Selbsttestverfahren

Insbesondere an der HAW werden wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, die über Bachelor- oder Diplom (FH)-Abschlüsse verfügen. Dies hat sich bewährt und soll auch in Zukunft möglich bleiben. Daher sollen an der HAW in bestimmten Aufgabenbereichen auch weiterhin Personen mit einem BachelorAbschluss oder einem gleichwertigen Abschluss eingesetzt werden können. Als gleichwertiger Abschluss gilt dabei auch ein Diplom (FH)-Abschluss. Für die HCU, die bei ihrer Gründung eine Reihe von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von der HAW übernommen hat, wird durch Artikel 1 Nummer 17 (§ 120 Absatz 4 HmbHG) eine entsprechende Übergangsregelung geschaffen. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen und in welchen Einstiegsämtern in diesen Fällen eine Verbeamtung möglich ist, bestimmt sich nach den beamten- und laufbahnrechtlichen Vorschriften.

Scheidet eine Verbeamtung aus, so kann eine Beschäftigung nur als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erfolgen.

Zu Nr. 12 (§ 37) ­ Selbsttestverfahren:

Einige Hochschulen planen die Einführung obligatorischer, aber ergebnisoffener und anonymer Selbsttestverfahren oder haben diese auf freiwilliger Basis bereits eingeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf Abschnitt 2.5 der vorstehenden Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft verwiesen.

In zulassungsbeschränkten Studiengängen könnten derartige Selbsttests wohl über § 5 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. 2004, S. 515), zuletzt geändert am 26. Mai 2009 (HmbGVBl. S. 160), verpflichtend eingeführt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um eine Rechtsgrundlage auch für die Einführung in nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen zu schaffen, soll § 37 HmbHG jedoch um eine ausdrückliche Ermächtigung ergänzt werden.

Die neue Regelung ermächtigt die Hochschulen dazu, durch Satzung die Teilnahme an einem anonymen Selbsttestverfahren zur Zulassungsvoraussetzung zu machen. Eine entsprechende Verpflichtung der Hochschulen besteht aber nicht.

Die Hochschulen können durch Satzung nur die „Teilnahme" an dem Selbsttest vorschreiben. Das „Bestehen" des Selbsttests, also das Erreichen einer bestimmten Punktzahl oder Wertung (falls der Selbsttest überhaupt eine entsprechende Ergebniskategorisierung vorsieht), kann nicht zur Zulassungsvoraussetzung gemacht werden.

Der Selbsttest kann nur dann obligatorisch vorgeschrieben werden, wenn er anonym durchgeführt wird. Die Anonymität bezieht sich dabei aber nicht auf die Teilnahme an dem Selbsttest, denn diese muss der Hochschule individuell nachgewiesen werden, sondern auf die Ergebnisse des Selbsttests. Den Hochschulen ist es daher verboten, die Testergebnisse in einer Art und Weise zu speichern, die die individuelle Zuordnung der Testergebnisse zu einer konkreten Person ermöglicht. Eine statistische Erfassung und Auswertung der Testergebnisse ist aber zulässig und dürfte aus Gründen der Qualitätssicherung und Evaluation sogar geboten sein. Die Zuordnung gewisser persönlicher Daten, beispielsweise Alter, Geschlecht oder Herkunftsbundesland, zu bestimmten Testergebnissen ist dabei im Rahmen von § 111 HmbHG durchaus zulässig, wenn durch die ausreichend große Zahl der Datensätze und die Art und Weise der Speicherung die Anonymisierung der Datensätze sichergestellt ist.

Zu Nr. 13 (§ 70) ­ Neuer Doktorgrad „Ph.D.":

Durch die Ergänzung von Absatz 5 sollen die promotionsberechtigten Hochschulen angehalten werden, verstärkt Doktorandenkollegs einzurichten. Darunter sind regelhaft befristete, systematisch angelegte Studien- und Forschungsprogramme zu verstehen, die das Ziel verfolgen, den wissenschaftlichen Nachwuchs heranzubilden und zur Promotion zu führen. Dabei liegt ein besonderes Gewicht auf der hohen Betreuungsdichte und der wissenschaftlichen Exzellenz.

Die Ergänzung von Absatz 4 gestattet es den Hochschulen zukünftig, im Rahmen derartiger Doktorandenkollegs den Grad „Doctor of Philosophy" zu verleihen (vgl. auch Abschnitt der vorstehenden Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft). Dies ist aber nicht verpflichtend und bleibt der Promotionsordnung vorbehalten; auch im Rahmen von Doktorandenkollegs kann zukünftig also der „klassische" Doktorgrad verliehen werden.

Der Grad „Doctor of Philosophy" wird nur in dieser Form in englischer Sprache verliehen. Der Gesetzentwurf gestattet es aber ausdrücklich, den Grad in der international bekannten Kurzform „Ph.D." (für lat. philosophiae doctor) oder als „klassischen" Doktorgrad („Doktor" oder „Dr.") zu führen. Ob dem klassischen Doktorgrad auch eine fachliche Bezeichnung (z. B. „rer. nat." in den Naturwissenschaften) hinzugefügt werden darf, bleibt der Promotionsordnung überlassen. Die Verleihung des Grades „Doctor of Philosophy" bleibt aber auf geeignete Fächer beschränkt. Damit sind Fächer gemeint, in denen dieser Grad im angelsächsischen Raum üblich ist. In Fächern, in denen dieser Grad in seinem Herkunftsraum unüblich ist, soll er nicht verliehen werden, um Verwirrung zu vermeiden und die Akzeptanz des Grades zu steigern. Insbesondere in der Rechtswissenschaft und in der Theologie wird die Verleihung des Grades daher wohl nicht in Betracht kommen. In der Medizin wird er regelhaft auf sogenannte dual degree Programme (Ph.D./M.D.-Programme) oder stark biowissenschaftlich fokussierte Bereiche beschränkt bleiben.

Für die Verleihung des Grades „Medical Doctor" (M.D.) bietet auch das neue Gesetz keine Grundlage. Insofern soll zunächst die weitere Entwicklung im Bereich der Ärzteausbildung abgewartet werden.

Zu Nr. 14 (§ 80) ­ Rückfallpositionen für Leitungsämter auf Zeit

Bei der Gewinnung von Kandidatinnen und Kandidaten für das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten kann sich die Problematik ergeben, dass die Kandidatin oder der Kandidat in einem anderen Bundesland in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht. Da die Bundesländer untereinander in solchen Fällen regelmäßig keine Beurlaubungen aussprechen, muss die Kandidatin oder der Kandidat ­ um das Amt in Hamburg antreten zu können ­ sich aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entlassen lassen oder das unbefristete Arbeitsverhältnis kündigen. Hierzu wird die Kandidatin oder der Kandidat regelmäßig nur dann bereit sein, wenn ihr oder ihm für die Zeit nach Ablauf der Amtszeit eine Anschlussbeschäftigung an der Hochschule zugesagt wird (sog. „Rückfallposition").

Andere Bundesländer haben für derartige Rückfallpositionen inzwischen ausdrückliche Rechtsgrundlagen geschaffen (vgl. z. B. § 23 Absatz 12 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein oder § 38 Absatz 6 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes). Dies dient der Rechtssicherheit für den Dienstherrn, für die Hochschule und für die Kandidatin oder den Kandidaten. Daher soll eine entsprechende Regelung auch in das HmbHG eingefügt werden.

Die Zuständigkeit für die Abgabe einer solchen Zusage liegt bei Zusagen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis bei der für beamtenrechtliche Ernennungen zuständigen Stelle, bei

Zusagen für den Abschluss eines Arbeitsvertrages bei der für den Vertragsabschluss zuständigen Stelle. Die neue Regelung geht allen anderen Verfahrensbestimmungen vor, also insbesondere allen Bestimmungen, die eine Ausschreibung vorsehen (z. B. § 14 Absatz 1 Satz 2 HmbHG) oder die ein besonderes Auswahlverfahren vorschreiben (z. B. § 14 Absatz 2 bis 6 HmbHG). Bestimmungen, die materielle Voraussetzungen für die Auswahl vorsehen (z. B. § 15 HmbHG), bleiben von der neuen Regelung aber unberührt. Insofern entfallen beispielsweise bei der Zusage einer Weiterbeschäftigung als Professorin oder Professor zwar Ausschreibung und Berufungsverfahren, die Voraussetzungen für die Berufung nach § 15 HmbHG müssen aber tatsächlich erfüllt sein. Auch eine etwa erforderliche Beteiligung des Landespersonalausschusses entfällt nicht, da seine Zustimmung keine reine Verfahrensvorschrift, sondern auch eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Ernennung ist.

Gegenstand der Zusage kann nicht nur die Art, sondern auch die Wertigkeit der neuen Tätigkeit sein. Leistungsbezüge können nur insoweit Inhalt der Zusage sein, als ihre rechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Abgabe der Zusage bereits vorliegen. Die Verwendung des Begriffs „Hochschuldienst" macht darüber hinaus deutlich, dass zwar die Berufung auf freie Stellen in der Hochschulverwaltung zugesagt werden kann, nicht aber eine Berufung in bestimmte im HmbHG vorgesehene organisationsrechtliche Ämter (z. B. Vizepräsident, Kanzler, Dekan, Prodekan). Die Öffnung auch der Hochschulverwaltung für entsprechende Zusagen zielt insbesondere auf Personen, die nicht die Voraussetzungen für eine Ernennung zum Professor erfüllen (vgl. § 80 Absatz 1 Satz 2 HmbHG).

Durch die Änderung in § 80 Absatz 6 wird klargestellt, dass Personen, die nach dem Ablauf der Amtszeit in einer anderen Funktion (z. B. als Professorin oder Professor) weiterbeschäftigt wurden, nicht mehr aus dem Präsidentenamt, sondern nur noch aus dieser anderen Funktion in den Ruhestand treten können. Dies dient der Gleichbehandlung mit Personen, die für die Wahrnehmung des Leitungsamtes aus einem Beamtenverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg beurlaubt wurden.

Die Regelung gilt durch den Verweis in § 82 Absatz 5 HmbHG auch für eine hauptamtliche Vizepräsidentin oder einen hauptamtlichen Vizepräsidenten, durch den Verweis in § 83 Absatz 5 HmbHG auch für die Kanzlerin oder den Kanzler sowie durch den Verweis in § 90 Absatz 3 Satz 3 HmbHG auch für Dekaninnen und Dekane und Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Fakultäten.

Zu Nr. 15 (§ 84) ­ Namensänderung

Die Regelung setzt die Änderung in der Schreibweise der HAW um (siehe vorstehende Erläuterung zu Nr. 2). Außerdem wird ein redaktioneller Fehler im Gesetz ­ bislang fehlte das Wort „Hamburg" ­ korrigiert.

Zu Nr. 16 (§ 112) ­ Namensänderung:

Die Universität der Bundeswehr Hamburg wurde 2003 durch Verfügung des Bundesministeriums der Verteidigung in „Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg" umbenannt. Diese Umbenennung soll nun im Gesetz nachvollzogen werden.

Zu Nr. 17 (§ 120) ­ Übergangsregelungen:

Zum neuen Absatz 3 in § 120 HmbHG:

Der neue Absatz 3 Satz 1 stellt zunächst klar, dass die bisherigen Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung hochschulrechtlich automatisch der Statusgruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehören. Diese Änderung der hochschulrechtlichen Einordnung erfolgt Kraft Gesetzes und sofort. Zugleich wird aber in Satz 2 klargestellt, dass die arbeits- oder beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisse unverändert bestehen bleiben.

Beispielsweise bleiben arbeitsvertragliche Vereinbarungen über Art und Umfang der Lehrverpflichtung bestehen. Veränderungen in der tatsächlichen Aufgabenstellung der Stelleninhaberinnen und -inhaber sind daher trotz des hochschulrechtlichen Statuswechsels nur im Rahmen der normalen arbeits- und dienstrechtlichen Bestimmungen möglich.

