Die Systematik der Betreuungsstufen ist verbindlich und eindeutig über die im Profilingbogen festgelegten Kriterien definiert

In Bezug auf eine Erwerbstätigkeit sind bei Kunden der Betreuungsstufe IF (integrationsfern) große Einschränkungen festzustellen. Da diese vor allem im persönlichen oder sozialen Bereich so schwerwiegend sind, richtet sich hier der Betrachtungsfokus nicht auf arbeitsmarktliche Kriterien. In der Regel treffen bei Personen dieser Betreuungsstufe mehrere Einschränkungen zusammen: z. B. keine oder kaum Erwerbserfahrung sowie persönliche oder soziale Problemlagen. Hinzu kommt, dass dieser Personenkreis oftmals keinen bzw. einen nicht ausreichenden Schulabschluss hat. Um vorhandene Ressourcen nutzen zu können, müssen diese Einschränkungen im Rahmen der Betreuung vorrangig abgebaut werden. Kundinnen und Kunden, die als integrationsfern eingestuft werden, sollen mit folgenden Instrumenten erreicht werden:

Die erstmalige Zuordnung einer Kundin oder eines Kunden zu einer Betreuungsstufe erfolgt in der Regel mit dem erstmaligen Profiling. Hierbei wird stets beachtet, dass ein Profiling und die Festlegung der Betreuungsstufe gegebenenfalls auch erst nach dem Vorliegen von beispielsweise fachärztlichen Gutachten erfolgen können. Die Integrationsfachkraft beurteilt in diesem Zusammenhang lediglich diejenigen Aspekte, zu denen ausreichende und objektive Informationen vorliegen und zu deren Beurteilung sie die notwendige Kompetenz besitzt.

Die Systematik der Betreuungsstufen ist verbindlich und eindeutig über die im Profilingbogen festgelegten Kriterien definiert. Sie impliziert aber nicht, dass die Kundin oder der Kunde während seines Integrationsprozesses alle Betreuungsstufendurchlaufen muss. Die Betreuungsstufe richtet sich folglich ausschließlich an dem individuellen Betreuungs- und Unterstützungsbedarf der Kundinnen und Kunden aus. Durch die kontinuierliche Überprüfung und die Anpassung der Betreuungsstufe werden die individuellen Integrationsfort- oder Integrationsrückschritte einer Kundin oder eines Kunden sichtbar und der jeweilige Betreuungs- und Unterstützungsbedarf der aktuellen Bedarfslage angepasst. Das durch team.arbeit.hamburg vorausgeplante Maßnahmeangebot deckt dabei die Bedarfe der jeweiligen Zielgruppe des Arbeitsmarktes ab und berücksichtigt die individuellen Betreuungsbedarfe.

Eine tiefer gehende kundenbezogene Analyse nach Betreuungsstufen, Alter, Schulabschluss und Staatsangehörigkeit ergibt noch ein deutlicheres Bild über die Handlungsnotwendigkeiten. Dort wird unter anderem ersichtlich, dass zwei Drittel aller Kundinnen und Kunden den Betreuungsstufen integrationsfern bzw. mit Stabilisierungsbedarf zugeordnet sind. Die Zuordnung zu diesen Betreuungsstufen signalisiert den Arbeitsvermittlerinnen und Arbeitsvermittlern in erster Linie, dass zusätzlich zu den allgemeinen Vermittlungsbedarfen Bedarfe an flankierenden Leistungen sowie am Erwerb von allgemeinen Arbeitstugenden bestehen und gegebenenfalls gesundheitliche Einschränkungen zu berücksichtigen sind.

Die Verteilung der arbeitslosen und arbeitsuchenden Kundinnen und Kunden auf die Betreuungsstufen, welche die Struktur der Arbeitslosen widerspiegeln und einen Überblick über den Handlungsbedarf der einzelnen Kundinnen und Kunden bieten, hat sich in den letzten Monaten kaum verändert. Dies kann unter anderem daran liegen, dass Neuzugänge in das System der Betreuungsstufen oftmals die erzielten Erfolge der team.arbeit.hamburg überlagern, so dass eine individuelle Verfolgung des IntegraTabelle: Integrationsinstrumente der Betreuungsstufe ­ IG.arbeit.hamburg: Eigene Darstellung.

tionsfortschrittes einer Kundin oder eines Kunden durch die Betrachtung von Individualdaten20) nachvollzogen werden muss.

