtung von bis zu 16 LVS (vgl. § 10 Absatz 1 Nummer 3 der geltenden LVVO). Daran soll nichts geändert werden. Insofern kann von einer Erhöhung der Lehrverpflichtung keine Rede sein. Auch ein Lehraufwand von bis zu 24 Präsenzstunden entspricht dem gegenwärtig geltenden Recht (vgl. § 10 Absatz 6 der geltenden LVVO). Eine Erhöhung ist nicht geplant.

Zu (e): Die vom DGB befürchtete Ausdehnung dieser Lehrverpflichtung auf andere Personenkreise kommt auch nach Auffassung des Senats nicht in Betracht. Daher hat der Senat für Promovierende eine Obergrenze von fünf LVS vorgesehen (vgl. die Neufassung von § 14 Absatz 2 LVVO durch Artikel 4 Nummer 3 b des anliegenden Gesetzentwurfs), sowie für Habilitierende eine Obergrenze von sechs LVS (vgl. die Neufassung von § 10 Absatz 5 Satz 4 LVVO durch Artikel 4 Nummer 1 c des anliegenden Gesetzentwurfs).

Der Senat hält daher mit der oben dargestellten Korrektur an dem Entwurf fest.

Zu der Einführung der Möglichkeit der Verbeamtung (vgl. vorstehend Abschnitt 2.4 sowie Änderung von § 28 HmbHG durch Artikel 1 Nummer 10 des anliegenden Gesetzentwurfs sowie der §§ 7, 117, 118, 125 und 126 HmbBG durch Artikel 2 des anliegenden Gesetzentwurfs) sind folgende Stellungnahmen eingegangen:

[a] Das Präsidium der TUHH weist darauf hin, dass es wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch zukünftig nur als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen werde.

(b) Der DGB lehnt die erweiterten Möglichkeiten für befristete Beamtenstellen strikt ab. Die rechtliche und soziale Stellung dieser Personengruppe werde zukünftig weiter verschlechtert; es bestehe nur noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem III. Buch des Sozialgesetzbuches. Damit schaffe die angestrebte Regelung scharfe soziale Belastungen und Probleme.

Der Senat äußert sich hierzu wie folgt:

Zu [a]: Der Dienstherr behält auch weiterhin das Recht der freien Statuswahl. Es besteht daher keine Rechtspflicht, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Beamtinnen und Beamte zu beschäftigen.

Zu (b): Im Hinblick auf die Möglichkeit einer Beschäftigung als Beamtin oder Beamter auf Zeit wird auf die folgenden Punkte hingewiesen:

­ Der Gesetzentwurf sieht die Begründung von Beamtenverhältnissen auf Zeit nur für Personen vor, die „zusätzliche wissenschaftliche Leistungen" nach § 28 Absatz 2 HmbHG erbringen sollen (vgl. die Neufassung von § 126 Absatz 2 Nummer 2 HmbBG durch Artikel 2

Nummer 6 des anliegenden Gesetzentwurfs). Dabei handelt es sich typischerweise um Habilitierende. Für diesen Personenkreis werden unter der gegenwärtigen Rechtslage befristete Arbeitsverträge nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz des Bundes abgeschlossen.

Insofern wird sich die Zahl der befristeten Beschäftigungsverhältnisse nicht erhöhen; geändert wird nur die Art des Statusverhältnisses (Beamtinnen und Beamte auf Zeit statt befristete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer).

­ Es ist richtig, dass Beamtinnen und Beamte auf Zeit während ihrer Amtszeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I erwerben können und daher im Falle der Erwerbslosigkeit direkt in den Bezug des Arbeitslosengeldes II („Hartz IV") fallen. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass die Hamburger Hochschulen angesichts des Wettbewerbs um die Stellen nur hervorragend geeignete Habilitierende auf Habilitationsstellen beschäftigen.