Wohnungsbau

Gebäudeensemble „Heuburg" an den Elbtreppen ­ warum wird der von den Bürgerinnen und Bürgern gewünschte Denkmalschutz nicht umgesetzt?

Seit Jahren währt ein Streit um fünf Häuser des städtischen Wohnungsbauunternehmens SAGA GWG am Fuße der Elbtreppen, dem sogenannten Heuburg-Ensemble. Die um 1850 erbaute „Heuburg" (Elbtreppe 5 ­ 15 d, Flurstück 883) stellt nicht nur ein städtebaulich einzigartiges Ensemble am Fuß der Elbtreppe dar, sondern hat aufgrund seiner exponierten Lage am Elbufer schon länger das Interesse der SAGA GWG dahingehend geweckt, hier beim frei finanzierten Wohnungsbau ein lohnendes Geschäft abzuwickeln.

In der Bezirksversammlung Altona wurde gegenüber diesen Plänen deutlich artikuliert, dass diese nicht nur gegen die Interessen der dortigen Mieter gerichtet sind, sondern dass der gültige Bebauungsplan Ottensen 2 dieses Flurstück explizit als Erhaltungsbereich ausweist. Gegen die Absicht von SAGA GWG wendete sich eine Initiative aus Bewohnern und weiteren interessierten Bürgern und machte einen Alternativvorschlag, der den vollständigen Erhalt des Ensembles bei gleichzeitiger Bebauung der Nachbarflächen vorsah. Vor diesem Hintergrund ruht derzeit der von SAGA GWG gestellte Abrissantrag.

Die Lawaetz-Stiftung hat inzwischen SAGA GWG das Angebot gemacht, dass Gebäudeensemble zu kaufen sowie die entsprechenden Anforderungen bezüglich des Denkmalschutzes komplett umzusetzen.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Wurde hinsichtlich der Statik der besagten Gebäude geklärt, ob angesichts der Hanglage des Gebäudeensembles ein (teilweiser) Abriss derjenigen Gebäude, welche SAGA GWG abreißen möchte, auch die Standfestigkeit derjenigen Gebäude beinhaltet, welche nach der Stellungnahme der Kulturbehörde als denkmalschutzwürdig erachtet wird?

Wenn ja, mit welchen Ergebnissen? Bitte ausführen.

Wenn nein, warum (noch) nicht?

Nach Einschätzung der beteiligten Fachleute ist eine statische Abfangung möglich.

Die Erstellung eines statischen Gutachtens mit Planung der konkreten Abfangungsmaßnahmen ist aber erst sinnvoll, wenn Umfang und Form der neu zu errichtenden Baukörper feststehen.

2. Wie hoch ist der Verkehrswert der besagten Häuser an der Elbtreppe 5 ­ 15?

Der Verkehrswert ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermittelbar. Der Bodenwert nur für das Grundstück ohne Gebäude beträgt derzeit etwa 4,2 Millionen Euro.

3. Wie viel Quadratmeter umfasst die Bruttogeschossfläche der besagten Gebäude?

Etwa 1.562 m².

4. Der gültige Bebauungsplan Ottensen 2 weist dieses Flurstück explizit als Erhaltungsbereich aus. Nach § 172 Absatz 1 BauGB können in einem Bebauungsplan oder durch eine eigenständige Verordnung Gebiete festgesetzt werden, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt, zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung oder bei städtebaulichen Umstrukturierungen der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen.

Wie vertragen sich die Abriss- und Bebauungsabsichten von SAGA GWG mit der Ausweisung des besagten Flurstücks als Erhaltungsbereich? Wie ist dies mit der oben genannten Bestimmung im § 172 Absatz 1 BauGB zu vereinbaren? Bitte ausführen.

Dem Bezirksamt Altona liegen zwei Abrissanträge für die Häuser Elbtreppe 15 a und b und Elbtreppe 15 c und d vor. Die Verfahren sind noch nicht abgeschlossen. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 Hamburgische Bauordnung bezieht die Bauaufsichtsbehörde auch Verordnungen nach § 172 Baugesetzbuch in ihre Beurteilung ein. Eine Genehmigung ist demnach dann zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist.

Ein Bauantrag beziehungsweise eine Bauvoranfrage für eventuelle Neubaumaßnahmen liegt dem Bezirksamt Altona bislang nicht vor.

5. Sind bezüglich des derzeit gültigen Bebauungsplans Änderungen geplant?

Wenn ja, welche? Bitte ausführen.

Derzeit liegen keine Beschlüsse zur Änderung des Bebauungsplans Ottensen 2/Othmarschen 31/Altona-Altstadt 48 vor. Für den westlichen Teil dieses Bebauungsplans, die sogenannte Sichelfläche zwischen der Straße Neumühlen und dem Donnerspark, soll am 21. April 2010 eine öffentliche Anhörung nach der Geschäftsordnung der Bezirksversammlung bezüglich der künftigen Bebauung erfolgen.

6. Ist es korrekt, dass die Lawaetz-Stiftung der SAGA GWG ein Angebot zur Übernahme des Ensembles gemacht hat?

Wenn ja, zu welchen Konditionen und war in diesem Angebot eine denkmalgerechte Sanierung des gesamten Gebäudeensembles enthalten?

Bitte ausführen.

7. Wie beurteilt SAGA GWG dieses Angebot? Wenn sie es noch nicht angenommen hat: Aus welchen Gründen erfolgt die (vorläufige) Ablehnung?

Ja, vor etwa vier Jahren. Das Angebot war für SAGA GWG preislich nicht akzeptabel.

Zu einzelnen Inhalten aus Vertragsangeboten Dritter und deren Bewertung nimmt SAGA GWG im Übrigen nicht Stellung.

8. Bezüglich des Gebäudeensembles liegen laut Medienangaben unterschiedliche Gutachten von der Kulturbehörde sowie von der LawaetzStiftung vor. Unabhängig davon, dass der Senat Medienberichte grundsätzlich nicht kommentiert: Welche Gutachten liegen den zuständigen Behörden vor? Von wem wurden diese erstellt und zu welchen Ergebnissen kommen diese im Einzelnen? Bitte ausführen sowie gegebenenfalls die Unterschiede darstellen.

9. Der Senat führt in der Drs. 19/1301 aus, dass das Gebäudeensemble an der Elbtreppe 5 ­ 15 im Jahr 2007 von der zuständigen Behörde auf Denkmalwürdigkeit geprüft wurde ­ und keinerlei (!) Schutzwürdigkeit bestände. Nach Medienberichten in „Der Welt" und dem „Hamburger Abendblatt" wird von den zuständigen Behörden nun zumindest die Denkmalwürdigkeit von zwei Gebäuden zweifelsfrei festgestellt. Wie ist hier ­ unabhängig von der Medienberichterstattung ­ der aktuelle Sachstand? Bitte ausführen.

Der für den Denkmalschutz zuständigen Behörde liegen zwei Gutachten vor, die hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der Gebäudeteile zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

Der Gutachter, der von der Mieterinitiative Elbtreppe beauftragt worden ist, bejaht die Schutzwürdigkeit im Sinne des § 2 Nummer 2 Denkmalschutzgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg für das Ensemble Elbtreppe 5 bis 15 und zusätzlich nach § 2

Nummer 1 für das Gebäude Elbtreppe Nummer 15 a und b sowie nach § 26 für das Gebäude Nummer 5.

Zum Gutachten der für den Denkmalschutz zuständigen Behörde siehe Drs. 19/5660.