Abschiebungshindernisses

Unschlüssig sind Gutachten, die erkennbar von falschen Voraussetzungen ausgehen (falsche Person, keine Übereinstimmung von Vortrag und Gutachten), nicht aktuell sind, nicht die Auswirkungen der Erkrankung auf die Reisefähigkeit darstellen oder ohne weitere Begründung ein Abschiebungs- oder Reisehindernis bejahen. In diesen Fällen wird der ärztliche Dienst entsprechend der Dienstanweisung an der Prüfung beteiligt.

a. In wie vielen Fällen, in denen die Attestierung von Erkrankungen als schlüssig anerkannt wurde, wurde in den Jahren 2000 bis 2009 „ärztlicher Sachverstand eingeschaltet", um abzuklären, „ob diese Erkrankung tatsächlich mit der Folge eines Abschiebungshindernisses vorliegt"?

b. In wie vielen Fällen wurde danach ein Ab- beziehungsweise Zurückschiebungshindernis anerkannt?

c. In wie vielen Fällen wurde ein Ab- beziehungsweise Zurückschiebungshindernis nicht anerkannt?

Die zur Beantwortung benötigten Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst.

Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

382 Personen haben inzwischen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, 183 Personen haben eine Duldung; 73 Personen, die dem ärztlichen Dienst vorgestellt worden waren, wurden abgeschoben.

d. In wie vielen Fällen wurden in dem genannten Zeitraum Amtsärzte der Bezirksämter, in wie vielen das Institut für Rechtsmedizin, in wie vielen welche anerkannten Facheinrichtungen und in wie vielen Fachärzte eingeschaltet?

In einem Fall wurde das Institut für Rechtsmedizin eingeschaltet, in 130 Fällen Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie, in jeweils einem Fall ein Facharzt für Radiologie, Tropenmedizin und HNO.

e. Wie oft weigerten sich Amtsärzte beziehungsweise niedergelassene Ärzte (bitte aufschlüsseln) in dem genannten Zeitraum, als Facharzt für die Ausländerbehörde zu arbeiten? Was waren die häufigsten Gründe der Ablehnung? Alle Punkte bitte nach Jahren aufschlüsseln.

Es ist kein Fall bekannt.

a. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden in den Jahren 2000 bis 2009

(bitte aufschlüsseln) aufgrund von Strafanzeigen der Behörde für Inneres gegen behandelnde Ärzte und Psychiater wegen angeblich begangener Straftaten im Sinne des § 278 StGB (Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse) aufgenommen?

b. In wie vielen Fällen wurden in Zusammenhang vermeintlicher Gefälligkeitsgutachten seit 2000 Durchsuchungen von Dienst- und/oder Privatwohnungen von Amts- und niedergelassenen Ärzten (bitte aufschlüsseln) durchgeführt? Auf welcher rechtlichen Grundlage?

c. In wie vielen Fällen wurden die Ermittlungsverfahren eingestellt?

d. In wie vielen Fällen wurden Personen, gegen die in diesem Zusammenhang ermittelt wurde, freigesprochen?

e. In wie vielen Fällen wurden Personen, gegen die in diesem Zusammenhang ermittelt wurde, verurteilt?

f. Wie hoch sind insgesamt die Kosten der eingestellten Ermittlungsverfahren?

Die zur Beantwortung benötigten Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst.

Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich. Es wurden jedoch die in dem Vorgangsbearbeitungs- und Vorgangsverwaltungssystem der Staatsanwaltschaft MESTA mit dem Delikt § 278 StGB in den Aktenzeichenjahrgängen 20061 bis 2009 erfassten und bei der Staatsanwaltschaft Hamburg geführten 31 Verfahren ausgewertet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich dem Vorgangsbearbeitungs- und Vorgangsverwaltungssystem der Staatsanwaltschaft MESTA keine gültigen und zuverlässigen Daten entnehmen lassen, weil es nicht als Statistikprogramm konzipiert ist.

Von diesen 31 Verfahren gingen drei, nämlich je eines in den Jahren 2006, 2007 und 2008, auf Strafanzeigen der Behörde für Inneres zurück.

In zwei Fällen wurden auf Grundlage von § 102 Strafprozessordnung (StPO) die Praxisräume niedergelassener Ärzte durchsucht.