Da die bewerberorientierte Vermittlung in den Rechtskreisen SGB II und SGB III bisher unterschiedlich erfolgte, hat die Bundesagentur für Arbeit mit dem rechtskreisübergreifenden Fachkonzept „4-Phasen-Modell der Integrationsarbeit" (4PM) die systematisierte Integrationsarbeit weiterentwickelt. Das „4-Phasen-Modell der Integrationsarbeit" orientiert sich dabei an den vier Kernelementen des Integrations- bzw. Vermittlungsprozesses: Profiling, Zielfestlegung, Strategieauswahl und Umsetzung:

Das Profiling umfasst eine Gesamtbetrachtung von Stärken und Schwächen und wird damit die bislang dominierende kundenspezifische Defizitorientierung korrigieren.

Im Rahmen der Stärkenanalyse werden daher alle beruflichen und die übergreifenden Kompetenzen der Kundinnen und Kunden der team.arbeit.hamburg erfasst. Erst in einem zweiten Schritt werden gemeinsam mit der Kundin oder dem Kunden die Aspekte erarbeitet, die einer Vermittlung bzw. Integration im Wege stehen und an denen im Rahmen der Integrationsarbeit systematisch gearbeitet werden muss. Hierbei wird zwischen vermittlungsrelevanten Handlungsbedarfen unterschieden, die entweder in der Person der Kundin bzw. des Kunden liegen und die Schlüsselgruppen Qualifikation, Leistungsfähigkeit und bzw. oder Motivation tangieren, und Handlungsbedarfen, die im jeweiligen persönlichen Umfeld der Kundin oder des Kunden liegen.

Die Gesamtbetrachtung von Stärken- und Potenzialanalyse mündet in eine Integrationsprognose. Im Abgleich von Stärken und Potenzialen nimmt die Vermittlungsfachkraft eine Einschätzung vor, welches arbeitsmarktliche Ziel mit der Kundin bzw. dem Kunden in welchem Zeitraum realistisch erreichbar ist. Dabei wird in einem ersten Schritt unterschieden, ob auf Basis der festgestellten Stärken und Potenziale eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt bzw. eine Eingliederung innerhalb von 12 Monaten wahrscheinlich ist. In der zweiten Phase vereinbart die Vermittlungsfachkraft ausgehend vom Profiling gemeinsam mit der Kundin oder dem Kunden ein realistisch erreichbares arbeitsmarktliches Ziel21). Basierend auf den im Rahmen des Profilings diagnostizierten vermittlerischen Handlungsbedarfen werden in der dritten Phase individuell zugeschnittene Handlungsstrategien oder auch Strategiebündel von der Vermittlungs- bzw. Integrationsfachkraft ausgewählt, die die erkannten Problemlagen gezielt adressieren. Diese Auswahl von Handlungsstrategien gepaart mit einer intelligenten IT-Unterstützung erleichtert es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der team.arbeit.hamburg, einen individuellen Integrationsfahrplan für die Kundin bzw. den Kunden zu erstellen und flexibel weiterzuentwickeln. Die vierte Phase, nämlich die Umsetzung und Nachhaltung des schrittweise erarbeiteten Integrationsfahrplans beginnt mit dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung. Hierbei helfen die zuvor durchschrittenen Phasen und eine „mitdenkende" ITUnterstützung.

Um die Nachvollziehbarkeit des vermittlerischen Handelns zu verbessern, werden den Integrationsfachkräften halbautomatisierte, individuell ergänzbare Historienvermerke zur Verfügung gestellt, die Doppelerfassungen vermeiden und gleichzeitig individuelle Dokumentationen ermöglichen. Das Konzept wurde Mitte August 2009 flächendeckend eingeführt. Erste Ergebnisse der Umsetzung werden für das Jahr 2010 erwartet.

II. Wesentliche arbeitsmarktpolitische Änderungen22)

Am 1. Januar 2009 ist das „Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente" in Kraft getreten.

Es soll auf der Grundlage der Wirksamkeitsanalysen die aktive Arbeitsmarktpolitik weiterentwickeln und ihre Instrumente neu ausrichten, damit Arbeitsuchende schneller in den Arbeitsmarkt integriert werden können.

Hierzu wurden Änderungen an den Bestimmungen des SGB III sowie des SGB II vorgenommen.

Die Schwerpunkte der Neuregelung sind

­ die Stärkung der Arbeitsvermittlung,

­ die Weiterentwicklung wirksamer und

­ die Abschaffung ineffizienter Arbeitsmarktinstrumente sowie

­ die Neuordnung und Modifizierung der Leistungen zur Eingliederung nach dem SGB II. Stärkung der Arbeitsvermittlung Künftig erhält jede Agentur für Arbeit Hamburg ein Vermittlungsbudget (§ 45 SGB III ­ neu). Es soll einzelfallbezogene Hilfestellungen ermöglichen, um Arbeitslose und Arbeitsuchende beim (Wieder-) Einstieg in das Arbeitsleben flexibel, bedarfsgerecht und unbürokratisch fördern zu können. Mehrere bislang einzeln geregelte Leistungen der aktiven Arbeitsförderung wie Mobilitätshilfen (§ 54 SGB III ­ alt) und Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung (§ 40 SGB III ­ alt) gehen in diesem Vermittlungsbudget auf.

Weiterentwicklung wirksamer Arbeitsmarktinstrumente

Die bisher bereits bestehende Möglichkeit der Förderung der Vorbereitung des nachträglichen Erwerbs des Hauptschulabschlusses als Ermessensleistung wurde im Rahmen der Weiterentwicklung wirksamer Arbeitsmarktinstrumente zum Rechtsanspruch ausgebaut (§ 61a SGB III ­ neu). Jugendliche können den Abschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, Erwachsene im Rahmen einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme erwerben. Die Vermittlung aus einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme in eine betriebliche Berufsausbildung soll ab September 2010 durch die Zahlung einer erfolgsbezogenen Pauschale an den Maßnahmeträger gefördert werden (§ 69 SGB III ­ neu).

Im Rahmen der Förderung der Berufsausbildung (§§ 240 ff. SGB III) wird den Trägern einer außerbetrieblichen Berufsausbildung ermöglicht, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an ausbildungsbegleitenden Hilfen auch nach 20) Solche personalisierten Individualdaten unterliegen den Bestimmungen der § 67 ff des SGB X zum Schutz der Sozialdaten und dürfen dementsprechend nicht uneingeschränkt genutzt und veröffentlicht werden. team.arbeit.hamburg hat jedoch Kenntnis von solchen Daten zur internen Steuerung und Verbesserung der Beratungs- und Betreuungsleistungen.

21) Bei Kundinnen und Kunden mit komplexen Profilen wird dies eher einem mittelfristigen Ziel bzw. Fernziel entsprechen, so dass hier entsprechende Teilziele abgeleitet und mit der Kundin bzw. dem Kunden vereinbart werden können.

22) Vgl.: Aktueller Begriff, Nr. 22/09: Die Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente, Deutscher Bundestag, Wissenschaftlicher Dienst.

Abbruch einer Ausbildung bis zur Aufnahme einer sich anschließenden betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung in der Maßnahme zu belassen. Damit Teilqualifizierungen für einen potentiellen Arbeitgeber erkennbar sind, sind die Träger verpflichtet, im Falle des Abbruchs bereits erfolgreich absolvierte Ausbildungsteile zu bescheinigen.

Die Erprobungsfrist für den Eingliederungszuschuss für Ältere (§ 421f SGB III) und die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (§ 421j SGB III) wurde bis zum 31. Dezember 2010 verlängert.

Neuordnung und Modifizierung der Leistungen nach dem SGB II § 16 SGB II regelt nunmehr eindeutig und abschließend, welche Instrumente der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III auch für erwerbsfähige Hilfebedürftige eingesetzt werden können. Eventuelle Abweichungen bei Voraussetzungen und Rechtsfolgen wurden berücksichtigt.

Ergänzend wurden eigenständige Förderinstrumente im SGB II geschaffen oder vorhandene modifiziert (§ 16a­g SGB II). Damit entfallen die früheren sogenannten. „sonstigen weiteren Leistungen" nach § 16 Absatz 2 SGB II (alt).

So werden beispielsweise Leistungen zur Eingliederung an Selbständige für die Beschaffung von Sachgütern auf maximal 5.000 Euro begrenzt und eine hinreichend sichere Prognose zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Unternehmens gefordert, die von einer fachkundigen Stelle erstellt werden soll (§ 16c SGB II). Erstmals ins SGB II eingeführt wurde in diesem Zusammenhang die bisher nur aus dem SGB III bekannte freie Förderung zur Erweiterung der gesetzlichen Eingliederungsleistungen (§ 16f SGB II). Den ARGEn wurde zeitlich unbegrenzt gestattet, 10 % der auf sie entfallenden Eingliederungsmittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit für die freie Förderung einzusetzen. Die damit finanzierten Maßnahmen dürfen die gesetzlichen Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. Ausgenommen davon sind aber Maßnahmen für Langzeitarbeitslose, bei denen in angemessener Zeit nicht mit Aussicht auf Erfolg auf andere Gesetzesgrundlagen des SGB II oder des SGB III zurückgegriffen werden kann. § 16g SGB II ermöglicht künftig bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit während einer Maßnahme, unter bestimmten Voraussetzungen die Eingliederungsleistungen ­ abweichend vom Regelfall der Darlehensgewährung ­ als Zuschuss zu erbringen.

Da ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache eine wesentliche Voraussetzung für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt darstellen, werden erwerbsfähige Hilfebedürftige mit Migrationshintergrund, die nicht über die für eine Erwerbstätigkeit notwendigen Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügen, künftig zur Teilnahme an einem Sprachkurs des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verpflichtet (§ 3 Absatz 2b SGB II). Zusammengefasst bedeutet das für den Bereich des SGB II:

­ Anstelle der „Sonstigen weiteren Leistungen" nach § 16 Absatz 2 S.1 SGB II a.F. sind das Vermittlungsbudget nach § 45 SGB III und die freie Förderung nach § 16f SGB II n.F. getreten.

­ Mit dem Vermittlungsbudget sollen in erster Linie Kosten übernommen werden, die der Kundin oder dem Kunden im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Beschäftigung entstehen. Hierunter fallen Bewerbungsund Mobilitätskosten sowie auch Kosten für Gesundheitszeugnisse, Prüfungsgebühren und die arbeitnehmerbezogenen Leistungen des Hamburger Modells23).

­ Die freie Förderung bietet die Möglichkeit, innovative Arbeitsmarktprojekte nach dem Zuwendungsrecht zu fördern. Ebenso bietet das Instrument den Raum, Arbeitgeberleistungen zu gewähren, wie z. B. den Arbeitgeberanteil des Hamburger Modells.

­ Die Leistungen zur Förderung selbständiger Kunden sind über den § 16c SGB II n.F. ausgeweitet worden.

­ Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung und Aktivierung nach § 46 SGB III umfassen die bisherigen Trainingsmaßnahmen, die Maßnahmen zur Beauftragung Dritter und die ganzheitlichen Integrationsmaßnahmen.

Die gesetzlichen Änderungen wirkten sich bei team.arbeit.hamburg jedoch erst mit Beginn des II. Quartals 2009 aus, da die arbeitsmarktpolitischen Instrumente für das I. Quartal 2009 nach den alten Vorschriften 2008 beschafft worden sind. Bestehende Maßnahmen wurden dabei nicht beendet, aber neue Bewilligungen erfolgten ab dem 1. Januar 2009 nach dem neuen Gesetz.

III. Arbeitsmarktpolitisches Programm

Das übergeordnete Ziel der Hamburger Arbeitsmarktpolitik ist der Erhalt und die Schaffung neuer, wettbewerbsfähiger Arbeitsplätze24). Arbeitslose müssen schnell und nachhaltig in Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in die duale Ausbildung integriert werden.

Im Mittelpunkt steht dabei die Verhinderung von Langzeitarbeitslosigkeit durch eine Intensivierung der Vermittlungsbemühungen, eine schnellere Bereitstellung von Förderangeboten und eine noch bessere Einschätzung der individuellen Fähigkeiten von Arbeitslosen. Arbeitsmarktpolitik beschränkt sich in der Freien und Hansestadt Hamburg jedoch nicht auf die Förderung von Arbeitslosen, sondern beinhaltet auch Maßnahmen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit.

Budget für Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik25)

Schon in den zurückliegenden Jahren hat die Behörde für Wirtschaft und Arbeit systematisch Programme entwickelt und umgesetzt, die über das Instrumentarium von team.arbeit.hamburg und Arbeitsagentur hinausgehen und auf die Förderung der Beschäftigung im allgemeinen Arbeitsmarkt und hier insbesondere auf die Beschäftigung Geringqualifizierter in kleinen und mittleren Unternehmen ausgerichtet sind. Dazu zählen z. B. die Verknüpfung von allgemeinen Beratungsleistungen für kleine und 23) Zur näheren Erläuterung des Hamburger Modells siehe Kapitel 3.3.3.

24) Gemeint sind Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt; also Arbeitsplätze, die nicht ­ wie beispielsweise Arbeitsgelegenheiten ­ subventioniert werden müssen.

25) Diese Darstellung der Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik beschränkt sich hauptsächlich auf die von der Behörde für Wirtschaft und Arbeit verantworteten Bereiche. Auch die Agentur für Arbeit Hamburg, die Behörde für Schule und Berufsbildung und das Hamburger Institut für Berufliche Bildung (HIBB) leisten Beiträge beispielsweise zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit.