Bunkeranlagen in Hamburg

In der Drs. 18/7913 wird bezüglich der Zivilschutzanlagen angeführt, dass aufgrund der neuen Strategie zum Schutz der Bevölkerung in Deutschland das bisherige flächendeckend orientierte Schutzraumkonzept aufzugeben ist.

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe wurde gebeten, ein Konzept zum schrittweisen Abbau der Schutzräume zu entwickeln.

In der Drs. 18/6151 befindet sich in der Anlage eine Liste aus dem Jahr 2007 mit 74 Schutzeinrichtungen mit unterschiedlichen Besitzverhältnissen, die sich noch in der Zivilschutzbindung befinden. Einige der Objekte sind mittlerweile anderen Nutzungen zugeführt, andere abgerissen worden ­ wie zum Beispiel der Bunker in der Arnoldstraße 20. Aktuell wurde über eine Umnutzung des Bunkers Schomburgstraße für Ateliernutzung der Künstlerinnen und Künstler aus dem Frappant diskutiert.

Dies vorangeschickt frage ich den Senat:

Gemäß Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung über den Schutz der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall.

Hierzu gehört nach dem Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (ZSKG) auch der Schutzraumbau, für den der Bund die Federführung hat.

Ungeachtet dessen, hat das Bundesministerium des Innern im Mai 2007 die vollständige Aufgabe des flächendeckenden Schutzraumkonzeptes verkündet.

Zur Umsetzung dieses Beschlusses wurde zwischenzeitlich vom Bund ein Grundsatzkonzept für die Rückabwicklung der Schutzraumbauten entwickelt.

Danach umfasst die Rückabwicklung:

· die Entwidmung der Schutzräume/Aufhebung des Veränderungsverbots,

· die Rückabwicklung bestehender Verträge einschließlich der Regelung von Kosten- und Haftungsfragen,

· die Einstellung der Kostenerstattung für die Bewirtschaftung sowie

· die Räumung der Schutzräume und gegebenenfalls den Ausbau von Schutzraumtechnik.

Die Rückabwicklung beinhaltet nicht den tatsächlichen Abbau von Schutzraumanlagen.

Das Konzept sieht die Abwicklung der Schutzräume in vier Stufen vor:

1. Bundeseigene Schutzräume

In einem ersten Schritt werden bundesweit rund 180 der bundeseigenen Schutzräume an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) übergeben. Die BImA strebt den Verkauf beziehungsweise die Verwertung der Objekte an.

2. Schul- und Hausschutzräume

In einem zweiten Schritt ist die Entwidmung aller Schul- und Hausschutzräume vorgesehen. Diese werden nicht mit Bundesmitteln unterhalten, unterliegen aber dem Veränderungsverbot. Dessen Aufhebung erfolgt auf Veranlassung des Bundes durch die Länder (Bescheid beziehungsweise Allgemeinverfügung)

3. Mehrzweckanlagen und ehemalige Hilfskrankenhäuser

Die Rückabwicklung der Mehrzweckanlagen (MZA) und ehemaligen Hilfskrankenhäuser bedarf noch der Klärung. Im Wege eines vereinfachten Verfahrens ist für jedes Objekt eine Aufhebungsvereinbarung notwendig, die zwischen dem Bund, dem Eigentümer und dem jeweiligen Land geschlossen wird und die Abwicklung regelt. Hierfür wird es Mustervereinbarungen geben.

4. Bunker und Stollen im Eigentum von Ländern, Kommunen und Privaten Bunker und Stollen, die im Landes- oder Privateigentum stehen, sind auf Veranlassung des Bundes durch die Länder per Einzelbescheid zu entwidmen. Musterbescheide werden vom Bund zur Verfügung gestellt.

Dies vorausgeschickt, antwortet der Senat wie folgt:

1. Ist mittlerweile das oben angeführte Konzept zum Abbau der Zivilschutzeinrichtungen fertig und was beinhaltet es? Bitte ausführliche Darstellung.

Siehe Vorbemerkung.

2. Welche Bunkeranlagen sind aus der Zivilschutzbindung herausgenommen worden und welche Nutzung haben sie derzeitig beziehungsweise welche sind schon abgerissen worden?

Hochbunker Arnoldstraße, Abriss erfolgte MZA Drosselstraße, Parkhaus MZA Jungfernstieg, U- und S-Bahn-Station, Anbindung der U 4 an die Station Jungfernstieg

3. Welche Bunkeranlagen sollen aus der Zivilschutzbindung herausgenommen werden?

Siehe Vorbemerkung.

4. Welche Bunkeranlagen in Hamburg sind nach Ansicht der zuständigen Stellen abgängig beziehungsweise für den Abriss vorgesehen?

Bitte mit Standort und Besitzverhältnissen (Bund, Freie und Hansestadt Hamburg, Privat) angeben.

Keines der noch in der Zivilschutzbindung stehenden Objekte ist abgängig. Die Übersicht über die Bunker, die sich nicht mehr in der Zivilschutzbindung befinden, wird nicht mehr aktualisiert. Im Übrigen siehe Drs. 18/7913.

Für die bundeseigenen Anlagen findet eine Verwertung durch die BImA statt. In diesem Kontext wird auch über einen eventuellen Abriss entschieden. Die Bunker der Freien und Hansestadt Hamburg werden entsprechend dem Standort und der Marktgegebenheiten verwertet. Dies kann ein Abriss oder eine Umnutzung sein. Über private Anlagen entscheiden die Eigentümer.

5. Gibt es weitere Bunker- beziehungsweise sogenannte Mehrzweckanlagen, welche sich nicht (mehr) in der Zivilschutzbindung befinden und im Besitz der Freien und Hansestadt Hamburg beziehungsweise städtischer

Gesellschaften (unter anderem SAGA GWG, Sprinkenhof et cetera) sind?

Wenn ja, bitte eine aktuelle Liste aller im Besitz der Freien und Hansestadt Hamburg befindlichen Bunker- beziehungsweise sogenannten Mehrzweckanlagen zusammenstellen.

a. Welche Nutzungen haben diese Bunker derzeit?

Siehe Anlage.

b. In der Antwort 4 der Drs. 18/7913 wurde erwähnt, dass für fünf weitere Bunkeranlagen künftige Nutzungsmöglichkeiten geprüft werden. Um welche Bunkeranlagen handelt es sich?

6. Wie ist der Eigentumsübertrag zwischen Bund und der Freien und Hansestadt Hamburg geregelt? Beziehungsweise gibt es, wie zum Beispiel in den Fällen Arnoldstraße, Humboldtstraße, Stephanstraße einen Eigentumsübertrag/Ankauf?

Bei den in Antwort zu 4. der Drs. 18/7913 genannten Bunkeranlagen handelt es sich um folgende Bunker:

· Weidenstieg 26

· Eidelstedter Weg 10

· Im Gehölz 15

· Carlebachstraße 12

· Poßmoorweg 38.

Bei den genannten Objekten handelt es sich um Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg, sodass ein Eigentumsübergang nicht erforderlich war.

a. Wie ist das Verfahren, wenn ein Grundstück mit einem Bunker aus Bundesbesitz für Wohnungsbau entwickelt werden soll?

Vor der Übergabe von bundeseigenen Bunkern an die BImA lässt das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) die Bunker räumen, die technischen Anlagen, soweit erforderlich, stilllegen und überträgt das Eigentum an den Bunkern BImA zur Vermarktung.

Hat die Freie und Hansestadt Hamburg Interesse oder Bedarf an einem der Bunker, nimmt sie Kaufverhandlungen mit der BImA auf.

b. Wurden Bunker angekauft?

Wenn ja, wie hoch war die jeweilige Ankaufssumme?

Nein. Im Übrigen entfällt.

7. Gibt es eine Dokumentation/nähere Beschreibung mit Lage, Grundrissen, Innenfotos der Bunkeranlagen und anderen Zivilschutzeinrichtungen in Hamburg (außer www.hojobeck.de, dort ist die Fotodokumentation nicht vollständig)?

Wenn ja, wo ist diese einzusehen?

Eine solche Dokumentation ist der zuständigen Behörde nicht bekannt.

a. Ist die Liste der Bunkeranlagen in Hamburg unter http://www.hojobeck.de/liste.html vollständig?

Siehe Anlage.

Schutzräume, Mehrzweckanlagen wurden in der Liste nicht erfasst.