Befristete Stellen bleiben auch weiterhin befristet. Ob eine Verlängerung gewährt wird, richtet sich nach den normalen Vorschriften. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung wird durch Absatz 3 Satz 2 nicht begründet.

Zum neuen Absatz 4 in § 120 HmbHG:

An der HAW werden wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, die über Bachelor- oder Diplom (FH)-Abschlüsse verfügen. Dies hat sich bewährt und soll auch in Zukunft möglich bleiben. In der Neufassung von § 29 Absatz 3 Nummer 2 (dazu siehe vorstehende Erläuterung zu Artikel 1 Nummer 11) ist daher eine Sonderregelung für die HAW vorgesehen, die unter bestimmten Voraussetzungen die Einstellung von Personen ohne Master-Abschluss gestattet.

Die HCU hat bei ihrer Gründung von der HAW eine Reihe derartiger wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernommen. Diese sollen auch weiterhin an der HCU tätig bleiben, Neueinstellungen sind aber nicht mehr geplant. Dennoch wurde in Absatz 4 eine Übergangsregelung zu § 29 HmbHG auch für die HCU vorgesehen. Zwar regelt § 29 HmbHG nur die Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und damit die Voraussetzungen, unter denen ein Arbeits- oder Beamtenverhältnis begründet werden kann. Auf Personen, die bereits eingestellt worden sind und die schon in den Hochschulen tätig sind, haben Änderungen an § 29 HmbHG daher keine Auswirkungen. Die an der HCU beschäftigten Personen ohne MasterAbschluss könnten daher auch ohne eine solche Übergangsregelung weiterhin dort tätig bleiben. Jedoch wäre es rechtlich zweifelhaft, ob Verlängerungen befristeter Verträge oder Stellenwechsel zulässig sind. Um insoweit für die betroffenen Beschäftigten und die Hochschulen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen, soll eine ausdrückliche Übergangsregelung aufgenommen werden.

Die Übergangsregelung gilt auch für frühere Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die erst durch dieses Gesetz zu wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden. Auch dies wird ausdrücklich klargestellt, um Missverständnisse auszuschließen.

Zu Nr. 18 (§ 126) ­ Namensänderung:

Die Regelung setzt die Änderung in der Schreibweise der HAW um (siehe vorstehende Erläuterung zu Nr. 2). Außerdem wird ein redaktioneller Fehler im Gesetz ­ bislang fehlte das Wort „Hamburg" ­ korrigiert.

Zu Artikel 2

(Änderungen des Hamburgischen Beamtengesetzes):

Zu Nr. 1 (Inhaltsübersicht): Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung der amtlichen Inhaltsübersicht an die nachfolgenden Änderungen.

Zu Nr. 2 (§ 7) ­ Beamtenverhältnisse auf Zeit:

Die Liste der Ämter, für deren Verleihung die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit zulässig ist, soll an die Änderungen im Hochschulbereich angepasst werden. Insbesondere finden in der Gruppe der Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten keine Ernennungen mehr statt, so dass § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 HmbBG gestrichen werden kann.

Ebenso können die Gruppen der Oberassistentinnen und Oberassistenten, der Oberingenieurinnen und Oberingenieure und oder künstlerischen und wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten aus dem neuen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 HmbBG (bisher § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 HmbBG) entfernt werden, da auch insoweit keine Ernennungen mehr stattfinden. Umgekehrt müssen die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Hinblick auf die Neufassung von § 28 Absatz 2 HmbHG (dazu vgl. die obige Erläuterung zu Artikel 1 Nummer 10 ­ § 28 HmbHG) ergänzt werden.

Zu Nr. 3 (§ 117) ­ Geltungsbereich des allg. Beamtenrechts:

Der § 117 HmbBG listet die Beamtengruppen im Hochschuldienst auf, für die das HmbBG insoweit Anwendung findet, als im HmbBG oder im HmbHG nichts anderes bestimmt ist. Die Auflistung muss nunmehr um die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergänzt werden, die zukünftig als Beamtinnen und Beamte auf Zeit, auf Probe oder auf Lebenszeit beschäftigt werden können.

Zu Nr. 4 (§ 118) ­ Sonderregelungen:

Zu Buchstabe a) ­ § 118 Absatz 1:

Der § 118 Absatz 1 HmbBG nimmt das akademische Personal (vgl. die vorstehende Erläuterung zu Nummer 3 ­ § 117 HmbBG) vom Laufbahnrecht aus. Dies ist bei wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Probe und auf Lebenszeit nicht sachgerecht, da dieser Personengruppe eine Laufbahnperspektive angeboten werden soll.

Daher soll eine Rückausnahme für diese Gruppe vorgesehen werden.

Zu Buchstabe b) ­ § 118 Absatz 3 Satz 1:

Das allgemeine Beamtenrecht sieht vor, dass Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach Ablauf ihrer Amtszeit grundsätzlich in den Ruhestand treten (vgl. § 7 Absatz 4 HmbBG). Diese Regelung wäre für wissenschaftliche und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit nicht sachgerecht, da dieser Personenkreis regelhaft am Beginn seiner beruflichen Laufbahn steht und nur für einen überschaubaren Zeitraum beschäftigt werden soll, um sich für Wissenschaft und Forschung zu qualifizieren. Daher wird die in § 118 Absatz 3 HmbBG enthaltene Auflistung der Personalgruppen, für die diese Bestimmungen nicht gelten, um die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergänzt.

Zu Nr. 5 (§ 125) ­ Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten:

In der Gruppe der Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten finden bereits seit geraumer Zeit keine Ernennungen mehr statt. Der § 125 HmbBG kann daher entfallen.

Zu Nr. 6 (§ 126) ­ Rechtsstellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:

Der § 126 HmbBG soll aktualisiert werden. Die Gruppen der Oberassistentinnen und Oberassistenten, der Oberingenieurinnen und Oberingenieure und der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten können gestrichen werden, da in diesen Gruppen keine Ernennungen mehr stattfinden. Auf der anderen Seite müssen die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergänzt werden. Dabei muss geregelt werden, in welchen Fällen die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit und in welchen Fällen die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit zulässig ist. Die Verbeamtung auf Zeit soll zur Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen nach § 28 Absatz 2 HmbHG zulässig sein, da es sich insoweit um befristete Aufgaben handelt. Die Verbeamtung auf Lebenszeit soll für Daueraufgaben in Forschung, Lehre und Kunst zulässig sein. Die Verbeamtung erfolgt im Laufbahnzweig „Akademischer Dienst" in der Laufbahn der wissenschaftlichen Dienste zunächst auf Probe, nach erfolgreichem Bestehen der Probezeit auf Lebenszeit. Entsprechende laufbahnrechtliche Regelungen befinden sich in Vorbereitung und sollen gesondert erlassen werden.

Zu Artikel 3

(Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes): Vorbemerkung: Die Änderungsbefehle in Artikel 3 des Gesetzentwurfs beziehen sich auf die Neufassung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG), die mit der Drucksache 19/4246 vorgelegt wurde. Sofern sich daran noch Änderungen ergeben sollten, die die durch Artikel 3 dieses Gesetzentwurfs geänderten Vorschriften betreffen, müssten von der Bürgerschaft entsprechende Anpassungen vorgenommen werden.

Zu Nr. 1 (§ 38 Absatz 3):

Diese Änderung ist eine Folge der Einführung so genannter Rückfallpositionen (vgl. die vorstehende Erläuterung zu Artikel 1 Nr. 14 ­ § 80 HmbHG). Insofern muss sichergestellt werden, dass Personen, die nach Ablauf der Amtszeit einer hauptamtlichen Leitungsfunktion im Hochschuldienst weiterbeschäftigt werden, versorgungsrechtlich nicht besser gestellt werden als Personen, die nach der Wahrnehmung der befristeten Leitungsfunktion in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zurückkehren, das während der Amtszeit geruht hat. Dies wird zum einen durch die oben erläuterte Änderung von § 80 Absatz 6 HmbHG gewährleistet, die sicherstellt, dass ein Eintritt in den Ruhestand nur aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit möglich ist, nicht aus dem Leitungsamt auf Zeit. Daneben muss aber auch im Bereich der ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge eine Besserstellung vermieden werden. Diesem Zweck dient die Ergänzung von § 38 Absatz 3 HmbBesG. Die Ergänzung ordnet hinsichtlich der Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge eine Gleichbehandlung von Personen, die nach der Wahrnehmung einer Leitungsfunktion auf Zeit aus einer Rückfallposition in den Ruhestand treten, mit Personen an, die nach der Wahrnehmung einer Leitungsfunktion auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zurückgekehrt sind und daraus in den Ruhestand treten.

Zu Nr. 2 (Anlage IV ­ Besoldungsordnung W):

Dies ist eine rein technische Anpassung durch die Änderung der amtlichen Namen von HfbK, HfMT und HCU (hierzu vgl. oben die Erläuterung zu Artikel 1 Nr. 2 bis 5). Inhaltliche Änderungen an der Besoldungsordnung sind nicht enthalten.

Zu Artikel 4 (Änderung der LVVO):

Zu Nr. 1 (§ 10 LVVO):

Der neue einheitliche akademische Mittelbau wird dadurch geschaffen, dass die bisherigen Lehrkräfte für besondere Aufgaben in die Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgenommen werden und das gesetzliche Aufgabenfeld der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so flexibilisiert wird, dass die bisherigen Aufgaben der Lehrkräfte für besondere Aufgaben auch von Angehörigen dieser Gruppe wahrgenommen werden können (vgl. die vorstehenden Erläuterungen zu Artikel 1 Nummer 9). Dementsprechend muss auch die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geöffnet werden. Hierzu sind die folgenden Änderungen von § 10 LVVO vorgesehen:

a) Änderung von Absatz 1:

Die Lehrverpflichtung der Lehrkräfte für besondere Aufgaben ist bislang in § 10 Absatz 1 Nummer 4 LVVO geregelt.

Diese Regelung kann im Hinblick auf die Abschaffung dieser Statusgruppe gestrichen werden.

b) Streichung von Absatz 5:

Der bisherige § 10 Absatz 5 LVVO regelt den Einsatz von Lehrkräften für besondere Aufgaben in der Lehre. Auch diese Vorschrift kann gestrichen werden.

c) Neufassung von Absatz 5 (bislang Absatz 6):

In § 10 Absatz 5 (bislang Absatz 6) LVVO wird die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geregelt. Die auf Grund der Einführung eines einheitlichen akademischen Mittelbaus erforderliche Neuordnung wird in zwei Schritten vorgenommen:

In einem ersten Schritt verankert der neue § 10 Absatz 5 Satz 1 LVVO den Grundsatz, dass die Lehrverpflichtung von wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sich nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle richtet. Danach kann beispielsweise eine ausschließliche Forschungstätigkeit ohne jede Lehrverpflichtung festgelegt werden; aber auch eine reine Lehrtätigkeit oder Mischformen sind möglich (vgl. oben die Erläuterungen zu Artikel 1 Nummer 9). Spätere Änderungen des einmal festgelegten Aufgabenprofils sind im Rahmen der allgemeinen arbeits- und dienstrechtlichen Bestimmungen möglich.

In einem zweiten Schritt wird dieser Grundsatz in den Sätzen 2 bis 4 des neuen § 10 Absatz 5 LVVO konkretisiert und begrenzt:

­ In den Sätzen 2 und 3 wird für den Fall, dass nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle eine ausschließliche Lehrtätigkeit vorgesehen ist, eine Lehrverpflichtung von mindestens 12 und höchstens 16 LVS vorgesehen. Innerhalb dieser Bandbreite wird die Lehrverpflichtung von der Hochschule festgesetzt. Dabei ist insbesondere der Aufwand für Vorbereitung und Durchführung der Lehrveranstaltungen sowie die Belastung mit anderen Lehrtätigkeiten ­ insbesondere im Prüfungswesen ­ zu berücksichtigen. Nach Möglichkeit sind diese Personen so in der Lehre einzusetzen, dass sie bei Gewichtung der Lehrveranstaltungen nach dem Schlüssel des § 4 LVVO insgesamt 24 Lehrstunden erbringen. Damit wird die Lehrverpflichtung der bisherigen Lehrkräfte für besondere Aufgaben abgebildet (vgl. § 10 Absatz 1 Nummer 4 sowie Absatz 5 LVVO im geltenden Recht).

­ In Satz 4 wird die Lehrverpflichtung für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 28 Absatz 2 HmbHG auf 6 LVS begrenzt. Dies dient dazu, eine Überforderung von Habilitanden mit Lehraufgaben zu verhindern und eine adäquate Forschungstätigkeit, die nach § 28 Absatz 2 HmbHG den Hauptzweck der Beschäftigungsverhältnisse darstellt, zu ermöglichen.

Zu Nr. 2 (§ 11 LVVO):

Der § 11 Absatz 2 LVVO regelt derzeit die Lehrverpflichtung der Lehrkräfte für besondere Aufgaben an den künstlerischen Hochschulen durch einen Verweis auf die Regelungen für die Universitäten. Im Hinblick auf die Streichung der Statusgruppe kann diese Regelung entfallen. Sie wird durch einen Verweis auf die Regelungen zur Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Universitäten ersetzt.

Zu Nr. 3 (§ 14 LVVO):

a) Änderung von Absatz 1:

Die LVVO regelt grundsätzlich nur die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen im Beamtenverhältnis. Der § 14 LVVO bestimmt jedoch, dass in den Arbeitsverträgen von Lehrpersonen im Arbeitsverhältnis auf die Bestimmungen der LVVO zu verweisen ist. Hierzu wird in § 14 Absatz 1 auf die einschlägigen Regelungen der LVVO Bezug genommen.

Die Regelung zu § 10 Absatz 6 (nunmehr Absatz 5) LVVO über die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurde dabei bislang ausgenommen, da der bisherige § 10 Absatz 6 LVVO nur die Lehrverpflichtung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit regelte. Der neue § 10 Absatz 5 LVVO regelt nunmehr aber die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfassend, so dass in § 14 Absatz 1 nunmehr pauschal auf die §§ 10 bis 13 LVVO verwiesen werden kann.

b) Änderung von Absatz 2:

Der frühere § 14 Absatz 2 LVVO regelte ausführlich die Lehrverpflichtung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Arbeitsverhältnis, da es keine entsprechende Lehrpersonen im Beamtenverhältnis gab. Dies hat sich durch die Einführung des neuen § 10 Absatz 5 LVVO geändert, so dass nunmehr kein Bedürfnis mehr dafür besteht, die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Arbeitsverhältnis in § 14 Absatz 2 LVVO gesondert zu regeln. Der bisherige § 14 Absatz 2 kann daher gestrichen werden. Er wird durch eine kurze Regelung ersetzt, die die Lehrverpflichtung von Promovierenden auf bis zu 5 LVS festlegt. Dies ist erforderlich, da Promovierende auch zukünftig nicht verbeamtet werden können (vgl. die Neufassung von § 28 Absatz 1 Satz 1 HmbHG durch Artikel 1 Nummer 10 des vorstehenden Gesetzentwurfs) und daher auch ihre Lehrverpflichtung in der Neufassung von § 10 Absatz 5 LVVO nicht gesondert geregelt ist. Durch die Deckelung bei 5 LVS wird eine zeitliche Überforderung der Promovierenden mit Lehraufgaben vermieden.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten):

Das Gesetz soll zum 1. Juni 2010 und damit rechtzeitig vor dem Wintersemester 2010/2011 in Kraft treten. Ein rechtzeitiges Inkrafttreten vor dem sog. „doppelten Abiturjahrgang" ist damit sichergestellt.