29 der 31 Ermittlungsverfahren wurden insgesamt eingestellt, in einem Verfahren wurden die Ermittlungen nur gegen einen Beschuldigten eingestellt und in einem weiteren Verfahren sind die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen. Ein Freispruch erfolgte in keinem der abgeschlossenen Verfahren. In einem Verfahren wurde ein Beschuldigter verurteilt.

Die Höhe der in den eingestellten Ermittlungsverfahren angefallenen Kosten wird statistisch nicht gesondert erfasst und lässt sich in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht ermitteln.

9. Wie oft wurden in den Jahren 2000 bis 2009 (bitte aufschlüsseln) berufsrechtliche Fragen von Ärzten zwischen der Ausländerbehörde und der Ärztekammer geklärt?

Wie oft wurde nach Prüfung der Ärztekammer eine Falschattestierung den begutachtenden Ärztinnen und Ärzten nachgewiesen?

In dem Zeitraum 2000 bis 2009 wurden nach Auskunft der Ärztekammer Hamburg circa zehn bis 15 Anfragen an sie gerichtet mit der Bitte zu prüfen, ob ärztliche Gutachten plausibel und gemäß der Berufsordnung korrekt verfasst wurden. Die Ärztekammer gibt an, dass in einigen dieser Fälle berufsrechtliche Beanstandungen erhoben wurden. Deren Anzahl kann angesichts der Vielzahl der Beschwerdevorgänge in

Die Datenbestände der Aktenzeichenjahrgänge 2005 und älter sind aufgrund der datenschutzrechtlichen Aufbewahrungsbestimmungen nicht mehr vollständig, sodass von einer Auswertung abgesehen wurde.

2 Zwei weitere Verfahren wurden an auswärtige Staatsanwaltschaften abgegeben und in einem weiteren Verfahren wurde die Übernahme eines auswärtigen Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Hamburg abgelehnt. Diese Verfahren konnten daher hier nicht ausgewertet werden. diesem Zeitraum insgesamt und der dortigen Archivierungssystematik nicht genau beziffert werden.

10. Wie oft wurden im genannten Zeitraum im Fall bezweifelter Gutachten Fallkonferenzen zwischen Gesundheits- und Innenbehörde durchgeführt, und mit welchen Ergebnissen?

In keinem Fall.

11. Inwiefern hat der Senat die 2003 aufgestellte Forderung der Ärztekammer aufgegriffen und umgesetzt, die Grundsätze des Gesundheitsamtes Bremen zur Begutachtung von Migranten nach § 53 Absatz 6 und 55 Absatz 2 Ausländergesetz (gesundheitliche Störung als Abschiebungshindernis, sogenannte Reisefähigkeitsgutachten) zu übernehmen?

Aus Sicht der zuständigen Behörde besteht keine Veranlassung, das in Hamburg bei ausreisepflichtigen ausländischen Staatsangehörigen bewährte Verfahren zu ändern.

Im Übrigen hat sich der Senat hiermit nicht befasst.

12. In wie vielen Fällen haben in den Jahren 2000 bis 2009 (bitte aufschlüsseln) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Behandlungsmöglichkeiten in den „Heimatländern" ausfindig gemacht?

In den Jahren 2005 bis 2009 wurden in insgesamt 161 Fällen Behandlungsmöglichkeiten in den Herkunftsstaaten geprüft, im Einzelnen:

a. In welchen Ländern wurden in diesem Zeitraum Behandlungsmöglichkeiten generell, in welchen keine angemessenen Behandlungsmöglichkeiten ausfindig gemacht?

Eine generelle Aussage ist dazu nicht möglich, da die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat sowohl von der jeweiligen Krankheit als auch von der dortigen spezifischen Situation abhängig sind.

b. Welche medizinischen, wissenschaftlichen und ethischen Kriterien wurden beziehungsweise werden bei der Qualifizierung von Behandlungsmöglichkeiten als „angemessen" angelegt?

Die Behandlung ist angemessen, wenn eine wesentliche Verschlimmerung der Krankheit durch sie verhindert werden kann; im Übrigen siehe Vorbemerkung.

13. In wie vielen Fällen legten in den Jahren 2000 bis 2009 Personen Atteste vor, die Reiseunfähigkeit bescheinigten? Bitte nach Jahren, Geschlecht und Altersgruppen aufschlüsseln.

Die Zahlen für die Jahre 2005 bis 2009 ergeben sich aus den folgenden Übersichten: